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VfGH vom 16.06.2014, B79/2013

VfGH vom 16.06.2014, B79/2013

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom die wasserrechtliche Genehmigung für die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers an einem näher bezeichneten Standort und zur Errichtung und zum Betrieb näher bezeichneter, dafür erforderlicher Anlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Sinne des § 55 Abs 1 WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 14/2011 (in der Folge: WRG 1959), Berufung. In der Berufung wurde beantragt, die Berufungsbehörde oder die bescheiderlassende Behörde durch Berufungsvorentscheidung mögen den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abweisen oder in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid gab der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde der durch ihn als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan erhobenen Berufung statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers und zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litb B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des § 55 Abs 2, der Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs 1 lith) beizuziehen" und "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in § 55 Abs 5 und des § 102 Abs 1 lith WRG 1959, ein. Mit Erkenntnis vom , G96/2016-7, stellte er fest, dass § 55 Abs 2 litg, die Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs 1 lith) beizuziehen" und "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in § 55 Abs 5 und § 102 Abs 1 lith WRG 1959 verfassungswidrig waren.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

6. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

7. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Fundstelle(n):
AAAAE-14796