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OGH vom 24.02.2022, 12Os11/22t

OGH vom 24.02.2022, 12Os11/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * O* sowie die Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 24 Hv 31/21d101, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * O* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Entlassung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * O* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 12 Os 16/20z) – unter überflüssiger Wiederholung des im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./I./2./; RISJustiz RS0098685; Lendl, WKStPO § 260 Rz 33) – mehrerer Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./I./1./ und III./2./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (A./II./1./) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (A./III./1./a./ und b./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) liegt eine durch faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung (vgl RIS-Justiz RS0098132 [T4]) nach Ende der Amtsstunden bewirkte Verletzung von § 228 Abs 1 StPO nicht vor.

[4] Nach dem Ende der Verlängerung der Dienstzeit des den Zutritt zum Gebäude ermöglichenden Sicherheitspersonals um 21 Uhr (vgl ON 99) war nämlich im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes neben einer in das Gebäude führenden Türe von Außen sichtbar (vgl den Amtsvermerk der Vorsitzenden ON 117) ein – von der Beschwerde selbst dokumentierter – Aushang angebracht, der einen Hinweis auf den Ort der Verhandlung sowie eine Telefonnummer, bei deren Anruf Interessierten Einlass gewährt worden wäre, enthielt. Damit hat das Gericht ausreichende Vorkehrungen getroffen, potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen (RISJustiz RS0117048 [insbesondere T3]).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00011.22T.0224.000

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