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OGH vom 15.02.2018, 12Os15/18z

OGH vom 15.02.2018, 12Os15/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 9 St 353/17v der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom , AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RISJustiz RS0126176).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00015.18Z.0215.000
Schlagworte:
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