OGH vom 22.06.2010, 10ObS89/10a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Johann W*****, vertreten durch Suppan Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 168/09y 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am geborene Kläger hatte im Zeitraum vom bis insgesamt 88 Versicherungsmonate, nämlich 79 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (davon 25 Beitragsmonate als Vertragslehrer) und neun Monate Ersatzzeit (Präsenzdienst), erworben. Er wurde mit Wirkung vom in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom wurden ihm Studienzeiten, Zeiten des Präsenzdienstes sowie die Zeiten der Beschäftigung als Vertragslehrer vom bis als Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 PG 1965 angerechnet (vgl OZ 80 im Anstaltsakt). Dieser Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten lag ein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen für die Anrechnung von Vordienstzeiten zugrunde, in welchem der Kläger keine Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte (vgl OZ 81 und 82 im Anstaltsakt). Über Antrag des Stadtschulrates vom leistete die beklagte Partei an den Bund für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einen Überweisungsbetrag von 11.197,84 ATS für 38 Versicherungsmonate sowie an den Kläger einen Erstattungsbetrag für 50 nicht berücksichtigte Beitragsmonate in Höhe von 4.707,75 ATS (vgl OZ 87 des Anstaltsakts).
Der Kläger war neben seinem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis in der Zeit vom bis auch als Angestellter (Lehrbeauftragter) am Pädagogischen Institut der Stadt Wien beschäftigt und erwarb in diesem Zeitraum 132 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Er bezieht seit einen Ruhegenuss nach seinem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung der Alterspension zum Stichtag (Vollendung des 65. Lebensjahres) mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Das Erstgericht wies die vom Kläger dagegen erhobene Klage ab. Es beurteilte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der Kläger insgesamt 132 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben habe und damit nicht die Wartezeit für eine Alterspension gemäß § 236 ASVG erfülle. Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den vor dem liegenden Beschäftigungszeiten des Klägers seien durch die Leistung des Überweisungsbetrags (§ 308 Abs 1 ASVG) und Erstattungsbetrags (§ 308 Abs 3 ASVG) erloschen (§ 310 ASVG).
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es schloss sich inhaltlich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an und teilte nicht die vom Kläger gegen die geltende Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die bereits vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht vor allem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 308 Abs 1 letzter Satz ASVG geltend, wonach sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer einen Antrag auf Zahlung des Überweisungsbetrags stellen können. Da somit auch der Dienstgeber allein die Möglichkeit habe, einen Überweisungsbetrag und damit eine Entfertigung der Anwartschaftszeiten des Dienstnehmers durch den Pensionsversicherungsträger wirksam zu verlangen, bestehe für den Dienstnehmer bei einer Antragstellung durch den Dienstgeber kein Wahlrecht auf Aufrechterhaltung der Anwartschaft mehr. Diese Möglichkeit des Dienstgebers zur Antragstellung auf Zahlung eines Überweisungsbetrags verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil der Dienstgeber dadurch einseitig Überweisungsbeträge lukrieren und den Dienstnehmer um anrechenbare Versicherungszeiten bringen könne. Diese vom Dienstgeber des Klägers gewählte Vorgangsweise habe im vorliegenden Fall nicht zu einer durchschlagenden Erhöhung der Bezüge des Klägers aus der Beamtenpension geführt, da hier bereits der volle Pensionsanspruch ausgeschöpft sei, sodass es insoweit der Überweisungszeiten nicht bedurft hätte. Würde die Erstattung nicht berücksichtigt werden, hätte der Kläger denselben Pensionsbezug aus der Beamtenversicherung und darüber hinaus auch Anspruch auf Alterspension nach dem ASVG. Der Dienstgeber des Klägers habe sich somit den Überweisungsbetrag zahlen lassen, obwohl im Ergebnis die so überrechneten Monate keine weitere Erhöhung des Pensionsbezugs für den Kläger mehr darstellen; gleichzeitig habe er den Kläger unter Vermeidung einer Mehrdienstzulage, die die Beamtenpension erhöht hätte, wiederum zusätzlich in ein ASVG pflichtiges Dienstverhältnis geschickt, bei dem von vornherein erkennbar gewesen sei, dass für dieses allein die Anwartschaftszeit auf eine Pensionsleistung nicht erreicht werden könne. Schließlich sei auch die Bestimmung des § 310 ASVG verfassungswidrig, weil auch nach dieser Bestimmung die alleinige Ingerenz des Erlöschens der Beitragszeit in der ASVG Pensionsversicherung beim nachmaligen öffentlich rechtlichen Dienstgeber liege.
Mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargestellt.
1. Unbestritten ist, dass der Kläger mit Wirkung vom in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde, aus Anlass der Übernahme in dieses öffentlich rechtliche Dienstverhältnis über Antrag des Dienstgebers ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs 1 ASVG und ein Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs 3 ASVG festgesetzt und geleistet wurden und der Kläger in der Zeit vom bis neben dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Pädagogischen Institut der Stadt Wien ausübte und dadurch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlag.
2. Wenn der Dienstgeber nach seinen dienstrechtlichen Vorschriften die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG und BSVG erworbenen Versicherungszeiten für den Anspruch auf einen Ruhegenuss und dessen Ausmaß angerechnet hat, gebührt dafür ein Überweisungsbetrag. Zur Stellung des entsprechenden Antrags auf Zahlung des Überweisungsbetrags sind sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt (§ 308 Abs 1 ASVG). Versicherungszeiten, die auf Zeiträume entfallen, die vom öffentlich rechtlichen Dienstgeber nicht angerechnet werden, wurden, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, aus Anlass des Übertritts in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis dadurch „entfertigt“, dass dem Versicherten für diese Versicherungszeiten ein Erstattungsbetrag geleistet wurde (§ 308 Abs 3 ASVG). Die Leistung sowohl des Überweisungsbetrags als auch des Erstattungsbetrags hat zur Folge, dass die davon erfassten Versicherungszeiten gemäß § 310 ASVG in ihren Wirkungen für die Pensionsversicherung (nach dem ASVG oder einem der anderen Sozialversicherungsgesetze) erlöschen (vgl VfSlg 15.435).
3. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen somit ein System geschaffen, mit dem in erster Linie ein Übergang aus der Pensionsversicherung in die öffentlich rechtliche Versorgung ermöglicht werden sollte. Er hat daher für die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, also in einem Fall, in dem die betroffene Person wie im vorliegenden Fall gleichzeitig beiden Systemen angehört, keine Sonderregelungen vorgesehen, weil es solcher Regelungen auch nicht bedurft hat, zumal in einem solchen Fall zwei Pensionsansprüche nebeneinander entstehen können. Wie sich aus § 310 ASVG ergibt, erlöschen „mit der Leistung des Überweisungsbetrags nach § 308 Abs 1 dieses Bundesgesetzes ... bzw mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs 3 dieses Bundesgesetzes ...“ jedenfalls alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden. Da im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass für die vom Kläger vor dem erworbenen Versicherungszeiten ein Überweisungsbetrag und eine Beitragserstattung geleistet wurde, ist das Erlöschen iSd § 310 ASVG jedenfalls eingetreten (vgl VwGH, , Zl 2005/08/0156). Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit der maßgebenden Gesetzeslage.
4. Zu den vom Kläger gegen diese Gesetzeslage geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat bereits das Berufungsgericht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 194/73 = VfSlG 7.223, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrags durch den Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses aus Anlass der Anrechnung von Versicherungszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten und die hiedurch ausgelöste Beitragserstattung des Pensionsversicherungsträgers an den Dienstnehmer für auf sonstige Zeiträume entfallende Beitragsleistungen komplementäre Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung bilden, die darauf abzielen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem betreffenden Pensionsversicherungsträger und dem Versicherten wegen dessen Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zur Gänze zu beenden. Ein aus der Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger resultierender Verlust künftiger Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung tritt dabei nicht etwa allein wegen des Übertritts in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, sondern überdies wegen der die Leistung eines Überweisungsbetrags und damit in weiterer Folge die gänzliche Entfertigung auslösenden (teilweisen) Anrechnung von Versicherungszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im neuen Dienstverhältnis ein. Hat der Dienstnehmer wenngleich auch nur mittelbar die Wahl, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger (Leistung eines Überweisungsbetrags für als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Versicherungszeiten sowie Erstattung von Beiträgen im Übrigen) herbeizuführen oder die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aufrecht zu erhalten, so liegt eine sachfremde und somit dem Gleichheitsgebot widersprechende Differenzierung in Bezug auf potentielle Ansprüche auf Beitragsleistungen nicht vor. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht aber für Bundesbeamte, auf die das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden ist. Da diese Beamten nach § 54 Abs 3 PG die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (durch schriftliche Erklärung) ganz oder teilweise ausschließen können, liegt es auch in ihrer Hand, die sonst mögliche Leistung eines die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger auslösenden Überweisungsbetrags durch diesen an den Dienstgeber abzuwenden (= VfSlg 7.223).
5. Unter Bezugnahme auf dieses erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Anerkennung von Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung einerseits eines Überweisungsbetrags nach § 308 Abs 1 ASVG sowie andererseits die (alle Pensionsanwartschaften entfertigende) Erstattung von Beiträgen für nicht angerechnete Versicherungsmonate nach dem (früheren) § 308 Abs 3 ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit der Dienstnehmer nach § 54 Abs 3 PG 1965 (in der bis zum geltenden Fassung) die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten (VwGH, , Zl 2005/08/0204; , Zl 97/08/0143 ua).
6. In Anbetracht dieser Gestaltungsmöglichkeit, die das Gesetz einem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eingetretenen Dienstnehmer in § 54 Abs 3 PG 1965 (in der bis zum geltenden Fassung) eingeräumt und von der der Kläger nur nicht Gebrauch gemacht hat, kann im Eintritt der nun von ihm bekämpften Rechtsfolgen keine Benachteiligung erblickt werden, die zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gäbe. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vom Kläger nach dem nach dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten sollte der Kläger nicht mittels freiwilliger Weiterversicherung weitere Versicherungszeiten dazu erwerben nach derzeitiger Rechtslage zu keinem Pensionsanspruch führen können, begegnet die dargelegte Rechtslage schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken, weil eine allfällige Pensionsleistung des Klägers nicht im Prinzip ausgeschlossen ist (vgl insbesondere VfSlg 7.047, 4.714 ua zur fehlenden Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Sozialversicherungsrecht sowie VfSlg 16.007 mwN, wonach gegen eine gesetzliche Pensionsversicherung auch dann keine Bedenken bestehen, wenn es trotz bestehender Versicherungspflicht künftig zu keinem Rentenanfall kommt, etwa weil im jeweiligen Leistungsrecht festgesetzte Wartefristen nicht erfüllt sind). Im Übrigen ist dem Kläger während seiner Versicherungszeit nach dem ASVG jedenfalls der Versicherungsschutz für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit gewährt worden. Der Umstand, dass dieser Versicherungsfall nicht eingetreten ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der erkennende Senat sieht sich daher im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung insbesondere des Verfassungsgerichtshofs zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.