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OGH vom 17.11.2015, 14Os95/15z

OGH vom 17.11.2015, 14Os95/15z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen Verbrechen nach § 3h VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom , GZ 24 Hv 2/15d 46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Wolfgang F***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach § 3h VG schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** von bis versucht, den nationalsozialistischen Völkermord „in einem Druckwerk“ (Punkt 1) oder öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird (Punkte 2 bis 15), zu leugnen, indem er im Urteil näher bezeichnete Schriftstücke an einzeln angeführte 15 Personen und Institutionen versandte oder zu versenden versuchte, wodurch er den Adressaten wie auch weiteren Personen, welche diese Schriftstücke lasen oder hätten lesen sollen, mithin einer möglichst großen Öffentlichkeit seine Behauptungen, es sei zusammengefasst unmöglich, dass das NS Regime sechs Millionen Juden ermordet habe, untermauert durch sein selbst verfasstes „Gutachten über Zyklon B Menschenvernichtungs-Gaskammern“ nach welchem „Sachbeweise für die Existenz von Gaskammern zur Vernichtung von Menschen“ fehlten und aus seiner Sicht das „Sanitationsmittel mit dem Handelsnamen Zyklon B für eine Massentötung von Menschen vollkommen ungeeignet“ sei, weshalb „damit ein Massenmord, wie von Zeugen behauptet und von meineidigen Gerichtsgutachtern 'bestätigt' wurde, nicht stattgefunden haben“ könne, bekanntmachen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8 und 13 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit die Verfahrensrüge (Z 5) die Beiziehung des bereits im Ermittlungsverfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung kritisiert, scheitert sie bereits daran, dass diesbezüglich in der Hauptverhandlung weder ein Antrag gestellt, noch Widerspruch erhoben wurde (vgl ON 45 S 9 und 11 ff).

Beweisaufnahmen, die darauf abzielten, den Wahrheitsgehalt der im Sinn des § 3h VG tatbestandsmäßigen Behauptungen zu belegen (ON 45 S 12 f), hat das Erstgericht zufolge des insofern bestehenden Beweisthemenverbots ( Lässig in WK 2 VG § 3h Rz 7 mwN) zu Recht nicht durchgeführt.

Mit dem pauschalen Einwand der Fragenrüge (Z 6), die Fragestellung an die Geschworenen habe „durch den jeweils großen Umfang und die Verschachtelung der Ausführungen in den einzelnen Fragen zur Verwirrung der Geschworenen“ geführt, wird eine vom in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund erfasste Verletzung der §§ 312 bis 317 StPO nicht deutlich und bestimmt dargetan (vgl zu den Voraussetzungen einer prozessförmigen Fragenrüge RIS Justiz RS0117447).

Nicht gesetzmäßig ist auch die Instruktionsrüge (Z 8), soweit sie „den großen Umfang der Ausführungen“ (23 Seiten), der „zur Verwirrung der Geschworenen“ geführt habe, kritisiert (RIS Justiz RS0100970). Im Übrigen hat der Vorsitzende gemäß § 323 StPO die schriftliche Rechtsbelehrung mündlich zu erklären, im Anschluss daran die Fragen zu besprechen und sich sodann zu überzeugen, ob seine Belehrung von den Geschworenen verstanden worden ist (RIS-Justiz RS0101149).

Die Behauptung, die Rechtsbelehrung sei unrichtig erfolgt, „da diese die Deutung nahe gelegt hat, dass zur Bejahung der Schuldfrage das Zutreffen der objektiven Deliktsmerkmale ausreichend sei; sohin, dass bei den Deliktsmerkmalen kein Vorsatz des Täters hins. dieser Deliktsmerkmale gegeben sein muss“, entfernt sich prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0100695) vom Inhalt der Instruktion (vgl deren S 2 f und 20).

Weshalb „im Wahrspruch der Geschworenen“ eine „Bezugnahme auf Erschwerungs- und Milderungsgründe“ erforderlich (vgl §§ 312 bis 317 und 338 StPO) und „zur rechtsrichtigen Beurteilung notwendig gewesen“ wäre, erklärt die Sanktionsrüge (Z 13) nicht. Mit der weiteren Kritik, man habe „auf den wissenschaftlichen Eid des Angeklagten“ im Rahmen der Milderungsgründe nicht Bedacht genommen, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099920).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00095.15Z.1117.000