OGH vom 09.10.2019, 13Os74/19k

OGH vom 09.10.2019, 13Os74/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Walter D***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 15, 75 StGB, AZ 34 Hv 7/14y des Landesgerichts Leoben, über die vom Verurteilten gegen die Beschlüsse des genannten Gerichts vom (ON 103) und vom (ON 117) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom , AZ 1 Bs 158/16v, und vom , AZ 1 Bs 31/19x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom , GZ 34 Hv 7/14y-65, wurde Walter D***** zweier Verbrechen des Mordes nach § 15, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 34 Hv 7/14y103, wurde über Antrag des Walter D***** die über ihn verhängte Strafe gemäß § 31a Abs 1 StGB nachträglich auf 19 Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. Der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 1 Bs 158/16v, nicht Folge.

Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 34 Hv 7/14y117, wurde der neuerliche Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) abgewiesen. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 1 Bs 31/19x, nicht Folge.

Die mit Eingabe des Walter D***** vom gegen die dargestellten Beschlüsse erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil zur Erhebung dieses Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokurator befugt ist (RISJustiz RS0096313).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00074.19K.1009.000

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