VfGH vom 29.06.1995, b83/95
Sammlungsnummer
14193
Leitsatz
Feststellung der Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Verletzung der Verpflichtung zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für rechtmäßig erklärt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil diese Entscheidung nicht binnen einer Woche erging.
II. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird mit Ausnahme des unter Punkt I. erledigten Feststellungsantrages abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit
S 9.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
ntscheidungsgründe:
I. 1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Mauretanien, besteht ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 1 und Abs 2 Z 7 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG). Am wurde er gemäß § 85 Abs 2 iVm. § 82 Abs 1 Z 2 und 3 FrG festgenommen, weil er sich trotz des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ohne Reisedokument im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tage wurde über ihn gemäß § 41 Abs 1 FrG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und sogleich vollzogen.
2. Unter dem - beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) am nächsten Tag eingelangt - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 51 FrG, in welcher er u.a. den Antrag stellte, der UVS möge seine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie den Schubhaftbescheid vom für rechtswidrig erklären. Mit Bescheid vom wies der UVS die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft richtete, gemäß § 52 Abs 2 und 4 FrG iVm. § 67c Abs 3 AVG als unbegründet ab und erklärte den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung für rechtmäßig. Dieser Bescheid wurde der Bundespolizeidirektion Wien am per Telefax zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte im Postwege; die Sendung wurde vom UVS am Freitag, dem expediert und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Montag, dem zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der gemäß Art 5 Abs 4 EMRK sowie gemäß Art 1 Abs 3 und Art 6 Abs 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (im folgenden: BVG persFr.), verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte behauptet und beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid aufheben, die Rechtsverletzung feststellen und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
4. Der UVS als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer förmlichen Gegenschrift hingegen verzichtet. Der UVS wies jedoch darauf hin, daß der angefochtene Bescheid am der Bundespolizeidirektion Wien als einer Partei des Verfahrens vor dem UVS zugestellt und sohin erlassen worden sei, sodaß dadurch die einwöchige Entscheidungsfrist gewahrt worden sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des UVS -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1 ff. des BVG persFr. und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre ().
Ein Bescheid eines UVS über eine Beschwerde gemäß § 51 FrG verletzt (u.a.) dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er entgegen dem verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernis des Art 6 Abs 1, letzter Satz, BVG persFr. nicht binnen einer Woche ergangen ist.
2.1. Art 6 Abs 1 BVG persFr. lautet:
"Artikel 6
(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) ..."
2.2. Die §§51 und 52 FrG lauten:
"Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§51. (1) Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen
Verwaltungssenat
§52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§67 c bis 67 g sowie 79 a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Beschwerden, bei denen § 67 c Abs 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat."
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegte bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§51 und 52 FrG (, , B960/93, , B2019/93, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmungen in seinem Erkenntnis vom , 94/02/0142, wie folgt verstanden:
"Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, daß er ein Recht darauf hat, daß festgestellt wird, von welchem Zeitpunkt an die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig war, sofern er dies begehrt. Es handelt sich bei diesem Abspruch aber nicht um die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 51 Abs 1 FrG gemäß § 52 FrG, die bei aufrechter Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, und mit der festzustellen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Für ihn gilt die einwöchige Entscheidungsfrist nicht. Die Entscheidung über andere Beschwerdepunkte als die Fortsetzung der Schubhaft von der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates an ist eine andere Sache. Sie braucht daher auch nicht im selben Bescheid getroffen zu werden. Die Berufung des Beschwerdeführers auf § 59 AVG, wonach der Spruch eines Bescheides die zur Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, geht daher fehl.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beiden in Rede stehenden Absprüche zu trennen und sie in verschiedenen Bescheidausfertigungen vorzunehmen, widerspricht somit nicht dem Gesetz. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Vorgangsweise hat daher nicht stattgefunden."
Auch die derart verstandenen §§51 und 52 FrG stehen mit Art 6 Abs 1 BVG persFr. in Einklang:
Nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung hat die Entscheidung "über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges" binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Vom Wortlaut dieser Regelung her gesehen könnte darunter sowohl die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges vor der Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde verstanden werden. Doch darf diese Bestimmung nicht isoliert betrachtet werden. Der zweite Satz des Art 6 Abs 1 BVG persFr. ordnet an, daß diese Entscheidung nur dann binnen einer Woche zu ergehen hat, wenn die Anhaltung nicht vorher geendet hat. Damit wird klargestellt, daß das genannte BVG - ebenso wie Art 5 Abs 4 EMRK - bloß in bezug auf das Haftprüfungsverfahren möglichst schnell ("binnen einer Woche" nach Art 6 Abs 1 BVG persFr., "ehetunlich" gemäß Art 5 Abs 4 EMRK) eine Entscheidung der Haftprüfungsinstanz garantiert. Im übrigen aber, also hinsichtlich der allenfalls auch behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und eines bereits zurückliegenden Freiheitsentzuges muß die Entscheidung nicht binnen Wochenfrist ergehen. Art 6 Abs 1 BVG persFr. garantiert somit nur, daß binnen einer Woche darüber entschieden wird, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht.
Dies ist insofern von Bedeutung, als die Entscheidung des UVS über eine Schubhaftbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13039/1992, ) als neuer (Titel-)Bescheid wirkt, der im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. ). Insofern hängt die im Hinblick auf Art 6 Abs 1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FrG nur die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
3. Zwischen den Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist strittig, ab welchem Zeitpunkt die Entscheidung des UVS als "ergangen" iS des Art 6 Abs 1, letzter Satz, BVG persFr. anzusehen ist.
3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B1847/93, mit näherer Begründung ausgeführt hat, erfließt aus der Anordnung in Art 6 Abs 1, letzter Satz, BVG persFr., daß die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, die Verpflichtung des UVS, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, daß im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 FrG seine Entscheidung iS des § 52 FrG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche (ab Einlangen der Beschwerde beim UVS berechnet) dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem UVS belangten Behörde zugeht.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die Schubhaftbeschwerde gemäß § 51 FrG am beim UVS eingelangt. Die Entscheidung des UVS hatte daher - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand (vgl. Art 6 Abs 1, letzter Satz, BVG persFr. iVm. § 52 Abs 2 Z 2 FrG) - binnen einer Woche, also bis zum zu ergehen. Der angefochtene Bescheid wurde zwar der vor dem UVS belangten Behörde am , sohin binnen Wochenfrist, mittels Telefax zugestellt, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (der auch schon die Beschwerde eingebracht hatte) jedoch erst am , sohin nach Ablauf der gemäß Art 6 Abs 1, letzter Satz, BVG persFr. iVm. § 52 Abs 2 Z 2 FrG gebotenen Frist von einer Woche.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der UVS im vorliegenden Fall seine unter Punkt II.3.1. dargelegte Verpflichtung insofern verletzt hat, als die an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am Freitag, dem , sohin am letzten Tag der Frist, zur Post gegeben wurde, zumal die Zustellung an die vor dem UVS belangte Behörde bereits am Tag zuvor mittels Telefax erfolgte. Unter diesen Voraussetzungen war es absehbar, daß dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung des UVS nicht binnen einer Woche zugehen werde.
Daran vermag auch die vom UVS in seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom vertretene Auffassung nichts zu ändern, daß die einwöchige Beschwerdefrist deshalb gewahrt worden sei, weil der angefochtene Bescheid am der vor dem UVS belangten Behörde als einer Partei des Verfahrens zugestellt und sohin "erlassen" worden sei. Dabei wird nämlich übersehen, daß es im Lichte des Art 6 Abs 1 BVG persFr. nicht darauf ankommt, daß der Bescheid des UVS auch nur gegenüber einer Verfahrenspartei "erlassen" wurde, sondern darauf, daß die Entscheidung - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B1847/93, ausgeführt hat - beiden Verfahrensparteien, somit auch dem Beschwerdeführer vor dem UVS, binnen einer Woche zugeht. Dies deshalb, weil nur dann der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wird, rechtzeitig seine Freilassung zu erwirken bzw. gegen eine abweisliche Entscheidung Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben.
3.3. Der angefochtene Bescheid hat daher den Beschwerdeführer, soweit dessen Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des UVS für rechtmäßig erklärt wurde, dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, daß diese Entscheidung nicht binnen einer Woche ab Beschwerdeerhebung erging.
3.4. Unter diesen Umständen kommt aber eine Aufhebung des hier maßgeblichen Spruchteiles des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Denn durch Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung könnte die Rechtsverletzung nicht beseitigt, vielmehr insoweit nur noch verschärft werden, als der Ersatzbescheid nur noch später ergehen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb (vgl. auch § 87 Abs 1 VerfGG 1953, wonach der angefochtene Verwaltungsakt "gegebenenfalls" aufzuheben ist) antragsgemäß auf den Ausspruch zu beschränken, daß eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat ().
4. Im übrigen aber hat das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ergeben, daß der angefochtene Bescheid iS der unter Punkt II.1. dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an einem weiteren in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leidet (weder hindert eine Antragstellung gemäß § 54 FrG die Verhängung und den Vollzug der Schubhaft - s. , , B75/94; , , 93/18/0410, , 94/02/0038 -, noch wird damit ein Recht auf Aufenthalt in Österreich begründet; vgl. im übrigen den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs 4 FrG).
Insoweit war daher die Beschwerde abzuweisen, antragsgemäß jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
III. 1. Die Kostenentscheidung
stützt sich auf § 88 VerfGG 1953, wobei eine Kürzung vorzunehmen war, da der Beschwerdeführer nur zum Teil durchgedrungen ist. Im zugesprochenen Betrag sind S 1.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.