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OGH vom 20.10.2016, 14Os95/16a (14Os96/16y)

OGH vom 20.10.2016, 14Os95/16a (14Os96/16y)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Waltraud R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 3 St 57/16h der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 8 Bs 162/16d, und vom , AZ 9 Bs 290/16k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden und der Antrag auf „Beigabe einer Verfahrenshilfe“ werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom , AZ 24 Bl 38/16p, wurde der Antrag des Anton S***** auf „Fortführung“ des von der Staatsanwaltschaft Wels in der eingangs erwähnten Strafsache nach § 35c StAG nicht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers wies das Oberlandesgericht Linz mit dem hier angefochtenen Beschluss vom , AZ 8 Bs 162/16d, zurück.

Mit Beschluss vom , AZ 23 Ns 42/16y, wies die Präsidentin des Landesgerichts Wels (unter anderem) mit Bezug auf die oben genannte Strafsache einen Antrag des Anton S***** auf Ablehnung eines Richters dieses Gerichts ebenso zurück wie das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom , AZ 9 Bs 290/16k, die dagegen gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers.

Auch die gegen die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Der Antrag auf „Beigabe einer Verfahrenshilfe“ war schon mangels entsprechender Verfahrensposition (vgl § 67 Abs 7 StPO) des Anton S***** zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00095.16A.1020.000