OGH vom 09.07.2013, 14Os92/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jaroslaw N***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 40/13a 44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslaw N***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (I) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er am in A***** und anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Rafal K*****
(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil namentlich genannten Geschädigten in sieben Fällen, in sechs davon durch Einbruch in Kraftfahrzeuge (A/2, 3, 5 und 6) und Gebäude (A/1) sowie durch Aufbrechen von Münzkassen (A/1 und 4), fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt etwa 310 Euro Bargeld, zwei Digitalkameras, zwei Autoradios, vier DVD Player samt Zubehör, ein Notebook samt Tasche und Zubehör, ein Navigationsgerät, eine Sporttasche mit Bekleidung, zwei Lautsprecher samt Hutablage, diverse CDs und einen USB Stick weggenommen;
(II) bis (IV) durch einen der zu I beschriebenen Einbruchsdiebstähle (I/A/6) Andrea K***** dadurch geschädigt, dass er deren Geldbörse dauernd aus deren Gewahrsam entzog, ohne sie sich zuzueignen (II), Urkunden der Andrea K*****, nämlich einen ungarischen Führerschein, einen ungarischen Personalausweis, einen ungarischen Meldezettel und eine Sozialversicherungskarte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden (III) und ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Andrea K***** mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er diese aus dem Auto der Genannten weggenommenen Gegenstände wegwarf.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grunde der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Vorbringen, die Verhängung einer Sanktion im Ausmaß von 40 % der höchstmöglichen Freiheitsstrafe über einen „Ersttäter“ sei unter Berücksichtigung der Schadenssumme und des Umstands, dass der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspürt, nicht mehr vertretbar, und der Kritik an der trotz reumütigen Geständnisses und Nichtannahme gewerbsmäßiger Tatbegehung unterlassenen Anwendung der §§ 43 und 43a StGB und insoweit fehlender Begründung (vgl im Übrigen US 12) werden keine Nichtigkeits , sondern Berufungsgründe geltend gemacht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 728; RIS Justiz RS0099954, RS0091489, RS0117723).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.