OGH vom 19.08.2010, 13Os71/10f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Guzi B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 53/10d 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Guzi B***** bei gleichzeitigem, verfehlt in Beschlussform ergangenem (RIS Justiz RS0102875; Lewisch , WK StPO § 263 Rz 96) Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am in Innsbruck durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Gewahrsamsträgern der Tankstelle A***** 2.600 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er eine Faustfeuerwaffe gegen den Tankwart Miroslav M***** richtete und ihn aufforderte, das in den Kassen befindliche Bargeld herauszugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 48) gestand der Beschwerdeführer den objektiven Tathergang zu, verantwortete sich aber gemessen am Anklagevorwurf (ON 40) abschwächend dahin, er habe das Bargeld nicht dem Miroslav M***** abgenötigt, sondern den Überfall in Absprache mit diesem inszeniert (ON 48 S 5 bis 17), also unter dem Aspekt der Subsumtion anstelle des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) das Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) zu verantworten.
Das Erstgericht verwarf diese Verantwortung aufgrund der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Miroslav M***** (US 5 f), der ein deliktisches Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer in Abrede stellte (ON 48 S 21, 23, 29).
Indem die Tatsachenrüge die Passage der Aussage des Zeugen M***** herausgreift, in der dieser die Sprache des Täters beschreibt (ON 48 S 19 iVm ON 2 S 25), daraus an Hand eigener Beweiswerterwägungen folgert, Miroslav M***** habe diesen gekannt, und hieraus auf die Unglaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen schließt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand, das Erstgericht habe die Urteilsannahme, die Tat sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden, nicht hinreichend begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Spielzeugpistole eingesetzt, die er von einem der Kinder des Miroslav M***** erhalten habe (ON 48 S 7), erachteten die Tatrichter als durch die Aussage des Zeugen M***** widerlegt (US 6). Der zu dieser Einschätzung führende kritisch psychologische Vorgang der freien Beweiswürdigung ( Fabrizy StPO 10 § 258 Rz 8) ist im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Hievon ausgehend schloss das Erstgericht aus den Angaben des Zeugen M*****, wonach die verwendete Waffe nicht aus Kunststoff gewesen sei und sie auf ihn jedenfalls wie eine echte Pistole gewirkt habe (ON 48 S 21), sowie aus dem Umstand, dass in der Nähe des Tatorts zwar die vom Beschwerdeführer während des Überfalls getragenen Utensilien bzw Kleidungsstücke, nämlich eine Maske, ein Pullover mit Kapuze sowie Einweghandschuhe, und der zum Abtransport der Beute verwendete Rucksack (ON 8 S 105 bis 123), nicht jedoch die nach der Verantwortung des Beschwerdeführers am selben Ort weggeworfene (ON 48 S 25) Pistole sichergestellt worden waren (US 6), auf die Echtheit der Waffe, was sich keinesfalls als willkürlich in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erweist.
Die am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde hat auf sich zu beruhen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.