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VfGH vom 01.12.2010, b95/08

VfGH vom 01.12.2010, b95/08

Sammlungsnummer

19239

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die unveränderte Wiedererlassung einer Zuteilungsverordnung nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage durch den Verfassungsgerichtshof und Novellierung des Emissionszertifikategesetzes

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Fernheizwerk.

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom wurden der Gesellschaft für dieses Fernheizwerk Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 in bestimmter Höhe zugeteilt. Dieser Bescheid wurde - nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlagen einschließlich der Zuteilungsverordnung, BGBl. II 18/2005, durch den Verfassungsgerichtshof (s. VfSlg. 17.967/2006) - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/07/0132, 0139, aufgehoben.

Mit BGBl. II 87/2007 wurde - gestützt auf § 28a Abs 1 des EmissionszertifikateG (EZG) idF BGBl. I 171/2006 - eine neue ("Ersatz-")Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (im Folgenden: ZuteilungsVO 2005-2007) erlassen.

Im danach fortgesetzten Verwaltungsverfahren erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid. Mit diesem wurden auf Grund des § 28a Abs 2 EZG idF BGBl. I 171/2006 sowie § 4 der ZuteilungsVO 2005-2007 der beschwerdeführenden Gesellschaft "für die Anlage Fernheizwerk

Grillgasse ... Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007

zu[geteilt]. Insgesamt wurden auf das Konto der [beschwerdeführenden Gesellschaft] für die Anlage Fernheizwerk Grillgasse Wien, Code EFE 53-1 gemäß Anhang 1 der ZuteilungsVO [2005-2007], in der Periode 2005 bis 2007 20.790 Emissionszertifikate gebucht. Die Buchung von

13.860 Emissionszertifikaten für die Jahre 2005 und 2006 gründet auf § 17 Abs 1 EZG. Die 6.930 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 wurden gemäß § 17 Abs 1a EZG auf das Konto der Anlage Fernheizwerk Grillgasse Wien gebucht".

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in ihrer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der ZuteilungsVO 2005-2007, welche wörtlich der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.967/2006 aufgehobenen ZuteilungsVO, BGBl. II 18/2005, gleiche. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt daher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

a) Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt, weil der angefochtene Bescheid in seinem Spruch überhaupt keine Emissionszertifikatszuteilung treffe. Es werde im ersten Absatz des Bescheidspruchs, der die Zuteilung beinhalten sollte, lediglich ausgeführt, dass für die Jahre 2005 bis 2007 Zertifikate zugeteilt werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass im zweiten Absatz des Spruches mitgeteilt würde, dass insgesamt 20.790 Emissionszertifikate auf das Konto der gegenständlichen Anlage gebucht worden seien. Dies sei eine bloße Mitteilung und die Buchung am Anlagenkonto eine rein faktische Handlung, die der beschwerdeführenden Gesellschaft keinerlei Recht verleihe. § 17 EZG besage auch ausdrücklich, dass die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate in der Zuteilungsverordnung und den Zuteilungsbescheiden gemäß § 13 Abs 4 und 5 leg.cit. festgelegt werde.

Gemäß § 17 Abs 1a EZG wären die ohne rechtsverbindliche Grundlage gebuchten Zertifikate nach Ablauf der Rechtsmittelfristen also wieder zurückzugeben.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde zeige eine unsachliche Behandlung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber anderen Unternehmen, denen sehr wohl entsprechende Emissionszertifikate im gesetzlichen Ausmaß zugeteilt worden seien. Im angefochtenen Bescheid werde mehrfach Willkür geübt, indem die Behörde bei Erlassung eines Ersatzbescheides die Bindungswirkung des § 87 Abs 2 VfGG missachtet und die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe.

b) Der Sache nach erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft auch in ihren Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt, wenn sie vorbringt, dass

"[w]eiters ... die Bindungswirkung höchstgerichtlicher

Erkenntnisse nicht beachtet [wurde]. Geht man nämlich von der Bindungswirkung höchstgerichtlicher Erkenntnisse aus, wäre die Zuteilungsverordnung für die Periode 2005 bis 2007 entsprechend zu korrigieren gewesen".

Die als Ersatzverordnung für die mit hg. Erkenntnis VfSlg. 17.967/2006 aufgehobene Zuteilungsverordnung, BGBl. II 18/2005, erlassene ZuteilungsVO 2005-2007, BGBl. II 87/2007, entspreche jener "in Punkt und Beistrich". In Ansehung des soeben zitierten Erkenntnisses sei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei aber verpflichtet gewesen, die ZuteilungsVO 2005-2007 materiell den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes anzupassen. "Dies

zeigt sich ... auch daran, dass die Werte für die nächste Periode

gänzlich verändert wurden." Mit bloß formellen Abänderungen "wie etwa der Streichung der Einflussnahme der Europäischen Kommission" im Gesetz und dem Neuerlass der Zuteilungsverordnung sei der Bindungswirkung nicht entsprochen. Die unverändert wiedererlassene (Ersatz-)Verordnung BGBl. II 87/2007 leide daher ebenfalls an den mit VfSlg. 17.967/2006 "beanstandete[n] Rechtsmängel[n]".

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Behauptungen der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegentritt:

a) Der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides beinhalte eine Zuweisung von Emissionszertifikaten, die sich einerseits aus dem Umstand ergebe, dass die Zuteilungsverordnung im gegenständlichen Zusammenhang unverändert sei und andererseits darin gründe, dass die daraus resultierende Zahl an Emissionszertifikaten ohnehin bereits gebucht worden sei, sodass nicht neuerlich bzw. zusätzlich eine konkrete Zahl von Emissionszertifikaten habe gebucht werden können.

Gleichzeitig schlüssle der zweite Absatz des Spruches die Emissionszertifikate zahlenmäßig auf. Die beschwerdeführende Gesellschaft scheine zu übersehen, dass diese Aufschlüsselung Bestandteil des Spruches sei. Von einer Inexistenz eines Bescheides könne keine Rede sein. § 17 Abs 1a EZG gedenke des Falles, dass die Buchung bereits durchgeführt worden sei; nur "allfällige fehlende Emissionszertifikate" seien nachträglich zu buchen. Dem trage der Bescheid Rechnung. Dies widerlege auch die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass mangels einer normativen Erledigung die für 2007 gebuchten Emissionszertifikate von ihr auf Grundlage des § 17 Abs 1a EZG zurückgegeben werden müssten. Aus dem Bescheidspruch gehe klar hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keinerlei Verpflichtung zu einer Rückgabe der Emissionszertifikate treffe.

Darüber hinaus vermag die belangte Behörde nicht zu erkennen, inwiefern die Frage des sprachlichen Verhältnisses des ersten Absatzes eines Spruches zum zweiten "als eine in die Verfassungssphäre reichende Frage" zu sehen sei.

b) Was das Bedenken ob der unveränderten Wiedererlassung der hier maßgeblichen Zuteilungsverordnung betrifft, so lasse die beschwerdeführende Gesellschaft - so die belangte Behörde - außer Acht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.967/2006 die gesetzlichen Bestimmungen über die Normerzeugung als verfassungswidrig beurteilt habe. In Anbetracht der durch die EZG-Novelle BGBl. I 171/2006 geänderten Normerzeugungsregeln stünde einer unveränderten Wiedererlassung der Verordnung aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts entgegen.

4. a) Unter anderem aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 4. Abschnittes des Emissionszertifikategesetzes idF BGBl. I 171/2006 und des § 28a leg.cit. sowie der Gesetzmäßigkeit unter anderem der die Anlage der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffenden Eintragung im Anhang 1 der ZuteilungsVO 2005-2007 ein.

Die beschwerdeführende Gesellschaft trat den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in einer Stellungnahme bei. Ergänzend führte sie aus (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Schließlich ist § 17 Abs 1a EZG, wonach (wenn nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann), die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen ist und allfällige Überschüsse vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben sind, verfassungswidrig, weil sachlich nicht nachvollziehbar ist, warum der Unternehmer, dessen - rechtswidriger - Zuteilungsbescheid durch den VfGH oder VwGH aufgehoben wird, durch die Rückgabepflicht überschüssiger Zertifikate schlechter gestellt wird, als die Unternehmer, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide keine derartige Pflicht bei allfälligen Überschüssen trifft. § 17 Abs 1a EZG räumt der zuständigen Behörde objektive Willkür ein, (i) weil dadurch im Sinn der Anlassfalljudikatur ausgerechnet derjenige schlechter gestellt wird, dessen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, und (ii) weil sich dadurch im Sinn des Rechtsstaatsprinzips derjenige, auf dessen Konto Zertifikate wegen der Aufhebung faktisch (das heißt ohne Bescheid) gebucht wurden, gegen die Rückgabepflicht im Sinn des § 17 Abs 1a zweiter Satz EZG nicht durch ein Rechtsmittel zur Wehr setzen kann."

b) Mit Erkenntnis vom , G234-237/09, V64-67/09 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass folgende - letztlich als präjudiziell erachteten - Gesetzesstellen, nämlich die Worte "als Entscheidungsgrundlage" im § 11 Abs 1 und die Wortfolge ", der im Verfahren zur Erstellung des Nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse" in § 13 Abs 2 EZG idF BGBl. I 171/2006 nicht verfassungswidrig waren bzw. nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden und auf Basis dieses Ergebnisses auch die in Prüfung genommenen Verordnungsstellen, darunter die unter a) genannte, nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - im Gesetzes- und

Verordnungsprüfungsverfahren für zulässig befundene (, V64-67/09 ua.) - Beschwerde erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen:

a) § 28a EZG idF BGBl. I 171/2006 trifft für die - hier vorliegenden (s. VfSlg. 17.967/2006 und ,0139-10) - Fälle der Aufhebung einer Zuteilungsverordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und der Aufhebung von Zuteilungsbescheiden durch einen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgende Regelung:

"Neuerlassung von Zuteilungsverordnung und
Zuteilungsbescheiden

§28a. (1) Wird die Zuteilungsverordnung für eine Periode durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anwendung der §§12 und 13 unverzüglich mit Verordnung mit Wirkung für die betreffende Periode die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für diese Periode zugeteilt wird, die Reserve und den Stichtag sowie den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und die Zuteilung der Emissionszertifikate festzulegen. § 13 Abs 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid den Anlagen, deren Zuteilungsbescheide durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben wurden, die Emissionszertifikate, die sich für sie aus der gemäß Abs 1 oder gemäß § 13 erlassenen Zuteilungsverordnung ergeben, für die verbleibende Periode nach Aufhebung der Zuteilungsbescheide zuzuteilen. § 13 Abs 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die von den Beschwerden nicht betroffenen Zuteilungsbescheide bleiben aufrecht."

b) Die bezogenen §§12 und 13 EZG idF BGBl. I 171/2006 lauten wie folgt:

"Erster nationaler Zuteilungsplan

§ 12. Bei der Erstellung des ersten nationalen Zuteilungsplans für die Jahre 2005 bis 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs 3 in der Periode 1998 bis 2001 zu berücksichtigen. Falls solche Emissionsmeldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 1998 bis 2001 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden."

"Zuteilung von Emissionszertifikaten durch
Zuteilungsverordnung und Zuteilungsbescheide

§13. (1) Für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sechs Monate vor Beginn der Periode, für jede folgende Fünfjahresperiode zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Periode

1. die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird,

2. die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Abs5),

3. den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und

4. die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen

mit Zuteilungsverordnung festzulegen.

Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der , für die Periode 2013 bis 2017 der , nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die genehmigte Kapazität der Anlage,

b) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

c) die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode und

d) die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(2) Eine Zuteilungsverordnung gemäß Abs 1 hat unter Berücksichtigung des § 12a, der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse und der Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen folgenden Kriterien zu entsprechen:

1. Die Mengen der Emissionszertifikate, die zugeteilt werden, müssen mit dem Potenzial, auch dem technischen Potenzial, der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten gemäß Anhang 1 zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Zuteilung berücksichtigt die erwarteten Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffdioxidintensität der Tätigkeit (Business as usual). Dabei sollen bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten die durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen des Brennstoffs, die Energieeffizienz und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde gelegt werden. Aus im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumenten (BREFs) resultierende Benchmarks oder, falls für die betreffende Aktivität keine solchen Dokumente existieren, andere objektive und transparente Vergleichsmaßstäbe sollen verwendet werden. Die Zuteilung berücksichtigt, dass prozessbedingte Emissionen nicht in gleichem Ausmaß beeinflussbar sind wie energiebedingte Emissionen, und wendet daher für prozessbedingte Emissionen eine andere Berechnungsmethode für die Zuteilung an als für energiebedingte Emissionen. Emissionen von Treibhausgasen, die durch die Durchführung von freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen entstehen, sind wie prozessbedingte Emissionen zu behandeln.

2. Die Zuteilung berücksichtigt die klimapolitische Bedeutung von effizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter Fernwärmeerzeugung und deren in der Klimapolitik vorgesehenen Ausbau. Weiters können andere emissionsfreie oder besonders emissionsarme Technologien, einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt werden.

3. Die Zuteilung muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft und Österreichs in Einklang stehen. Eine als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbare signifikante Änderung der Emissionen soll berücksichtigt werden.

4. Die Zuteilung darf Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen [o]der Tätigkeiten ungerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft, bevorzugt werden.

5. Die Mengen der Emissionszertifikate, die den Sektoren Industrie und Energiebereitstellung zugeteilt werden, müssen mit der nationalen Klimapolitik vereinbar sein. Die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie soll mitberücksichtigt werden.

6. Die Menge der Emissionszertifikate, die in der jeweiligen Periode zugeteilt werden, hat mit der in der Entscheidung vom über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130/1 vom , und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung Österreichs zur Verringerung seiner Treibhausgas[e]missionen in der Periode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 in Einklang zu stehen. Dabei müssen der Anteil der Gesamtemissionen, dem diese Emissionszertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter dieses Bundesgesetz fallen, sowie die nationalen energie- und klimapolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der Kriterien.

7. Die tatsächlichen und die erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags Österreichs zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft sind gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 167 vom S. 31, zu bewerten und sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die jeweils zugeteilt werden, mit dieser Bewertung vereinbar ist.

8. Für die Festlegung der Gesamtzahl sind die Kriterien der Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7, für die Zuteilung auf Tätigkeitsebenen die Kriterien in Z 1, 2, 3 und 4, bei der Zuteilung auf Anlagenebene die Kriterien in Z 1 und 2 heranzuziehen.

(3) Die sich aus der Zuteilungsverordnung ergebende Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) [aufgehoben durch VfGH, Kdm. BGBl. I 159/2006]

(5) Die Zuteilungsverordnung hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 zu enthalten. Mindestens 1 v.H. der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine dazu geeignete, mit dem Emissionshandel vertraute Stelle beauftragen, die benötigten Emissionszertifikate anzukaufen und diese für die kostenlose Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der folgenden Zuteilungsperiode aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Emissionszertifikaten zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der vorigen Zuteilungsperiode durch die beauftragte Stelle für die im dritten Satz angeführten Zwecke zugekauften und zur Verfügung gestellten Emissionszertifikate entspricht. Falls keine Stelle mit dem Ankauf der Emissionszertifikate beauftragt werden kann, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten ist von der Gesamtzuteilungsmenge für die jeweils folgende Periode in Abzug zu bringen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung, bei Anlagen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits über eine anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, binnen sechs Wochen nach der Kundmachung zu stellen und hat Angaben gemäß Abs 1 letzter Satz lita, c und d sowie gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Anträge auf Zuteilung aus der Reserve sind nach dem Datum der Erlassung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu reihen. Die Zuteilungsverordnung hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§4 und 6 erhalten, einen größeren Bedarf an Emissionszertifikaten haben. Aus der fixen Reserve von 1 v.H. sind Emissionszertifikate zuzuerkennen, solange die Reserve über Emissionszertifikate verfügt. In der Zuteilungsverordnung ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse sind für Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Umweltförderungsgesetz zu verwenden."

c) § 17 EZG, der Bestimmungen über die "Vergabe von Emissionszertifikaten" enthält, lautet auszugsweise:

"§17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 13 Abs 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(1a) Falls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

..."

d) Gestützt auf § 28a Abs 1 EZG erging - nach Aufhebung der Zuteilungsverordnung, BGBl. II 18/2005, für die Periode 2005 bis 2007 durch den Verfassungsgerichtshof - die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (Zuteilungsverordnung), BGBl. II 87/2007. Diese Verordnung legt - wie schon die Vorgängerverordnung - die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 sowie Formeln, nach denen die (jährlichen) Zuteilungen auf Sektoren, Branchen und Anlagen zu berechnen sind, fest. Sie unterscheidet sich, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft hinweist und dem die belangte Behörde nicht entgegentritt, inhaltlich nicht von der Vorgängerverordnung.

Anhang 1 enthält eine Liste der Anlagen, denen nach den Bestimmungen des § 4 die Emissionszertifikate durch Bescheid (§5) zuzuteilen sind; diese Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufteilung auf Anlagen

§ 4. Die Aufteilung der den Branchen jährlich zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 EZG hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung (05-07)= Allokationsbasis * PFA * EFA

...

§ 5. Die Zuteilung erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jene Anlagen, die in Anhang 1 angeführt sind.

...

Anhang 1

Code Anlage Anlageninhaber

... ... ...

EFE Fernwärme

... ... ...

EFE 53-1 Fernheizwerk Grillgasse Wien Österreichische

Bundesbahnen

... ... ..."

2. a) Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem oben unter Pkt. I.4.b) zitierten Erkenntnis G234-237/09, V64-67/09 ua. vom mit der - grundsätzlichen - Frage befasst, ob das durch die Novelle BGBl. I 171/2006 adaptierte Zuteilungssystem für Emissionszertifikate abermals (vgl. VfSlg. 17.967/2006) gegen das Rechtsstaatsgebot verstößt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, als der nationale Zuteilungsplan nunmehr als bloßes Planungsdokument ausgestaltet ist, das einen bestimmten Mindestinhalt aufzuweisen hat und bei dessen Erstellung ein bestimmtes Prozedere einzuhalten ist (vgl. § 11,§ 12 EZG).

Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Dass der nationale Zuteilungsplan eine Entscheidungsgrundlage für die rechtsverbindliche Zuteilung von Emissionszertifikaten in den Rechtsformen der Zuteilungsverordnung und der Zuteilungsbescheide ist, bedeutet dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht, dass der Plan eine spezifische, für eine Rechtsquelle typische normative Struktur besitzt. Vielmehr bildet er eine umfassende Auflistung der Maßnahmen - insbesondere des Handels mit Emissionszertifikaten -, mit denen die bestehenden Programme im Rahmen der nationalen Klimaschutzpolitik zwecks Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen verwirklicht werden. Deshalb ist in § 11 Abs 1 EZG auch gefordert, dass im nationalen Zuteilungsplan ausgehend von der Emissionsgesamtmenge das Verhältnis zu den Emissionen aller anderen Sektoren dargestellt wird und dieser auch die Kriterien für die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber entsprechender Anlagen enthält. Dabei hat gemäß § 11 Abs 8 EZG der nationale Zuteilungsplan auch anzugeben, 'in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden

Periode ... zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem

Kyoto-Protokoll genützt werden sollen'. Wie bereits ein Blick in den 'Nationalen Zuteilungsplan für Österreich gemäß § 11 Emissionszertifikategesetz für die Periode 2008-2012' vom , verfasst und herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zeigt, handelt es sich dabei um eine unter Berücksichtigung der Hinweise der Kommission erstellte Auflistung der Gesamtmenge der Zertifikate, die dann auf die Ebene der Tätigkeitsbereiche, sowie letztlich im Plan auf die Ebene der Anlagen heruntergebrochen wird, wobei das technologische Emissionsversorgungspotential besonders bedacht wird. Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit besitzen jene planerischen Feststellungen und Aussagen nicht.

Rechtlich verbindliche Zuteilungsakte für Emissionszertifikate sind daher gemäß § 13 Abs 1 EZG erst die Zuteilungsverordnung sowie die Zuteilungsbescheide gemäß § 13 Abs 3 EZG. Für den Inhalt dieser rechtsverbindlichen (und selbstverständlich rechtsstaatlicher Kontrolle zugänglichen) Verwaltungsakte bilden die im nationalen Zuteilungsplan enthaltenen Ermittlungsergebnisse die sachverständige Grundlage. Sie ist gemäß § 13 Abs 2 EZG in gleicher Weise Determinante der Zuteilungsverordnung wie die 'Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen'. Ebenso wenig wie die klimapolitischen Zielsetzungen, die in den Z 1 bis 7 des § 13 Abs 2 EZG umschrieben sind, selbständige normative Qualität besitzen, besitzen auch die im nationalen Zuteilungsplan aufgelisteten Ermittlungsergebnisse einen selbständigen normativen Charakter, mögen sie auch bei der Erlassung der Zuteilungsverordnungen und -bescheide zu berücksichtigen sein."

b) Aus diesen Überlegungen ergibt sich - geht man vom Zuteilungsplan als "sachverständiger Grundlage" der Zuteilungsverordnung und der Zuteilungsbescheide aus - die mangelnde Stichhaltigkeit des Beschwerdevorbringens. Liegen die im Erkenntnis VfSlg. 17.967/2006 beanstandeten Mängel der gesetzlichen Grundlagen nach einer entsprechenden Novellierung des Gesetzes nicht mehr vor, begegnet die unveränderte Wiedererlassung einer Verordnung, so sie - wie hier - in den neuen Bestimmungen ihre Deckung findet, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Mit dem übrigen Vorbringen, insbesondere auch mit der Frage der Rückgabepflicht rechtswidrig gutgebuchter Emissionszertifikate, wird lediglich die richtige Anwendung des einfachen Gesetzes angesprochen, die zu beurteilen aber nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern dem Verwaltungsgerichtshof obliegt (vgl. ). Ein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler ist der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides nicht unterlaufen. Eine Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden.

4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
WAAAE-15123