OGH vom 06.03.2014, 12Os13/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Timur I***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 8 Hv 170/12g 74, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Timur I***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in mehrfachen Angriffen Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, teils durch Aufbrechen von Türen, teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1./ in S***** der F***** GesmbH,
a./ zwischen 25. und Bargeld im Betrag von 50 Euro, Süßigkeiten und 116 Red Bull Dosen im Gesamtwert von 218,85 Euro, einen Computer für die Tankstellensteuerung sowie einen Monitor unbekannten Wertes;
b./zwischen 26. und Bargeld und Getränkedosen im Gesamtwert von etwa 500 Euro;
c./ zwischen 28. und Bargeld im Betrag von 200 Euro;
2./ in W***** dem Alexander R*****
a./ zwischen 1. und Bargeld im Betrag von 1.000 Euro;
b./ am Bargeld im Betrag von 150 Euro;
3./ in U***** dem Thomas L*****
a./ am Bargeld im Betrag von 800 Euro, Waschjetons und Geldmünzen;
b./ am Bargeld im Betrag von 71,50 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die gegen den Schuldspruchpunkt 1./a./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine Scheinbegründung der Feststellungen zur Täterschaft des Timur I***** behauptet, aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe festhält (US 7 f), verfehlt sie die Anfechtungskriterien (RIS Justiz RS0119370). Weshalb die Tatrichter den speziellen modus operandi, der darin bestand, dass zunächst die Türe zum Außenlager des Tankstellenshops aufgebrochen und die Stromzufuhr zur gesamten Betriebsanlage unterbrochen wurde, als Indiz dafür ansahen, dem Beschwerdeführer nicht nur die zugestandenen Einbrüche im Juni und Juli 2012 in die Tankstelle der F***** GesmbH (Fakten 1./b./ und c./), sondern auch den in der Nacht vom 25. auf den verübten Einbruch anzulasten, legten sie entgegen der Rüge zufolge vernetzter Betrachtung mehrerer Beweisergebnisse logisch und empirisch einwandfrei begründet dar (vgl US 7 f).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt die prozessförmige Darstellung, indem sie sich mit der Begründung gegen die Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StPO wendet, dass die Addition der weggenommenen, im Urteil ziffernmäßig bestimmten Wertgegenstände lediglich eine Summe von 2.990,35 Euro ergebe. Damit setzt sie sich nämlich über den von den Tatrichtern zum Nachteil der F***** GesmbH angenommenen Diebstahl weiterer Wertgegenstände, etwa eines Computers für die Tankstellensteuerung sowie eines Monitors, hinweg (vgl US 5), deren Berücksichtigung die Feststellung eines 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwerts trägt.
Weshalb der Rechtsmittelwerber bei festgestellter Absicht der gewerbsmäßigen Begehung der durch Einbruch begangenen Diebstähle (US 4 f, 6) lediglich nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB verurteilt werden hätte dürfen, erklärt die Rüge nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.