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VfGH vom 03.03.2008, b97/07

VfGH vom 03.03.2008, b97/07

Sammlungsnummer

18380

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Unzuständigkeit eines Finanzamtes zur Versetzung eines bei ihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt; Zuständigkeit der Finanzämter als nachgeordnete Dienststellen im Sinne des DVG nur innerhalb ihres Wirkungsbereiches

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war beim Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag als "Teamleiter" (Arbeitsplatzwertigkeit A2/6) beschäftigt.

2. Mit Schreiben dieses Finanzamtes vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn von seiner Funktion als Teamleiter am genannten Finanzamt abzuberufen und zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt zu versetzen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einwendungen.

Daraufhin erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 40 Abs 2 iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 i. d.g.F. (BDG 1979) werden Sie aus wichtigem dienstlichen Interesse von Ihrer Funktion als Teamleiter des BV-Teams 23 (Standort Mürzzuschlag) mit abberufen. Mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit () werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse gem. § 38 Abs 2 BDG 1979 vom Finanzamt Bruck

Leoben Mürzzuschlag (Standort Mürzzuschlag) ... zum Finanzamt

Neunkirchen Wiener Neustadt (Standort Neunkirchen) versetzt.

Gleichzeitig wird gem. § 38 Abs 7 BDG 1979 festgestellt, dass Sie die für die Abberufung und Versetzung maßgebenden Gründe gem. § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten haben."

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom Folge; sie hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde erster Instanz zurück.

3. Daraufhin teilte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom neuerlich die beabsichtigte Versetzung zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt mit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom wiederum Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , in dem Folgendes verfügt wurde:

"Gemäß § 40 Abs 2 iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 i. d.g.F. (BDG 1979) werden Sie aus wichtigem dienstlichen Interesse von Ihrer Funktion als Teamleiter des BV-Teams 23 (Standort Mürzzuschlag) mit abberufen. Mit gleicher zeitlicher Wirksamkeit () werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse gem. § 38 Abs 2 BDG 1979 vom Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag (Standort Mürzzuschlag) zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt (Standort Neunkirchen) versetzt.

Im Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt (Standort Neunkirchen) werden Sie mit der Funktion eines BV-Teamexperten/Prüfer (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) betraut.

Gleichzeitig wird gem. § 38 Abs 7 BDG 1979 festgestellt, dass Sie die für die Abberufung und Versetzung maßgebenden Gründe gem. § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten haben."

4. Der dagegen vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom Folge gegeben; der erstinstanzliche Bescheid vom wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51 (WV) idgF, aufgehoben.

In weiterer Folge erklärte jedoch der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG iVm § 13 Abs 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. 29 (WV) idgF, als nichtig.

5. Daraufhin entschied die Berufungskommission mit Bescheid vom über die gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom durch den Beschwerdeführer am erhobene Berufung. Die Berufungskommission gab der Berufung keine Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt:

"Zu[m] Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass die Erstbehörde zwar - zu Unrecht - im Bescheid zunächst davon spricht, dass der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] keine Einwendungen gegen die ihm angekündigte Personalmaßnahme erhoben habe, dass sie aber in ihrer weiteren Begründung ausführlich auf die Argumente des BW eingeht. Im Übrigen kann eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass die Partei die Möglichkeit hat, im Berufungsverfahren ihre Argumente darzulegen, geheilt werden (zB BerK , GZ 87/13-BK/04, mwN). Diese Möglichkeit hat hier bestanden und wurde vom BW auch genutzt.

Im Fall eines gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (ständige RSpr des VwGH; zuletzt etwa ).

Wie bereits ausgeführt hat die Berufungskommission schon in ihrem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid [vom]

... unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des BW

die Rechtsauffassung vertreten, dass das von der Behörde geltend gemachte[,] wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung des BW von seiner Funktion bestehe und dass es notw[e]ndig sei, den BW zu einem anderen Finanzamt zu versetzen. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Berufungskommission äußert eine auch die Berufungskommission treffende Bindungswirkung bezüglich der dargestellten Rechtsfragen, deren Klärung Voraussetzung für den den tragenden Aufhebungsgrund bildenden Auftrag der Berufungskommission an die Erstbehörde war. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine neuerliche Prüfung der Rechtsfrage ermöglichen würde, wird vom BW nicht vorgebracht, der sich mit seinen Einwänden gegen seine Abberufung und die Versetzung zu einem anderen Finanzamt auf seine schon bisher - erfolglos - erhobenen Argumente stützt.

Ohne dass es einer neuerlichen Erörterung der dagegen erhobenen Einwände des BW bedarf, ist daher - wie schon im Vorbescheid - davon auszugehen, dass der BW zu Recht von seiner Funktion abberufen und zu einem anderen Finanzamt versetzt wurde.

Was die konkrete Arbeitsplatzzuweisung beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt betrifft - die Zuweisung zu einem anderen Finanzamt strebt der BW nicht an -, so hat das FA [Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag] nachvollziehbar dargelegt, warum für den BW nur eine Verwendung als Betriebsprüfer mit der Arbeitsplatzwertigkeit A2/3 in Frage kommt. Seine Ausführungen, dass eine höherwertige Funktion wie Teamleiter oder Teamexperte spezial auf Grund der in diesen Funktionen enthaltenen Führungskomponenten für den BW nicht in Frage kommt, weil auf Grund seines bisherigen dienstlichen Verhaltens die Betrauung mit einer Führungsfunktion nicht vertretbar wäre, sind nicht zu beanstanden. Eine mögliche Funktion wäre die des Assistenten Leistungssteuerung mit der Arbeitsplatzwertigkeit A2/5, die aber besetzt ist und die es nur einmal bei jedem Finanzamt gibt."

6. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission vom richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:

"... Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten

Rechtes auf den gesetzlichen Richter

Im Hinblick darauf, dass ich den Bescheid vom nicht angefochten habe, ist dessen Rechtskraftwirkung unabhängig davon gegeben, ob er sich als gesetzeskonform darstellt oder nicht. Das hei[ß]t, dass er seinem Spruch gemä[ß] die Beseitigung der Berufungsvorentscheidung des FA B[LM] [Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag] vom bewirkte. Damit ist jedoch noch keineswegs die weitere Frage beantwortet, ob als Folge davon der Bescheid des FA BLM vom wieder aufgelebt hat.

In der Begründung des Bescheides des BMF [Bundesministers für Finanzen] vom wurde ausgeführt, dass eine Berufungsvorentscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Versetzungssachen unzulässig ist und dies eingehend begründet. Damit stimme ich im Hinblick auf die dazu genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 41f Abs 1 Ziff. 1 BDG 1979 (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 64a AVG im Versetzungsverfahren) überein.

Ebenso richtig sind die dortigen Ausführungen dahin gehend, dass eine Berufungsvorentscheidung durch Vorlageantrag au[ß]er Kraft tritt und damit die Berufung wieder als offen anzusehen ist.

Sowohl der BMF wie die belangte Behörde sind davon ausgegangen, dass eine auf § 68 Abs 4 Ziff. 1 AVG gestützte Aufhebung einer (gesetzwidrig ergangenen) Berufungsvorentscheidung die gleich[e] Wirkung wie die Einbringung eines Vorlageantrages hat. Weshalb das so sein soll, wurde vom BMF nicht ausgeführt und die belangte Behörde geht auf diese ganze Thematik nicht ein, sie erwähnt nicht einmal, dass es die Berufungsvorentscheidung und deren Aufhebung gegeben hat.

Bei Beurteilung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 41f Abs 1 Ziff. 1 BDG 1979 auf das Verfahren vor der Berufungskommission auch § 68 AVG nicht anwendbar ist. Der BMF hat daraus anscheinend die Folgerung abgeleitet, dass er zuständig sei und hat dies mit der Regelung des § 13 DVG begründet. Im Verhältnis zu dieser Norm ist jedoch § 41a BDG 1979 zweifellos die speziellere Norm und ihr zufolge kann in Versetzungssachen als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 68 Abs 4 AVG nur die Berufungskommission in Frage kommen. Dass ihr die Anwendung des § 68 AVG verwehrt ist, kann daran nichts ändern, sondern nur zum Ergebnis führen, dass in diesem Bereich die Beseitigung rechtskräftiger Bescheide nach dieser Norm überhaupt nicht in Betracht kommt. Völlig auszuschlie[ß]en ist, dass der Gesetzgeber eine Doppelgleisigkeit der Überprüfung erstinstanzlicher Versetzungsentscheidungen derart herbeiführen wollte, dass dafür im Rahmen von Berufungen die Berufungskommission, im Rahmen des § 68 AVG aber die oberste Dienstbehörde zuständig sein soll. Wenn diese selbst in erster Instanz eine Versetzungsentscheidung fällt, gibt es offensichtlich zufolge § 41a BDG 1979 eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, diese darf aber den § 68 nicht anwenden und es steht auch dazu im Widerspruch, dass in Fällen erstinstanzlicher Versetzungsentscheidungen durch untergeordnete Dienstbehörden die oberste Dienstbehörde die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sein wie auch das Aufhebungsrecht nach § 68 Abs 4 AVG haben soll.

Dass dieses Aufhebungsrecht hier gänzlich ausgeschaltet wird, ist auch deshalb durchaus sinnvoll, weil ohnehin jederzeit eine neue Versetzungsentscheidung gefällt werden kann und andererseits Bescheidaufhebungen gemä[ß] einer Regelung wie jener des § 68 AVG in Versetzungssachen nicht zu einer rückwirkenden Änderung der faktischen Verwendung führen können. Auch noch ein weiterer Gesichtspunkt lässt diese Regelung als sinnvoll erscheinen. Die Verfahrenspartei hat auf eine Entscheidungsbeseitigung iSd § 68 AVG keinen Anspruch, sodass die Gefahr bestünde, dass die Anwendung in Versetzungssachen nur stattfinden würde, wenn sich die Rückwirkungsregelung des § 13 Abs 5 DVG für den Beamten nachteilig auswirkt.

Es ist daher meines Erachtens davon auszugehen, dass hier ein gesetzwidriger Bescheid (Berufungsvorentscheidung) durch eine andere gesetzwidrige Entscheidung unzulässigerweise beseitigt worden ist. Durch erstere Entscheidung war eine noch frühere Entscheidung aufgehoben worden. Im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit all dieser Vorgänge kann meines Erachtens die zuvor bereits erwähnte Rückwirkungsregelung des § 13 Abs 5 DVG nicht zum Tragen kommen. Der Bescheid des kann wegen seiner Gesetzwidrigkeit nur jene Wirkung entfalten, die genau seinem Spruch gemä[ß] ist, nämlich die Beseitigung der Berufungsvorentscheidung, ein Wiederaufleben des Versetzungsbescheides vom vermochte er nicht zu bewirken. Es handelte sich bei ihr nicht um eine Entscheidung 'im Sinne des' oder 'gemä[ß]' § 13 DVG/§68 Abs 4 Ziff. 1 AVG, sondern es hat der BMF[,] ohne in der Sache überhaupt zuständig zu sein, eine Entscheidung getroffen, die noch dazu ihrem Inhalt nach gesetzwidrig war, sodass ihre Wirkungen denkbar restriktivst zu definieren sind.

Das gilt meines Erachtens [umso] mehr, als auch schon das FA BLM unzuständigerweise entschieden hatte. Die Zuständigkeit der untergeordneten Dienstbehörden ist iSd § 2 Abs 2 DVG nur 'innerhalb ihres Wirkungsbereiches' gegeben und dieser Wirkungsbereich wird durch die Versetzung eines Beamten in den Wirkungsbereich einer anderen Dienstbehörde zweifellos überschritten.

Das hätte die belangte Behörde im [Ü]brigen von amtswegen (ohne dass ich es in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht habe) beachten und schon deshalb den erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen.

Es haben daher in 1. Instanz und 2.Instanz - dazu bezüglich des Bescheides vom auch noch als eine Art Nebeninstanz der BMF - Behörden unzuständiger Weise entschieden und ich bin dadurch im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage

1.1. Die §§1 und 2 DVG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

"Zu den §§2 bis 6 AVG

§2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. ...

(3) ...

(4) ...

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. ...

(6) ...

(6a) ...

(7) ...

(8) ...

(9) ..."

1.2. § 1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004, BGBl. II 171/2004 idgF, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz)

... sind:

1. die Finanzämter;

..."

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Damit ist er im Recht.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995). Maßgeblich für diese Rechtsprechung war der Gedanke, dass durch die Übergehung der zuständigen Behörde erster Instanz der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist und durch eine solche Verkürzung des Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird (vgl. VfSlg. 8188/1977).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG sind nämlich die vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten nachgeordneten Dienststellen - hier gemäß § 1 Z 1 DVPV-BMF 2004 die Finanzämter - "innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig" (Hervorhebung nicht im Original). Der Wirkungsbereich eines Finanzamtes, hier des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, umfasst aber keinesfalls die Versetzung eines bei ihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt (hier zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt) einschließlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an diesem anderen Finanzamt. Vielmehr ist für eine solche Personalmaßnahme, die notwendigerweise den Wirkungsbereich eines Finanzamtes überschreitet und den Wirkungsbereich zweier Finanzämter betrifft, der Bundesminister für Finanzen als (oberste) Dienstbehörde zuständig.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt ist.

Der Bescheid war daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.