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OGH vom 06.07.1994, 13Os73/94

OGH vom 06.07.1994, 13Os73/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael A***** und Hermann P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom , GZ 34b Vr 35/92-250a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wurden (der am geborene) Michael A***** und Hermann P***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (1.1.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (1.3.), Michael A***** auch der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und als Mitglied einer Bande nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 "erster, zweiter, dritter und vierter Fall" (= erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall) und 15 Abs 1 StGB (1.2.), der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB (1.4.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (1.8.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (1.6.) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (1.7.), Herman P***** des weiteren der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls als Mitglied einer Bande nach §§ 127, 130 Satz 1 erster und zweiter Fall StGB (1.2.6.) und des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall SGG (1.9.) sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 (1.5.) schuldig erkannt.

Im einzelnen wurde ihnen (zusammengefaßt wiedergegeben) angelastet, sie hätten sich in Marseille mit mehreren anderen, nämlich Erwin L*****, Helmut H*****, Christian H*****, Roman S***** und anderen Personen mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden (1.1.),

gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder fremde bewegliche Sachen, Michael A***** in einem 500.000 S übersteigenden Wert, anderen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen, wobei dieser auch in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich Michael A***** allein in der Nacht zum in Linz zwei PKW (einer unbekannten Wertes, einer im Wert von ca 230.000 S) durch Aufbrechen des Schlüsseltresors, wobei eine Tat beim Versuch blieb (1.2.1.) und im Oktober und Dezember 1991 in Essen, Linz, Karlsruhe und Esslingen Autokennzeichentafeln (1.2.2., 1.2.7.1. bis 4. und 6.) sowie

im Dezember 1991 in München einen PKW (Wert ca 329.000 S 1.2.7.5.) und am in Montpellier, Frankreich, einen CD-Player, ca 15 CDs und eine Ledertasche in insgesamt unbekanntem Wert durch Aufbrechen eines PKWs sowie einen PKW in unbekanntem Wert durch Aufbrechen des Fahrzeuges, wobei der PKW-Diebstahl beim Versuch geblieben ist (1.2.7.7.);

des weiteren in Linz (Oktober 1991) in Gesellschaft eines unbekannt gebliebenen Mittäters vier PKWs (Wert zusammen ca 862.000 S) jeweils durch Aufbrechen eines Schlüsseltresors (1.2.3.1. und 3.) und zwei Paar Kennzeichentafeln (1.2.3.2.) und derselbe Angeklagte mit den abgesondert Verfolgten Helmut H***** und Christian H***** im November 1991 in Dresden Bürogeräte (Wert ca 32.000 S) durch Einbruch in ein Gebäude und in Halle an der Saale mehrere Fahrzeugschlüssel durch Einbruch in einen Container, vier PKW (Wert zusammen ca 861.000 S) jeweils durch Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (1.2.4.),

und mit den abgesondert Verfolgten Christian und Helmut H***** sowie Erwin L***** in München im Dezember 1991 650 DM durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen einer Schublade sowie zwei PKW (Wert zusammen ca 300.000 S) jeweils durch Aufbrechen des Schlüsseltresors sowie zwei Kennzeichentafeln (1.2.5.).

Michael A***** und Hermann P***** liegt ferner zur Last, mit dem abgesondert Verfolgten Helmut H***** im Februar 1992 in Stuttgart Kennzeichentafeln gestohlen zu haben (1.2.6.) sowie in Marseille Hughes *****D***** dadurch geschädigt zu haben, daß sie dessen PKW ohne Zueignungsvorsatz aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, indem sie den Wagen aufbrachen und damit nach Deutschland fuhren, wo sie ihn in München stehen ließen (1.3.).

Michael A***** wird weiters angelastet, im September oder Oktober 1991 in Marseille eine Sache, die ein anderer durch einen mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen am in München gestohlenen PKW (Wert ca 560.000 S), von einem Unbekannten gekauft (1.4.) und

Hermann P***** im Sommer 1991 dadurch, daß er mit dem abgesondert verfolgten Erwin L***** einen von Ralf K***** und Frank B***** in der Bundesrepublik Deutschland veruntreuen VW-Bus (Wert ca 180.000 S) von Marseille nach Spanien brachte und ihn dort einem Araber übergab, eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, verhandelt zu haben (1.5.).

Michael A***** wird darüber hinaus angelastet, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte (Personalausweis, Führerschein, Zulassungsschein und Schiffsführerschein des Daniel S***** und zehn Fahrzeugscheine der Firma Autoverleih B*****) mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechtsverhältnissen gebraucht werden (1.6.).

Des weiteren wurde Michael A***** zur Last gelegt, Anfang 1992 in Marseille öffentliche Urkunden (jugoslawischer Reisepaß und internationaler Führerschein des Nenad K*****) mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechtsverhältnissen gebraucht werden, indem er die Fotos auswechselte und das Rundsiegel fälschte (1.7.) und am in Linz vor der Bundespolizeidirektion sowie am in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Roman S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, daß er ihn der Mittäterschaft an nachts zum in Linz zum Nachteil der Firma O***** begangener (teils versuchter) PKW-Diebstähle durch Einbruch bezichtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (1.8.).

Letztlich wurde Hermann P***** angelastet, im Jänner 1992 Suchtgift in einer großen Menge (ein Kilogramm Haschisch guter Qualität) aus Frankreich aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt zu haben (1.9.).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt jeweils auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO, A***** darüber hinaus unter Berufung auf die Gründe der Z 1, 2 und 10 leg cit; indes zu Unrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****

Die Rüge der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (Z 1) behauptet im Hinblick auf Punkt H der Anklageschrift vom (6 St 4317/92, ON 200) in welchem dem Beschwerdeführer das in der Zeit vom bis begangene Vergehen nach § 7 Abs 2 MilStG vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen § 28 JGG, weil in dieser Jugendstrafsache die Besetzung des Schöffengerichtes der zitierten Bestimmung hätte entsprechen müssen.

Von diesem Anklagefaktum erfolgte jedoch ein Freispruch (US 9, 2.4.), den anzufechten dem Angeklagten von vornherein verwehrt ist. Im übrigen ist bei Tatverübung teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres das JGG dann nicht anzuwenden, wenn (wie hier) dem nach Vollendung des 19.Lebensjahres gesetzten strafbaren Verhalten im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB strafsatzbestimmende Bedeutung zukommt (12 Os 1,2/91).

Verfehlt ist auch die (nominell auf Z 2 gestützte inhaltlich Z 4) Verfahrensrüge, bei der Verlesung der Angaben seines vor dem Amtsgericht München abgesondert verfolgten Vaters Erwin L***** in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Angeklagten (S 121/VI) handle es sich um einen nichtigen Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakt.

Diese Vernehmung des Erwin L*****, der sich im übrigen weigerte, irgendwelche Angaben zu machen (S 351/V), war über Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Linz zustande gekommen, bei der Erwin L***** als Beschuldigter vernommen werden sollte. Das bekämpfte Urteil erging vor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, weshalb auch § 152 StPO nF, worauf sich die Beschwerde ersichtlich bezieht, schon deswegen außer Betracht bleibt.

Die Abweisung der Beweisanträge (S 225/VI iVm 125 ff und 252/VI) in der Hauptverhandlung vom (S 124/VI, wiederholt in der Hauptverhandlung vom , S 219/VI) verletzt den Beschwerdeausführungen zuwider keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Durch die Vernehmung des Christian H***** als Zeuge zur Mitwirkung des Beschwerdeführers an den PKW-Diebstählen in der Nacht zum in Halle (1.2.4.2.), können zum relevierten Beweisthema (Übergabe der Autoschlüssel außerhalb des Tatorts) keine verläßlichen Rückschlüsse auf die (vom Angeklagten im Vorverfahren zugestandene, S 397 b f/I, 167/II und vom Zeugen Helmut H***** teilweise bestätigte, AS 235 f/VI) Beteiligung gezogen werden. Im übrigen hatte Christian H***** erklärt, nicht aussagebereit zu sein (S 159/VI).

Zur Zeugenvernehmung des Erwin L***** mangelt es an sachlichen Voraussetzungen zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, weil dieser sämtliche Angaben verweigerte (siehe erneut S 159 iVm 161/VI), sodaß der Angeklagte konkrete Umstände hätte dartun müssen, die ein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme indizierten. Sowohl Christian H***** als auch Erwin L***** wurden im übrigen vom Landgericht München I in bezug auf die bekämpften Schuldsprüche (1.2.4.2. und 1.2.5.1.) unter jeweiliger Annahme der Mitwirkung des Angeklagten verurteilt (6. und 8. der Ablichtung dieses Urteils ON 247/VI, S 199 und 201/VI).

Durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse (S 225, 252 iVm 125 ff/VI) wurden daher insgesamt Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, was auch für den zutreffend wegen Unerheblichkeit abgelehnten Antrag auf Durchführung einer Anfrage bei den österreichischen Bundesbahnen, Landesdirektion Oberösterreich, gilt (S 126 f iVm 220 und 225/VI), weil der Beweisgegenstand (Bahnfahrt des Angeklagten am von Passau nach Linz) seine Täterschaft zu 1.2.2. Anfang Oktober 1991 in Essen keinesfalls auszuschließen vermag.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft im Grunde lediglich beweismäßige Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

Wenn die Beschwerde im Hinblick auf die im Hauptverhandlungsprotokoll vom (ON 250/VI) festgehaltenen Zeitangaben die Mangelhaftigkeit der protokollierten Verlesung umfangreicher Aktenteile (S 252 f/VI) vorbringt, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel (Z 4) behauptet. Einer allfälligen unzureichenden Erörterung des Akteninhaltes hätte jedoch der Angeklagte durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung entgegenwirken müssen.

Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sei von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Z 5) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.

Die unter den Aspekten der Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit erhobenen Einwände zielen durchwegs auf entscheidungsunerhebliche Umstände. Die Frage des Verbleibs der unterdrückten Urkunden, die Verwendung der durch den Verkauf bestimmter verfahrensgegenständlicher PKWs erzielter Barmittel, die näheren Modalitäten der Verwertung von einzelnen gestohlenen Fahrzeugen sowie Einzelheiten der Aussage der Zeugin Sabine S***** (S 115 ff/VI), die die für den Schuldspruch wegen Verbrechens der Verleumdung entscheidende Frage, wer den gegenständlichen PKW gestohlen hatte (1.2.1.), nicht zu beantworten vermochte, sind weder für das Erkenntnis in der Schuldfrage noch für einen bestimmten Strafsatz bedingende Tatumstände maßgebend. Die Beschwerde unternimmt damit vielmehr den Versuch, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederholt. Die Betonung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster (und damit sinnentleert zitierter) Beweisergebnisse kann erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Feststellungen zur Schuldfrage nicht erwecken. Die (den Beschwerdeführer keineswegs entlastenden) Aussagen des Mitangeklagten Roman S***** (ON 7/I, S 54 ff/VI) wurden vom Erstgericht im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Verfahrensergebnisse (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend verwertet (siehe US 36 f, 58 f). Das Erstgericht hat aus diesen Beweismitteln andere als die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Dies stellt einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung der Tatrichter dar, die im übrigen entgegen der Beschwerde die Verantwortung des Angeklagten detailliert berücksichtigt haben.

Die Ausführungen der Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) entbehren zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, wie dies bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gefordert wird, am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festhalten und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, sondern im Urteil festgestellte Tatsachen teilweise übergehen und teilweise bestreiten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Behauptung, es fehle diesbezüglich im Hinblick auf den in Frankreich gelegenen Tatort an der inländischen Gerichtsbarkeit, gegen den ihn treffenden Schuldspruch wegen des Vergehens der Bandenbildung (1.1.).

Gemäß § 67 Abs 2 StGB liegt im Sinne der geltenden Einheitstheorie ein inländischer Tatort vor, wenn jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, sich im Inland befindet (Leukauf-Steininger3 Vorbem §§ 62 ff RN 10 sowie § 62 RN 1 und § 67 RN 6). Dazu genügt es, daß im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (aaO § 67 RN 5). Die Verwirklichung einer Teilphase der Ausführung in Österreich reicht somit zur Begründung inländischer Gerichtsbarkeit aus (Mayerhofer-Rieder, StGB3 § 67 E 1,15 Os 108/92).

Nach den diesen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen versammelte der abgesondert verfolgte Erwin L***** als Kopf einer Bande eine aus einer Vielzahl von Personen bestehende Gruppe in Marseille, Frankreich, um sich, die darauf spezialisiert war, in verschiedenen Ländern, darunter auch in Österreich, teure Kraftfahrzeuge zu stehlen und sie vornehmlich über Frankreich nach Nordafrika zu verschaffen. Ein Teil der Mitglieder hatte nach der geplanten Durchführungsorganisation die Aufgabe, solche Diebstähle in Deutschland und Österreich zu begehen, die Fahrzeuge mit ebenso gestohlenen Kennzeichentafeln zu versehen und nach Südfrankreich zu bringen. Andere Bandenmitglieder brachten sie nach ihrer Ausstattung mit gefälschten Fahrzeugpapieren, die von einer weiteren (darauf spezialisierten) Gruppe der Organisation hergestellt wurden, insbesondere nach Nordafrika. Der Erlös der Straftaten wurde unter allen Mitgliedern der Bande aufgeteilt.

Ferner stellten die Tatrichter dazu fest, daß sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 1991 der von seinem Vater geleiteten Gruppe anschloß, von Anfang an in die Ziele der Organisation eingeweiht und von vornherein mit der Aufgabe betraut war, (insbesondere) in Deutschland und Österreich Autos zu stehlen und nach Frankreich zu bringen. Es kam ihm dabei darauf an, durch seine Mitwirkung an der organisierten Verbindung den Verkaufsumsatz zu fördern und am Erlös zu partizipieren (US 11 ff, 33 ff). Er hatte also bereits anläßlich seines (entscheidenden) Anschlusses an die Bande konkrete Vorstellungen über die in der Folge von ihm und anderen Bandenmitgliedern tatsächlich durchgeführten Diebstähle von Kraftfahrzeugen auch in Österreich und konnte damit generell die bevorstehende Tätigkeit, unter anderem aus Österreich Fahrzeuge nach Frankreich zu verbringen, absehen, sodaß seinem Willen nach in Anbetracht des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens der Erfolg der Tat auch im Inland eintreten sollte, wo er in der Folge auch tatsächlich eingetreten ist (§ 67 Abs 2 StGB).

Der aus der kriminellen Verbindung einer Bande resultierende Erfolg ist beim Tatbestand des § 278 StGB die Begehung der in Aussicht genommenen Straftaten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung über die tätige Reue nach Bandenbildung gemäß § 278 Abs 2 StGB, die (unter anderem) primär voraussetzt, daß keine strafbare Handlung der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist (siehe 14 Os 19/88, wonach im Fall der Anstiftung eines Ausländers im Ausland zu einer im Inland verübten Straftat eine Inlandstat im Sinne des § 62 StGB vorliegt; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 67 E 1; Liebscher in WK § 67 Rz 10 und 20; SSt 52/13; JBl 1988/659).

Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer vernachlässigten insgesamt festgestellten Urteilssachverhalt hat das Erstgericht somit die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des § 67 Abs 1 StGB bejaht. Auf die solcherart die dargestellten entscheidenden Urteilsfeststellungen über die Auswirkungen (den Erfolg) der Bandenbildung der Prozeßordnung zuwider vernachlässigenden Beschwerdeeinwände, die auf das Fehlen der Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 63 bis 65 StGB abstellen, braucht daher nicht eingegangen werden.

Auch das Mängel ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die angelasteten Diebstähle von Kraftfahrkennzeichen (1.2.2., 1.2.3.2., 1.2.6., 1.2.7. 1. bis 4. und 6.) behauptende Vorbringen entfernt sich vom Urteilssachverhalt, in dem der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz bei der im Rahmen der organisierten Tätigkeit erfolgten, den Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge erst ermöglichenden Wegnahme der Kennzeichentafeln ausdrücklich erwogen wurde (US 39). Die Ableitung urteilsfremder Feststellungen aus dem Beweisergebnis stellt neuerlich eine unzulässige Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiserwägungen dar. Umsomehr, wenn die Beschwerdeausführungen damit auch einen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen vermögen.

Des weiteren weicht der Beschwerdeführer mit seinem Einwand wonach die Feststellungen in bezug auf den ihm angelasteten Wert der Diebsbeute (1.2.1., 1.2.3., 1.2.4.1., 1.2.4.2., 1.2.5.2., 1.2.7.5.) mangelhaft geblieben seien, weil Hinweise bezüglich der erforderlichen Vorsatzkomponente fehlen, von der wiederholt bekräftigten ausdrücklichen Urteilsannahme ab, derzufolge er die jeweils den Betrag von 25.000 S bei weitem übersteigenden Kosten der einzelnen Fahrzeuge bzw sonstigen Beutestücke (Computeranlagen, 1.2.4.1.) in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (US 13 f, 17 f, 20, 22, 24 und 25).

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu den subjektiven Erfordernissen des Schuldspruches wegen Bandenbildung (1.1.), das die dazu getroffenen Feststellungen zur Gänze übergeht (US 12, 35, 70).

Auch die erneut gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) stellt den erstrichterlichen Annahmen über den Bereicherungsvorsatz (S 38 f) unter der Behauptung von Feststellungsmängeln lediglich eine eigene, in den wesentlichen Punkten von den Urteilskonstatierungen über die inneren Tatbestandserfordernisse abweichende Sachverhaltsvariante gegenüber und entbehrt damit ebenso der gesetzmäßigen Ausführung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann P*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Erwin L*****. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das dazu oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Erörterung bloß hypothetischer Möglichkeiten zum Schuldspruch des Vergehens der Bandenbildung (1.1.) und des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (1.9.) in diesem Zusammenhang zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis und vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil eine Unterlassung von in der Beschwerde hergestellten, in den übrigen Beweisergebnissen keine ausreichende Grundlage findenden Bezüge eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht begründen kann.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Übereinstimmung der Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum der Bandenbildung (1.1.) mit bestimmten Beweisergebnissen und bekämpft damit ebenso wie die Beschwerde des Angeklagten A***** beweiswürdigende Schlußfolgerungen des Erstgerichtes unter Vernachlässigung der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht zur gedrängten Abfassung von Entscheidungsgründen. Der Umstand, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Mittäterschaft an den festgestellten Diebszügen (lediglich) die Mitwirkung an der Wegnahme von (in gesonderten Angriffen bewerkstelligten) vier Paar Kennzeichentafeln nachgewiesen wurde (1.2.6.), steht der bekämpften Annahme gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung nicht entgegen.

Auch die zum Vergehen der dauernden Sachentziehung (1.3.) vom Erstgericht gegebene Begründung für die getroffenen Feststellungen ist ausreichend, weil die Annahme über die Komplizenschaft des Angeklagten einwandfrei auf die Angaben des Zeugen Helmut H***** und andere Beweisergebnisse (US 51 f) gestützt wurden und die daraus implizit abgeleiteten Schlußfolgerungen auf zumindest intellektuelle Beihilfe bei der Sachentziehung durchaus schlüssig erfolgten (US 26 f, 53).

Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Hehlerei (1.5.) erhobenen Einwände stellen erneut bloß einen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar und vermögen einen formalen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen prozeßordnungsgemäß aufzeigen.

Der Umstand, daß das Erstgericht den Mitangeklagten Roman S***** in weiten Teilen seinen Angaben gefolgt ist (zu 1.5., US 55 f), ihm jedoch bei bestimmten anderen Aussageinhalten (1.9.) die Glaubwürdigkeit versagte (US 65 ff), kann als Akt zulässiger Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden.

Das Vorbringen zum Diebstahl von Kennzeichentafeln und zur dauernden Sachentziehung eines PKW (mit dem Angeklagten A*****, 1.2.6. und 1.3.) wiederholt lediglich die Ausführung der Mängelrüge und strebt im Ergebnis ebenso lediglich die Umwertung der Beweisresultate an.

Ebensowenig vermag die Tatsachenrüge des Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (1.9.) schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Grundsätze der materiellen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsdarstellung aufzuzeigen. Die hiezu gewonnenen Beweisergebnisse wurden von den Tatrichtern ausführlich erörtert (US 60 ff). Daß daraus auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, kann weder im Rahmen der Tatsachenrüge noch unter dem Aspekt eines anderen Nichtigkeitsgrundes erfolgreich geltend gemacht werden.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Beteiligung an der dauernden Sachentziehung (1.3.) wäre durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckt, negiert die ausdrücklichen Annahmen, wonach der Beschwerdeführer an einer entscheidenden und für die Tatvollendung kausalen Phase des Geschehens mitwirkte, indem er den PKW in Kenntnis der Entfremung durch A***** von Marseille nach Deutschland lenkte sowie in der Folge (gemeinsam mit dem angeführten Komplizen in einem Parkhaus) mit dauerndem Entziehungsvorsatz zurückließ (US 26 f, 51 ff). Die sein bloßes Mitfahren behauptenden Ausführungen gehen somit prozeßordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus.

Dies gilt letztlich auch für jene Ausführungen, mit welchen die zum Schuldspruch wegen Verhehlung eines in Deutschland veruntreuten VW-Busses (1.5.) getroffenen Urteilsfeststellungen als keineswegs konkretisiert bekämpft werden. Sie übergehen nämlich gänzlich die unmißverständlichen (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellungen zur spezifischen Vermittlertätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Verwertung des gegenständlichen Fahrzeuges durch Verkauf an einen unbekannten Araber in Spanien (US 27 f, 55 f).

Die teils unbegründeten, teils nicht dem Gesetz gemäß dargestellten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (§ 285 i StPO).