OGH vom 26.06.2012, 10ObS89/12d

OGH vom 26.06.2012, 10ObS89/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. DDr. Hubert Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 183/11b 18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 8 Cgs 134/11f 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Arbeiterin in einem Elektronikbetrieb tätig und erwarb in dieser Zeit 169 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als unselbständig Erwerbstätige. Ihr Dienstverhältnis endete mit . Im Zeitraum vom bis bezog sie Krankengeld, ohne beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet gewesen zu sein. Seit bezieht sie Pensionsvorschuss.

Sie kann noch leichte Arbeiten mit dauernder Belastung bis 5 kg (Tragen) bzw 10 kg (Heben) im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, wobei stehende und gehende Arbeiten nur 10 % der Arbeitszeit ausmachen dürfen. Ohne Unterbrechung kann 30 Minuten in einer sitzenden Körperhaltung gearbeitet werden, dann soll ein Haltungswechsel in die stehende Körperhaltung für 3 Minuten erfolgen. In der Körperhaltung, in welche gewechselt wurde, können Lockerungsübungen gemacht und es kann dann weitergearbeitet werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit Bücken bis zum Boden, in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ca 30 bis 40 Grad, im Knien, Hocken, auf Leitern, Gerüsten, in schwindelexponierten Lagen, mit abruptem Ziehen, Drücken, Stoßen, mit feinmotorischen Tätigkeiten (etwa dem Bedienen von Pedalen oder Schaltern) mit dem rechten Bein, die über ein normales Arbeitstempo hinausgehen, mit Kälte, Nässe, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen, mit erhöhtem Verletzungsrisiko. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht notwendig. Auch bei Einhaltung aller Einschränkungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von zwei Wochen pro Jahr eintreten. Mit einer Besserung dieser Leistungsfähigkeit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Die Klägerin kann aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls noch die Tätigkeiten als Portierin, Parkgaragenkassierin oder Museumsaufseherin verrichten. In den genannten Verweisungsberufen gibt es bundesweit (jeweils) mehr als 100 Arbeitsplätze.

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom den Antrag der Klägerin vom auf Gewährung der Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies das von der Klägerin dagegen erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab gerichtete Klagebegehren ab. Eine Invalidität der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG liege nicht vor, weil sie noch die angeführten Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a und 3b ASVG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht zumindest 12 Monate lang als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet gewesen sei.

Die Klägerin schränkte in der mündlichen Berufungsverhandlung ihr Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab ein und stützte es nunmehr ausschließlich darauf, dass ihr die Invaliditätspension in analoger Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG zustehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung der Invaliditätspension für den Zeitraum vom bis wirkungslos sei und gab im Übrigen der Berufung keine Folge. Es vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die von der Klägerin angestrebte analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG nicht in Betracht komme. Aufgrund der vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelten Kompetenzbereiche von Arbeitslosenversicherung einerseits und Krankenversicherung andererseits komme eine ausdehnende Auslegung der Härtefallregelung dahingehend, dass Zeiten des Bezugs von Krankengeld generell Zeiträumen gemeldeter Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG gleichzuhalten seien, nicht in Betracht. Es bestünden gegen den Umstand, dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung auf eine Arbeitslosmeldung abstelle, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn der Gesetzgeber zur Erreichung seines Ziels, die weite Verweisung von Versicherten in ungelernten Berufen auf den gesamten Arbeitsmarkt in eine Verweisbarkeit in einem engeren Segment einzuschränken, als eine Voraussetzung einen Aspekt der Arbeitslosenversicherung, nämlich die Begrenzung des Risikos der fehlenden Nachfrage nach Arbeit und nicht etwa andere der Krankenversicherung zuzurechnenden Umstände vorsehe, sei dies durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, ob der Bezug von Krankengeld durch ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag die Voraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG erfülle, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des (eingeschränkten) Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin räumt in ihren Revisionsausführungen ein, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) nach ihrem Wortlaut nicht erfülle, weil sie nicht zumindest 12 Monate lang arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet gewesen sei. Der Anwendungsbereich der Härtefallregelung sei jedoch im Wege der Analogie auch auf den Personenkreis zu erweitern, der während des Zeitraums von 12 Monaten bzw zumindest während eines erheblichen Teils davon Krankengeld bezogen habe, weil dieser Personenkreis in gleicher Weise schutzwürdig sei. Auch länger dauernde Krankenstände führten faktisch zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt. Die Härtefallregelung stelle eine Verbesserung für ältere Personen dar, die wegen ihrer geminderten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt seien. Eine Arbeitslosmeldung der Klägerin iSd § 12 AlVG sei während des Krankengeldbezugs nicht möglich gewesen und würde überdies nur einen sinnentleerten Formalismus ohne dahinterstehenden Zweck für eine arbeitsunfähige Versicherte darstellen. Im Falle der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie nicht nur Krankengeld bezogen habe, sondern nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit auch arbeitslos gewesen sei. Sollte die von der Klägerin angestrebte analoge Anwendung der Härtefallregelung nicht in Betracht kommen, werde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der einjährigen Arbeitslosmeldung iSd § 12 AlVG angeregt, weil in gleicher Weise von sozialer Härte betroffene Personen was den faktischen Ausschluss vom Arbeitsmarkt betreffe vom Gesetzgeber ungleich behandelt würden.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

1. Nach § 255 Abs 3a ASVG idF BudgebegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) gilt eine versicherte Person auch dann als invalid, wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war,

3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

1.1 Nach der Legaldefinition des § 255 Abs 3b ASVG sind unter den „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind“, leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, zu verstehen.

1.2 Nach den Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 205) soll mit dieser neuen Härtefallregelung für stark leistungseingeschränkte ungelernte ArbeitnehmerInnen und für bestimmte selbständig Erwerbstätige (nämlich Bäuerinnen und Bauern) die das 50. Lebensjahr erreicht bzw überschritten, aber das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die die Voraussetzungen für den besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, ein spezieller Verweisungsschutz die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt zu einer Verweisbarkeit in einem engen Segment einschränken und so diesen Menschen einen Zugang zu einer Invaliditäts oder Erwerbsunfähigkeitspension bzw zu einer entsprechenden Rehabilitation öffnen. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es also, jene Berufsverweisungen, die bisher zu Härtefällen geführt haben, zu vermeiden.

Für die neue Härtefallregelung im Invaliditätsrecht gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen:

Die versicherte Person muss zum einen das 50. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 12 Monaten arbeitslos sein (gilt nicht für BSVG Versicherte) und mindestens 360 Versicherungsmonate nachweisen, von denen mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind, und darf zum anderen nur mehr in der Lage sein, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil auszuüben.

2. Strittig ist im vorliegenden Fall die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate vor dem Stichtag iSd § 255 Abs 3a Z 2 ASVG durch die Klägerin.

2.1 Danach ist auch Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war.

2.2 Nur die Härtefallregelungen im ASVG (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG) und GSVG (§ 133 Abs 2a Z 2 GSVG), nicht jedoch die Härtefallregelung im BSVG (§ 124 Abs 1a BSVG), verlangen eine Meldung als arbeitslos iSd § 12 AlVG für mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag. Dies hängt ganz offenbar damit zusammen, dass Selbständige grundsätzlich die Möglichkeit haben, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren, Bauern hingegen nicht (vgl Ivansits/Weissensteiner , Die Härtefallregelung Zugangserleichterungen in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 ff [179]). Dieser Regelung liegt nämlich ganz offensichtlich das Konzept des Gesetzgebers zugrunde, das Risiko des Härtefalls in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung zeitlich so aufzuteilen, dass dieses Risiko zeitlich befristet zuerst der Arbeitslosenversicherung und dann der Pensionsversicherung zugewiesen wird.

2.3 Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate vor dem Stichtag iSd § 255 Abs 3a Z 2 ASVG bezweckt, die Zahl der potenziellen Leistungsbezieher zu begrenzen. Darüber hinaus sollen offensichtlich nur Personen, die arbeitslos gemeldet sind und deren Erwerbsaussichten aus Gesundheitsgründen nachweislich (Verlust des Arbeitsplatzes, Vermittlungsprobleme) sehr gering sind, Härtefälle sein und Pensionsansprüche aus der Härtefallregelung erwerben können. Ein „Übertritt“ aus einer laufenden Beschäftigung in die Pension soll zumindest für die Härtefallregelung nicht ausreichen. Verschärft wird diese Bestimmung noch dadurch, dass die Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate und unmittelbar bis zum Pensionsstichtag andauern muss (vgl Ivansits/Weissensteiner aaO 178).

2.4 Nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG muss der Versicherte iSd § 12 AlVG arbeitslos gemeldet sein. Damit geht der Gesetzeswortlaut über die Ausführungen in den bereits zitierten Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 206) hinaus, nach denen es genügen würde, wenn der Versicherte arbeitslos ist. Der eindeutige Gesetzeswortlaut stellt jedoch darauf ab, dass einerseits der Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllt sein muss und andererseits eine entsprechende Meldung erstattet worden sein muss. Für den Begriff der Arbeitslosigkeit knüpft das Gesetz am Rechtsbegriff des § 12 AlVG an. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ... und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Auch die Meldung als arbeitslos ist im AlVG als „Arbeitslosmeldung“ (vgl § 17 Abs 3 AlVG) bzw als „Wiedermeldung“ (vgl § 46 Abs 5 AlVG) im AlVG definiert.

2.5 Während es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG somit allein darauf ankommt, ob die für ein Jahr unmittelbar vor dem Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist, steht der Bezug von Krankengeld durch den Versicherten der Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung nicht entgegen. Dies lässt sich bereits aus § 16 Abs 1 lit a AlVG ableiten, wonach der Bezug von Krankengeld die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen (§ 8 AlVG) nicht ausschließt, sondern einen bloßen Ruhensgrund für eine Leistung aus dem AlVG vorsieht, sodass nach der gesetzlichen Konzeption in dieser Zeit im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen des AlVG und insbesondere der Tatbestand der Arbeitsfähigkeit erfüllt sind. Auch Ivansits/Weissensteiner aaO 178 f vertreten die Auffassung, dass es den Pensionswerbern nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn sie in dem relevanten Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor dem Stichtag nicht nur aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sondern generell aus der Zeit der Vormerkung als arbeitsuchend heraus krank geschrieben werden, weil auch in diesen Fällen die Arbeitsbereitschaft prinzipiell nicht verloren gegangen sei. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG kommt es somit allein darauf an, dass die für ein Jahr unmittelbar vor Stichtag erfolgte Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist, während ein Krankengeldbezug während dieser Zeit nicht schadet, und zwar unabhängig davon, aus welcher vorhergehenden Versicherung heraus der Krankengeldbezug ermöglicht worden ist, also ob der Krankengeldbezug auf einer vorhergehenden Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder dem Bezug einer Leistung nach dem AlVG beruht.

3. Diese dargelegten Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war. Die von der Klägerin im Wege der Analogie angestrebte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Härtefallregelung auch auf jenen Personenkreis, der während des Zeitraums von 12 Monaten unmittelbar vor dem Stichtag bzw zumindest während eines erheblichen Teils davon Krankengeld bezogen hat, weil dieser Personenkreis in gleicher Weise schutzwürdig sei, deckt sich zwar mit der vom erkennenden Senat dargelegten Auslegung der Bestimmung des § 255 Abs 3 Z 2 AlVG dahin, dass der Krankengeldbezug einer gemäß § 12 AlVG arbeitslos gemeldeten versicherten Person der Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung nicht entgegensteht, lässt aber unberücksichtigt, dass es für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung entscheidend darauf ankommt, dass eine Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag erfolgt ist. In Bezug auf diese vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegte Anspruchsvoraussetzung liegt entgegen der Ausführungen der Revisionswerberin keine Gesetzeslücke vor, welche im Wege der Analogie zu schließen wäre. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG verlangt vielmehr, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war. Diese Anspruchsvoraussetzung dient erkennbar dazu, die Zahl der potenziellen Leistungsbezieher zu begrenzen und sie auf Personen zu beschränken, die nach Verlust ihres Arbeitsplatzes trotz einjähriger Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservices keine neue Arbeitsstelle finden konnten. Der Verlust des Arbeitsplatzes und der anschließende Bezug von Krankengeld allein, wie sie bei der Klägerin vorliegen, indiziert noch nicht hinreichend das vom Gesetzgeber in § 255 Abs 3a Z 2 ASVG als Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung festgelegte tatsächliche Auftreten aktueller Vermittlungsprobleme auf dem Arbeitsmarkt und ersetzt damit nicht die vom Gesetzgeber geforderte Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag.

3.1 Mangels Vergleichbarkeit im Tatsächlichen teilt der erkennende Senat auch nicht die von der Revisionswerberin gegen die geltende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich daher zu der von ihr angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Da die Klägerin somit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts die Anspruchsvoraussetzung nach § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nicht erfüllt, ist ihr Klagebegehren nicht berechtigt, ohne dass auf die Frage des Vorliegens der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 3a und 3b ASVG eingegangen werden müsste. Die Revision musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.