OGH vom 17.10.2000, 14Os93/00
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert Alfons G***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 4a Vr 3.833/98-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Presslauer, der Verteidigerin Dr. Kaufmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Norbert Alfons G***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am in Wien dadurch, dass er 299 gefälschte Banknoten zu je 100 US-Dollar nach Wien brachte und die abgesondert verfolgten Konrad S***** und Sandor S***** diese zur Weitergabe übernahmen, nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit seiner Berufung wird er auf diese Entcheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Norbert Alfons G***** wurde wegen der aus dem Spruch ersichtlichen Tat des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (iVm § 241 StGB - Leukauf/Steininger Komm3 § 241 RN 2) schuldig erkannt.
Den maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen (US 4 ff) zufolge verschaffte der abgesondert verfolgte Konrad S***** dem Beschwerdeführer über dessen Initiative gegen Bezahlung von 42.000 DM eine auf seinen Namen lautende (falsche) Promotionsurkunde der Universität Manila. Als Norbert Alfons G***** die Fälschung bemerkte, erklärte sich Konrad S***** zur (zumindest teilweisen) Refundierung des hiefür vereinnahmten Bargelds bereit, übergab dem damals bezüglich der Echtheit der Banknoten gutgläubigen Angeklagten allerdings 300 gefälschte Banknoten a 100 US-Dollar. Nach Erkennen der Täuschung trachtete der Angeklagte, von Konrad S***** den Austausch der Falsifikate gegen echtes Geld zu erlangen, wobei er das (letztendliche) Einfließen der Falschgeldnoten als (scheinbar) echtes Zahlungsmittel in den allgemeinen Geldumlauf in seinen bedingten Vorsatz aufnahm. Nachdem Norbert Alfons G***** seinem Komplizen einen der nachgemachten Dollarscheine als "Falschgeldprobe" übergeben hatte, vereinbarten die beiden mit dem gleichfalls eingeweihten (und abgesondert verfolgten) Sandor S***** und potentiellen Kaufinteressenten für den eine Zusammenkunft am Wiener Westbahnhof, bei der die Veräußerung der beim Angeklagten verbliebenen 299 falschen 100-Dollarnoten an den (vermeintlichen) Abnehmer um 130.000 S stattfinden sollte. Anlässlich dieses Treffens zwischen den angeführten Personen wurden der Angeklagte und seine Komplizen - nach tatplanmäßiger Übergabe der Falsifikate an Konrad S***** zum Zweck des Verkaufes an den anwesenden Interessenten - festgenommen.
Durch die Vorgangsweise des Angeklagten erachtete das Erstgericht den Tatbestand des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt (US 8).
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen ging er davon aus, dass das Falschgeld am noch nicht als echt und unverfälscht an die in Aussicht genommenen Abnehmer weitergegeben würde, diese vielmehr über den Falschgeldcharakter informiert waren und erst ihrerseits oder über weitere Mittelsmänner das Falschgeld letztlich an gutgläubige Dritte weitergeben würden. Weder der Angeklagte noch S***** oder S***** haben daher bei der vom Schuldspruch erfassten Falschgeldübergabe dieses als echt und unverfälscht weitergegeben und solcherart eine dem Wortlaut eines der Tatbestände des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB entsprechende Ausführungshandlung vorgenommen. Zwar wollte der Angeklagte (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) auch diesen Erfolg herbeiführen. Eine Feststellung, dass er - wenngleich nach Art einer Kettenbestimmung über mehrere Zwischenglieder - durch das der Verurteilung zugrundeliegende Handeln einen wenngleich noch unbestimmten (vgl JBl 1999, 265 = RZ 1999/7) Dritten zur Weitergabe an einen Gutgläubigen (als echt und unverfälscht) veranlassen, diesen (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 197; aM Fuchs AT I4 309) also dazu bestimmen, maW den Anstoß zur Tatausführung geben (§ 12 zweiter Fall StGB; zum Erwecken des Handlungsentschlusses vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 44 und 50, EvBl 2000/162, zuletzt eingehend Fuchs aaO 264 ff), nicht jedoch bloß einen sonstigen Beitrag dazu leisten wollte, ist aber den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten. Mangels Ausführungsnähe der Weitergabe an einen Gutgläubigen kommt dem Angeklagten daher das für den sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) geltende Erfordernis limitiert quantitativer Akzessorietät zum Handeln des unmittelbaren Täters zustatten (§ 15 Abs 2 StGB), weswegen sogleich in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen war.
Bleibt anzumerken, dass Aus- oder Weitergeben zu Übernahme oder Sich-Verschaffen im Verhältnis der Exklusivität stehen (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 3), weshalb Strafbarkeit gemäß §§ 12 dritter Fall, 233 Abs 1 Z 1 StGB von vornherein ausscheidet.