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OGH vom 28.02.2017, 9Ob8/17t

OGH vom 28.02.2017, 9Ob8/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, vertreten durch MMag. Stefan Adametz, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , GZ 44 R 409/16x1086, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom (ON 1069) wurde der Antrag des Betroffenen vom auf rückwirkende Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom (ON 1086) wurde der dagegen erhobene Rekurs des Betroffenen infolge Verspätung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am durch Hinterlegung zugestellt.

Am erhob der Betroffene dagegen einen selbst verfassten „Antrag für den außerordentlichen Revisionsrekurs durch Selbstvertretung“, in eventu auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 1092).

Mit Beschluss vom (ON 1101) stellte das Erstgericht dem Betroffenen die Eingabe ON 1092 im Original zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zurück. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am zugestellt. Mit Postaufgabe vom legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis erneut vor (ON 1102).

Mit Beschluss vom stellte ihm das Erstgericht die Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück, weil der Betroffene Ort und Datum nicht ausgefüllt habe (ON 1103). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am zugestellt. Mit Postaufgabe vom legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis neuerlich vor (ON 1105).

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Unterfertigung des vom Betroffenen vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurses ON 1092 (ON 1106). Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am zugestellt (ON 1108).

Am langte dessen mit „Wiedervorlage außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter Schriftsatz ein. Der Verfahrenshelfer erklärte darin, den außerordentlichen Revisionsrekurs ON 1092 entsprechend dem Bewilligungsbeschluss von einem Rechtsanwalt unterfertigt vorzulegen. Er entspreche durch die Unterfertigung seinem Verfahrenshilfeauftrag.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist einschließlich der vom Betroffenen selbst verfassten Eingaben zurückzuweisen, weil der bekämpfte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist:

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 ZustellG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Dies war hier der . Die Frist für die Überreichung des Revisionsrekurses endete daher am . Daran ändert der vom Betroffenen mit seiner Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 7 Rz 21). Der erst am eingebrachte, mit dem Verfahrenshilfeantrag verbundene Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher verspätet. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe schließlich bewilligte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (3 Ob 50/15x; RIS-Justiz RS0036235; RS0036251 [T11; T 12]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00008.17T.0228.000

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