OGH vom 05.06.2003, 12Os15/03

OGH vom 05.06.2003, 12Os15/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Robert W*****, Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 052 Hv 93/02d-243, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, der Verteidiger Dr. Walentin, Dr. Willmann und Dr. Halmer-Täuber und der Angeklagten Robert W*****, Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden verworfen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass die über Robert W***** verhängte Freiheitsstrafe, unter Ausschaltung ihrer bedingten Nachsicht, auf drei Jahre, die über Ansfried Wilhelm L***** verhängte Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre und die über Thomas W***** verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre erhöht wird. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** jeweils des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie Robert W***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis in Wien

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit teils abgesondert verfolgten, teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei gefälschten Schecks über 9,400.000 und 9,600.000 US-Dollar, angeblich ausgestellt von der Anchor General Insurance Agency Inc., San Diego, USA, gezogen auf die Bank of America, Angestellte der Deutschen Bank AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die Deutsche Bank AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen versucht, indem

1. Ansfried Wilhelm L***** dem Angeklagten Thomas W***** per Fax mitteilte, wo die Schecks auszufüllen seien, sowie den zu einer Vorsprache beim Direktor der Deutschen Bank AG geladenen Manfred R***** "mit einer falschen Geschichte ausstattete" und ihn unterwies, wie er sich anzuziehen und zu benehmen hätte;

2. Thomas W***** in die gegenständlichen Schecks die jeweiligen Schecksummen einsetzte und bei der Rechtsanwältin Dr. Christa H***** eine "Bestätigung über die Echtheit und Deckung der Schecks" besorgte;

II. Robert W***** dadurch zur Ausführung der genannten strafbaren Handlung beigetragen, dass er Kontakte zwischen den abgesondert verfolgten Christian F***** einerseits und Mario G***** sowie Christian F***** andererseits durch Weiterleiten von persönlichen und telefonischen Anfragen und darauffolgenden Antworten aufrecht erhielt.

Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Thomas W***** auf die Z 4, 5, 5a und (inhaltlich auch) Z 10 sowie von Ansfried Wilhelm L***** auf die Z 4, 5 und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Die von Robert W***** gegen dieses Urteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Sämtlichen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas W*****:

In der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner im Vorverfahren schriftlich gestellten, in der Hauptverhandlung vom verlesenen (S 503/V, ON 219), nach dem Sinnzusammenhang des Hauptverhandlungsprotokolls aber auch inhaltlich vorgebrachten (vgl S 503/V und S 507/V sowie US 20) Anträge. Soweit der Beschwerdeführer damit die Beiziehung eines Banksachverständigen zur Abklärung des Verfahrens bei der Einreichung eines Schecks mit falscher Schreibweise begehrt, zielt der Antrag auf die Durchführung eines unzulässigen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330) Erkundungsbeweises. Zu den weiters beantragten Zeugen, nämlich informierten Vertretern der Bank of America, der Anchor General Insurance Agency Inc. und der Deutschen Bank AG hätte es angesichts der Ausführungen des Zeugen Jochen M*****, der den Transfer von 19,000.000 US-Dollar von einem Konto der Deutschen Bank in der Bundesrepublik Deutschland auf ein Konto dieser Bank in Österreich als Irrtum aufklärte, einer weitergehenden, auf diese Beweisergebnisse Bezug nehmenden Argumentation bedurft, weshalb ein solcher Irrtum nicht vorliegen sollte, sondern - wie im Beweisantrag bloß unsubstantiiert behauptet - eine Überprüfung der Echtheit und Deckung der eingereichten Schecks positiv ausgefallen sei. Auf das dazu erst in der Beschwerde nachgeholte und damit prozessual verspätete (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 325) Vorbringen war nicht weiter einzugehen. Durch die Abweisung dieser Beweisanträge ("wegen Spruchreife"; S 507/V) wurde daher der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, bewirkt doch die zutreffend gerügte fehlende Begründung des Zwischenerkenntnisses allein noch keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag nach der - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukommt (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 318).

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die ebenfalls unbegründet gebliebene Abweisung seines in der Hauptverhandlung am selben Tag gestellten Antrags auf Einvernahme der Rechtsanwältin Dr. Christa H***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte aufgrund seiner mit dieser Zeugin vor Scheckeinreichung geführten Gespräche gutgläubig war, allfällige Bedenken durch die von ihr abgegebenen ausdrücklichen Erklärungen zerstreut wurden, sowie aufgrund des zu errichtenden Treuhandkontos eine unüberprüfte und widerrechtliche Geldgebarung ausgeschlossen werden musste", liegt nicht vor.

Abgesehen davon, dass der Beweisantrag im Bezug auf die behauptete "Gutgläubigkeit" des Angeklagten offenließ, was die Zeugin darüber sinnlich wahrgenommen haben soll, wurde Dr. Christa Heller bereits im Vorverfahren zu ihrer Rolle als Treuhänderin für die zu überweisenden Schecksummen sowie als Verfasserin des Schreibens, wonach der (namentlich nicht genannte) "Inhaber die verbindliche Erklärung über die Echtheit und Deckung der Schecks abgegeben hat" (S 369/II), vernommen, wobei sie angab, anlässlich der Eröffnung des Treuhandkontos keine Informationen zu den Hintergründen dieser Vermögenstransaktion erhalten (S 335/II) und bei der Ausstellung dieser "Echtheitsbestätigung" die - ihrer Meinung nach bereits eingereichten - Originalschecks nicht zu Gesicht bekommen zu haben (S 337/II). Angesichts dieser verlesenen (S 541/V) und dem Angeklagten auch vorgehaltenen (S 499/V) Aussage hätte es für die Relevanzprüfung des Beweisantrages schon bei der Antragstellung einer Konkretisierung bedurft, aus welchen Gründen die nunmehrige Einvernahme der Zeugin ein für den Standpunkt des Beschwerdeführers positives Ergebnis erwarten ließe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19e ff). Der im Rechtsmittel erhobene Einwand einer für den Angeklagten schuldausschließenden Wirkung der ihm von Dr. Heller erteilten (inhaltlich abermals nicht näher präzisierten) "fachkundigen Ratschläge" ist unbeachtlich, weil der Erhalt einer den gesamten Sachverhalt erfassenden sachverständigen Rechtsauskunft (vgl Mayerhofer StGB5 § 9 E 28b) in der Hauptverhandlung gar nicht behauptet wurde. Bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist jedoch stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 325).

Wie der Nichtigkeitswerber in der Mängelrüge (Z 5) selbst einräumt, betrifft die - vorliegend behauptete - Divergenz in der Tatzeit zwischen Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen keinen entscheidungswesentlichen Umstand (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 112). Der weiteren (insoweit sachlich auch auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten) Rüge ist zwar zuzugeben, dass die dem Angeklagten zur Last liegenden Tathandlungen einen Schuldspruch als unmittelbarer Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) nicht zu tragen vermögen. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB und des sich daraus ergebenden Fehlens eines Nachteiles betreffen jedoch Feststellungen zur Art der Tatbeteiligung keine für Strafbarkeit oder Subsumtion entscheidende Tatsachen und sind demnach weder aus der Z 5 noch aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO bekämpfbar (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 398, 646; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 ff; Fuchs AT5 36/5 f; EvBl 2002/165).

Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der - die subjektive Tatseite - leugnenden Verantwortung des Angeklagten ohnedies auseinandergesetzt (US 21 ff), ihr jedoch nach eingehender und kritischer Gesamtbetrachtung aller relevanten Verfahrensergebnisse keinen Glauben geschenkt. Den für die Annahme des Bereicherungsvorsatzes als maßgeblich erachteten Umstand, dass auch der Angeklagte mit einer "Provision" rechnete (US 18, 25), stützte das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf die Aussage des in der Zwischenzeit rechtskräftig verurteilten Christian F***** vor der Polizei (US 15, 23), wobei es dessen als übergangen reklamierten abschwächenden Angaben (und damit auch jene über die Einschaltung der Rechtsanwältin Dr. Christa H***** als Treuhänderin) als Zeugen in der Hauptverhandlung vom (S 533 ff/V; vgl auch S 269 ff/IV) ebenfalls berücksichtigte (US 23).

Welchen entscheidungserheblichen Umstand die vom Angeklagten abgefasste Niederschrift des Provisionsaufteilungsschlüssels betreffen soll, ist der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zu entnehmen. Die formell erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der eine Nichtigkeit bewirkenden Umstände gleichfalls eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ansfried Wilhelm L*****:

Zu der in der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelten Abweisung der vom Angeklagten Thomas W***** gestellten Beweisanträge, denen sich der Beschwerdeführer angeschlossen hatte (S 503/V), ist er auf die zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas W***** dazu dargelegten Erwägungen zu verweisen.

Die Einvernahme der Zeugin Dr. Christa H***** zum Nachweis, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der "Bestätigung" (S 369/II) und "Abwicklung der Formalitäten des Anderkontos für den treuhändigen Erlag der Schecksumme .... keine Zweifel hatte, dass die inkriminierten Schecks echt und das Grundgeschäft legal war" (S 505 ff/V), ist mangels Darlegung, inwiefern von dieser bereits vernommenen (S 335 ff/II) Zeugin entlastende Angaben zum Informationsstand des Beschwerdeführers zu erwarten seien, zu Recht unterblieben.

Der Einwand in der Mängelrüge (Z 5), die Bestätigung der angeblich scheckausstellenden Versicherung über die bereits früher erfolgte Begebung von (identen Nummern aufweisenden) Schecks mit weitaus niedrigeren Beträgen (S 475 ff/II), sei keine tragfähige Grundlage für die konstatierte Fälschung der vorliegenden inkriminierten Schecks (US 9, 20), stellt eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

Weshalb die aus dem Schreiben des Vizepräsidenten der angeblich die Schecks ausstellenden Versicherung erschlossene (US 20) Annahme einer Fälschung mit Blick auf die von der Bank of America vorgenommene Retournierung der inkriminierten Schecks mit dem Vermerk "no sufficient funds" (ohne ausreichende Deckung) aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sein soll, wird in der Beschwerde nicht erklärt. Außerdem wird mit diesem Vorbringen das Wesen einer Aktenwidrigkeit verkannt (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 468).

Soweit das Erstgericht aus der in diesem Zusammenhang nur gewürdigten, keinesfalls aber wörtlich zitierten und damit in gleicher Weise nicht aktenwidrig wiedergegebenen Schilderung des Mitangeklagten Mario G*****, wonach der Beschwerdeführer auf einem Computer ein Schreiben verfasste und (per Fax) weiterleitete (S 159/I und S 157/V) in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) darauf schloss, dass es sich dabei um (als Ausfüllhilfe dienende) Scheckmuster handelte, die er dem Mitangeklagten Thomas W***** (der seinerseits einräumte, ausgefüllte Schecks per Fax erhalten zu haben - S 457 ff/V) übermittelte (US 19, 20), begründete es die bekämpfte Konstatierung einwandfrei mit denkrichtigen Folgerungen. Der weiteren Beschwerde zuwider ist der Umstand, über wessen Anweisung der Angeklagte die inkriminierte Telefaxsendung verschickte, für die Lösung der Schuldfrage irrelevant, sodass die diesbezüglichen Erwägungen des Schöffengerichtes (US 20) dahingestellt bleiben können.

Mit bloß eigenständige Beweiswerterwägungen enthaltenden Einwänden gegen den von den Tatrichtern aus dem - in der Beschwerde nur auszugsweise berücksichtigten - Geschehensablauf (Zwischenschaltung von mehreren, zum Teil arbeitslosen Personen für die Scheckeinlösung, Zusage von Provisionen, Einschulung des Scheckeinreichers) denkfehlerfrei abgeleiteten Betrugsvorsatz kritisiert der Rechtsmittelwerber neuerlich bloß die zu seinem Nachteil ausgefallene erstinstanzliche Beweiswürdigung (US 21 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) bedurften die als übergangen reklamierten Verfahrensergebnisse, wonach die Getäuschten und Dritte (vorerst) keine Bedenken gegen die Echtheit der Schecks hatten, mangels Entscheidungsrelevanz für die subjektive Tatseite des Angeklagten keiner gesonderten Erörterung in den gedrängt abzufassenden Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand, die Unterweisung des gesondert Verfolgten Manfred R***** "begründe keine Haftung aus § 12 dritter Fall StGB", vernachlässigt prozessordnungswidrig die diesem Angeklagten im Rahmen des mehrphasig angelegten Betrugsgeschehens darüber hinaus (als weiterer Tatbeitrag) zur Last liegende Übermittlung einer Telefaxnachricht an Thomas W***** und bringt damit den relevierten Nichtigkeitsgrund vorweg nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Einreichung (wie hier) gefälschter und ungedeckter Schecks bei einer Bank stellte auch keinen absolut untauglichen Betrugsversuch dar.

Gemäß § 15 Abs 3 StGB ist der Versuch und die Beteiligung daran nur dann nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat unter anderem nach Art der Handlung unter keinen Umständen möglich war. Ein absolut untauglicher Versuch liegt daher nur dann vor, wenn die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich ist, somit unter keinen Umständen erwartet werden kann (vgl Hager/Massauer WK2 § 15, 16 Rz 70 ff; Fabrizy StGB8 § 15 Rz 20).

In diesem Sinn ist die Vorlage ungedeckter Scheckfalsifikate keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung bzw der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Auszahlung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann. Dies zeigt gerade im vorliegenden Fall die irrtumsbedingte Gutschrift des Gesamtbetrages von 19,000.000 US-Dollar durch die deutsche Muttergesellschaft auf einem Konto der Deutschen Bank AG in Wien (US 17, 20 iVm S 359/II). Weshalb die üblicherweise von Banken beobachteten Auszahlungsformalitäten, deren Konstatierung der Angeklagte moniert, für die Annahme versuchten Betruges, relevant sein sollen, wird im Rechtsmittel nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) dargetan.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W*****:

Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung (S 545/V) seines (nicht ausgeführten) Rechtsmittels keine der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, ist seine Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Thomas W*****, Ansfried Wilhelm L***** und Robert W***** waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung jeweils nach § 147 Abs 3 StGB über Anfried Wilhelm L***** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, über Thomas W***** eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und über Robert W***** eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei allen drei Angeklagten den beabsichtigten außerordentlich hohen Schaden und die zweifache Qualifikation der Tat, bei den Angeklagten Ansfried Wilhelm L***** und Thomas W***** darüber hinaus die Leistung zweier wesentlicher Tatbeiträge und schließlich bei Thomas W***** noch vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend, bei allen drei Angeklagten den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, das (betreffend den Angeklagten Ansfried Wilhelm L***** bloß teilweise) Tatsachengeständnis sowie bei den Angeklagten Anfried Wilhelm L***** und Robert W***** den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und schließlich beim Angeklagten Robert W***** jeweils dessen bloß untergeordnete Beteiligung als mildernd.

Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen streben die Angeklagten eine Strafreduktion sowie eine bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe bzw eines Teiles davon, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und hinsichtlich des Angeklagten W***** darüber hinaus die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht an. Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Soweit der Angeklagte Thomas W***** in seiner Berufung von einer bloß untergeordneten Mitwirkung an der Tat ausgeht und die Gewichtung seiner zutreffend als erschwerend im Sinne einer fortgesetzten strafbaren Handlung (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 4) gewerteten Tatbeiträge als unwesentlich bekämpft, geht er nicht von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes aus, wonach ihm eine zentrale Rolle in der Umsetzung des mehrphasig angelegten Betrugsgeschehens zur Last liegt und er aus der Tat einen erheblichen Gewinn lukrieren wollte. Der Einwand schließlich, wonach er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe, übergeht die Konstatierungen über eine vollständige, zur vorsätzlichen Täuschung des Tatopfers wesentlich mitbeitragende Einbindung des Thomas W***** in das Tatgeschehen.

Der vom Angeklagten Ansfried Wilhelm L***** behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, weil das Erstgericht zu Recht die sowohl durch die Schadenssumme als auch durch die Verwendung gefälschter Urkunden begründete mehrfache Qualifikation als erschwerend wertete (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 2). Entgegen dem Berufungsvorbringen sind - wie schon zur Berufung des Angeklagten Thomas W***** ausgeführt - auch die mehrfachen, zwei wesentliche Tatbeiträge mitumfassenden Tathandlungen des Angeklagten L***** erschwerend iSd § 33 Z 1 StGB zu werten. Der Einwand, Ansfried Wilhelm L***** habe sich an der Tat bloß in untergeordneter Weise beteiligt, blieb unsubstantiiert und ist daher einer Erwiderung nicht zugänglich.

Der Angeklagte W***** vermag mit dem im Gerichtstag vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe seine untergeordnete Beteiligung zu seinem Nachteil nicht in ausreichendem Maß als mildernd gewertet, keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufzuzeigen.

Dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft zuwider wird der besondere Milderungsgrund der Z 17 des § 34 Abs 1 StGB bereits durch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, der auch durch ein Tatsachengeständnis bewirkt werden kann, begründet (Mayerhofer StGB5 § 34 E 50). Die von der Staatsanwaltschaft als Erschwerungsgrund bei den Angeklagten Ansfried Wilhelm L***** und Robert W***** geltend gemachte Bestimmung anderer zur Straftat entspricht angesichts des daran anschließenden gemeinsamen arbeitsteiligen Zusammenwirkens aller Beteiligten nicht einem Verführen nach § 33 Z 4 StGB, welches nur bei einer akzentuierten Einwirkung im Sinne der Schaffung eines besonderen Anreizes zur Tat vorliegt (vgl Ebner in WK2 § 33 Rz 14). Der Einwand der Staatsanwaltschaft, das Erstgericht habe dem hohen Unrechtsgehalt der Tat bei der Sanktionsfindung nicht ausreichend Rechnung getragen, ist hingegen berechtigt:

Im Rahmen der für die Strafbemessung bestimmenden Erwägungen kommt dem Umstand zentrale Bedeutung zu, dass die abgeurteilte Tat in Anbetracht des beabsichtigten Schadens von 19,000.000 US-Dollar dem Extrembereich kapitaler, bereits in volkswirtschaftlicher Hinsicht relevanter Vermögensdelinquenz zuzuordnen ist. Die Angeklagten haben darüber hinaus die von betrügerischer Zielsetzung geleitete Täuschung von Angestellten der Deutschen Bank langfristig und detailliert vorausgeplant und das Verbrechen tatplangemäß zu realisieren getrachtet. Da sowohl das Tatunrecht als auch die hier aktuelle Täterschuld bei sämtlichen Angeklagten im gravierendsten Bereich einschlägiger Deliktsverwirklichung liegen, erweisen sich die vom erkennenden Schöffensenat über sie verhängten Strafen als nicht ausreichend. Dies schon deshalb, weil ein Sanktionsausspruch bei Vorliegen von Kapitaldelinquenz überdies auf entsprechend akzentuierte, vom Erstgericht allerdings vernachlässigte generalpräventive Straferfordernisse Bedacht zu nehmen hat. Mit Rücksicht auf die langfristige Tatabsprache und -vorbereitung auch durch den Angeklagten W***** (US 8 f, 10 ff, 15 f) ist ferner die Annahme einer derart untergeordneten Tatbeteiligung dieses Angeklagten, die eine vom Erstgericht für angemessen erachtete signifikante Strafdifferenzierung rechtfertigen könnte, nicht vertretbar.

Die vom Schöffengericht verhängten Freiheitsstrafen waren daher den aufgezeigten Kriterien entsprechend zu erhöhen.

Im Falle des Angeklagten W***** kommt daher mangels Überwiegens der Milderungsgründe eine bedingte Nachsicht der neu bemessenen Strafe nicht in Frage (§ 41 Abs 3 StGB); aber selbst bei Zutreffen dieser Voraussetzungen wäre ferner zu berücksichtigen:

Eine leugnende Verantwortung kommt zwar als Erschwerungsgrund nicht in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall zur Annahme führen, dass der Täter nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung der §§ 43 bzw 43a StGB genüge getan wird. Da die Aktenlage für eine derartige Bereitschaft dieses Angeklagten nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, kommt in seinem Fall eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht schon aus spezialpräventiver Sicht nicht in Frage.

Der Strafausspruch des Erstgerichtes war daher im erforderlichen Ausmaß zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.