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VfGH vom 30.06.2011, b86/10

VfGH vom 30.06.2011, b86/10

Sammlungsnummer

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Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Die Technische Universität Graz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Graz. Seinem Antrag auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, den Studienbeitrag für das Sommersemester 2009 zu bezahlen, wurde mit Bescheid des Senates der Technischen Universität Graz vom nicht stattgegeben. In der dagegen erhobenen, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung behauptet.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 91 Abs 1 bis 6 und 8 UG und der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs 3 StubeiV 2004 ein. Mit Erkenntnis vom , G10/11, V6/11, hob er § 91 Abs 1 bis 3 und 8 UG als verfassungs- und § 2 Abs 3 StubeiV 2004 als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass § 91 Abs 4 bis 6 UG verfassungswidrig war.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung und eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung und Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985 und 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten. Die Verpflichtung der Technischen Universität Graz zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG (vgl. mwN).