OGH vom 11.06.2015, 12Os16/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Heinrich K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 38/12b 605, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mag. Heinrich K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 38/12b 505, des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom , AZ 12 Os 12/14b, teilweise Folge, hob die Schuldsprüche A./II./2./h und A./II./3./b, somit auch die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie den Strafausspruch auf und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz an.
Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Heinrich K***** zurückgewiesen, sodass der Schuldspruch insoweit in Rechtskraft erwuchs.
Hinsichtlich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Fakten wurde das Verfahren aufgrund einer Erklärung der Staatsanwaltschaft gemäß § 227 Abs 1 StPO mit Beschluss vom eingestellt (ON 1 S 269, ON 595).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Mag. Heinrich K***** in Ansehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die als erschwerend gewertete vielfache Überschreitung der Wertgrenzen der §§ 133 Abs 2 zweiter Fall, 147 Abs 3 und 153 Abs 2 zweiter Fall StGB bei Annahme einer Schadenshöhe bei der Veruntreuung von drei Millionen Euro, beim Betrug von über 100.000 Euro und bei der betrügerischen Krida von immerhin sechs Millionen Euro nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die angeführten Qualifikationen bereits bei einem verursachten Schaden von 50.000 Euro verwirklicht werden (RIS Justiz RS0099961; Ebner in WK 2 StGB § 32 Rz 77). Weshalb der in § 29 StGB normierte Zusammenrechnungsgrundsatz daran etwas ändern sollte, bringt die Rüge nicht nachvollziehbar zur Darstellung.
Unerfindlich bleibt, warum die gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB zur Recht aggravierend in Rechnung gestellte Vielzahl der gesetzten Tathandlungen „bereits in der Strafdrohung, insbesondere nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB berücksichtigt“ seien und damit ihrerseits dem Doppelverwertungsverbot zuwider laufen sollte.
Der Angeklagte wurde neben den Schuldsprüchen wegen Veruntreuung und betrügerischer Krida des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, somit nicht wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung schuldig erkannt. Der auf das Vorliegen der Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit gestützten Argumentation der Beschwerde ist daher der Boden entzogen.
Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert. Sollte die Rüge hieraus den Schluss ableiten, die kumulativ aggravierende Wertung des langen Deliktszeitraums und der Tatwiederholung verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, ist sie verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstands des § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch das Zusammentreffen oftmaliger Tatwiederholung mit einem langen Deliktszeitraum entsprechend erhöht wird (RIS Justiz RS0096654).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00016.15T.0611.000