VfGH vom 29.02.2000, b96/99
Sammlungsnummer
15724
Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal durch die Zusammensetzung der Landesberufungskommission bei Entscheidung über die Honorarabrechnung eines Arztes; Vorliegen objektiver Gründe für berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Mitgliedes in der vorliegenden Rechtssache
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Orthopädie in Wien. Er nahm in den Quartalen III und IV des Jahres 1995 sowie im Quartal I des Jahres 1996 an Patienten Infiltrationen des Kreuzdarmbeingelenkes vor und stellte der Wiener Gebietskrankenkasse dafür jeweils die Honorarposition .30 der Honorarordnung in Rechnung. Die Wiener Gebietskrankenkasse vergütete die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung allerdings jeweils nur nach Maßgabe der Position .31 und brachte daher insgesamt S 413.170,50 in Abzug.
Die Wiener Gebietskrankenkasse begründete diesen Abzug in einem von einem ihrer Direktoren gezeichneten Schreiben vom damit, daß es sich bei dem Kreuzbein-Darmbeingelenk nicht um ein "großes Gelenk" im Sinne der Honorarordnung handle. Die Aufzählung der Gelenktypen in Position .30 sei, so die Gebietskrankenkasse der Sache nach, nicht beispielhaft, sondern vielmehr taxativ zu verstehen, weshalb eine Vergütung nach dieser Honorarposition mangels Erwähnung des genannten Gelenkes ausscheide.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am bei der paritätischen Schiedskommission den Antrag auf Überprüfung dieser Honorarabrechnung. Die paritätische Schiedskommission konnte infolge Stimmengleichheit keine Entscheidung fällen, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung über die streitige Frage über Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 344 Abs 3 iVm § 345 Abs 2 Z 2 ASVG auf die Landesberufungskommission überging.
Die Landesberufungskommission wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom mit näherer Begründung ab.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 6 EMRK und Art 83 Abs 2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, daß jener Direktor, der ihm mit (der Beschwerde beigelegten) Schreiben vom die Vornahme des strittigen Honorarabzuges bestätigt und dies wie oben wiedergegeben näher begründet habe, als Beisitzer in der Landesberufungskommission an der Entscheidung über seinen Antrag beteiligt gewesen sei. Mit Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes führt der Beschwerdeführer aus, Art 6 EMRK garantiere nicht bloß die formale Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Mitglieder von Behörden, die als Tribunale über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden hätten; den Garantien dieser Bestimmung werde vielmehr auch und schon dann nicht entsprochen, wenn ein Organwalter an einer Entscheidung mitwirke, gegen dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aus objektiven Gründen berechtigte Zweifel bestünden. Sodann vermeint der Beschwerdeführer, durch die vorangehend gerügte Verletzung des Art 6 EMRK insoweit auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt zu sein, als ihm die unzulässige Entscheidung der verfassungswidrig besetzten Landesberufungskommission nunmehr den Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte eröffne.
3.1. Die belangte Behörde ist dem - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 20 Abs 2 VerfGG erteilten - Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, die Verwaltungsakten vorzulegen, nicht nachgekommen und hat auch keine Gegenschrift erstattet, sodaß angesichts der erhobenen Vorwürfe - soweit im Akt keine anderen Unterlagen vorliegen - gemäß der genannten Bestimmung vom Beschwerdevorbringen auszugehen war.
3.2. Die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse hat eine Äußerung zum Verfahren erstattet.
Sie führt aus, daß das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Verwaltungsdirektors nicht als Bescheid zu qualifizieren sei und daher von einer Entscheidung in der selben Rechtssache in unterer Instanz keine Rede sein könne. Aus diesem Grund habe die Mitwirkung des Verwaltungsdirektors an der Entscheidung der Landesberufungskommssion nicht gegen die Befangenheitsregelung des - im Verfahren der Landesberufungskommission anwendbaren - § 7 Abs 1 Z 5 AVG und somit auch nicht gegen Art 6 EMRK verstoßen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten:
1.1. § 341 ASVG lautet auszugsweise:
"(1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
...
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
..."
1.2. §§344 bis 345 ASVG lauten auszugsweise:
"Paritätische Schiedskommission
§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(...)
(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, daß wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf Stimmengleichheit oder nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§73 AVG 1950) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.
Landesberufungskommission
§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs 3.
(3) § 346 Abs 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."
Die in § 345 Abs 3 ASVG verwiesenen, sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 346 Abs 3 bis 7 ASVG regeln in ihrem (originären) Anwendungsbereich u.a. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Bundesschiedskommission; sie lauten:
"(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, daß
1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung nicht gegeben waren;
2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der) von der Österreichischen Ärztekammer oder dem Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht. Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hiezu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre Wiederbestellung gilt Abs 3 sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs2) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zustellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters) endet, sobald die hiezu befugte Stelle die Entsendung nachholt.
(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen VfSlg. 11.729/1988 und 12.083/1989 ausgesprochen, daß Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag in den (Kern)Bereich der durch Art 6 Abs 1 EMRK erfaßten zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen fallen. Daher ist die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten in solchen Angelegenheiten zwingend Organen vorbehalten, die den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechen (vgl. auch VfSlg. 13.553/1993).
Die Landesberufungskommission für Wien ist eine nach der Bestimmung des Art 133 Z 4 B-VG eingerichtete, sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei den Landesberufungskommissionen um Behörden handelt, die den Anforderungen des Art 6 EMRK genügen (vgl. VfSlg. 14.909/1997 mwN).
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis B3077/97 vom erneut ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und seine bisherige Judikatur bekräftigt:
a) Der Verfassungsgerichtshof hielt seine Rechtsprechung aufrecht, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer zur Berufung über "civil rights" i.S.d. Art 6 EMRK berufenen Behörde dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. zuletzt B 1809 - 1811/97).
b) Wie aber bereits in den Erkenntnissen VfSlg. 9887/1983 und 11.912/1988 so hob der Gerichtshof auch in seinem Erkenntnis B3077/97 vom erneut hervor, daß sich allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten läßt.
Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher, wie der Gerichtshof erneut aussprach, nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich etwa aus einer für die Entscheidung relevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben (vgl. zuletzt VfSlg. 14.909/1997; ferner das Urteil des EGMR in der Sache Sramek vom , Serie A Nr 84, 20 = EuGRZ 1985, S 336 ff, und jüngst das Erkenntnis vom , B2835/96).
c) Der Verfassungsgerichtshof betonte auch, daß seine Prüfungsbefugnis in der Frage, ob die Landesberufungskommission ordnungsgemäß besetzt war und ob die Mitwirkung von Mitgliedern unter dem Aspekt des Art 6 EMRK Anlaß zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde geben könnte, keiner Einschränkung unterliege.
d) Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Schluß, angesichts der gesetzlich verbürgten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Landesberufungskommission könne daher eine den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigende Konstellation nur etwa dann vorliegen, wenn die konkret zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kommission an der Gestaltung des Gesamtvertrages mitgewirkt hätten, oder sonst besondere Gründe vorlägen, welche ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung von bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließe.
2.1.3. Der bei dieser Prüfung anzuwendende Maßstab ist - anders als die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meint - nicht ausschließlich dem die Befangenheit im Verwaltungsverfahren allgemein regelnden § 7 AVG zu entnehmen; insbesondere kommt es bei Beurteilung der Frage, ob den Anforderungen des Art 6 EMRK im hier relevanten Zusammenhang der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Tribunals Rechnung getragen worden ist, nicht in erster Linie darauf an, ob tatsächlich eine parteiliche Entscheidung ergangen ist, ob gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides im übrigen Bedenken bestehen oder ob das Unterbleiben der Mitwirkung eines Mitgliedes der Kollegialbehörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.
2.2.1. Hier liegen besondere Gründe vor, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der belangten Behörde zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache mit Recht in Zweifel ziehen ließen.
Der unter anderem für die Verrechnung ärztlicher Leistungen zuständige Verwaltungsdirektor der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse hat - anders als ein Mitglied der Behörde in dem der Entscheidung B3076/97 vom zugrunde liegenden Fall - nicht bloß Schriftstücke weitergeleitet, die mit jener Rechtssache in Zusammenhang standen, an deren Entscheidung er später mitgewirkt hat; er hat sich vielmehr in einem (dem Verfassungsgerichtshof in Kopie vorliegenden) Schreiben namens der Gebietskrankenkasse (also in Vertretung der Gegenpartei des Beschwerdeführers im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission bzw. der Landesberufungskommission) selbst konkret über jene Rechtssache maßgeblich geäußert, über die er nun als Beisitzer der Landesberufungskommission mit zu entscheiden hatte. Er hat, wenn auch nicht durch Bescheid, namens der Gebietskrankenkasse in diesem Schreiben die Auszahlung jener einbehaltenen Honorare an den Beschwerdeführer abgelehnt, über deren Berechtigung er nunmehr als Mitglied der belangten Behörde entschieden hat.
Hinsichtlich der Mitwirkung des genannten Verwaltungsdirektors der Wiener Gebietskrankenkasse an der Entscheidung der belangten Behörde liegen somit bestimmte objektive Gründe vor, die Anlaß zu berechtigten Zweifeln an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit in der vorliegenden Rechtssache geben. Seine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung der Landesberufungskommission verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem durch Art 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiische Behörde.
2.2.2. Der Bescheid war daher schon deswegen aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 88 VerfGG 1953. In den Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.
4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.