OGH vom 09.07.2013, 14Os89/13i (14Os93/13b)

OGH vom 09.07.2013, 14Os89/13i (14Os93/13b)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Karl W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 9 St 23/13g der Staatsanwaltschaft St. Pölten, über die Beschwerde des DI Shkumbin F***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom (ON 8 im Bl Akt AZ 20 Bl 44/13w des Landesgerichts St. Pölten) und vom (ON 7 im genannten Bl Akt), beide AZ 23 Bs 140/13a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des DI Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 20 Bl 44/13w 4, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellten Ermittlungs-verfahrens zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 7 im Bl Akt) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 8 im Bl Akt).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen brachte der Fortführungswerber ein Eingabenkonvolut ein, das wegen des Begehrens auf „Nichtigkeitserklärung“ der „gesetzwidrigen Beschlüsse“ sinngemäß auch als Beschwerde zu werten ist. Diese war jedoch zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit die Eingabe eine Verletzung von zahlreichen durch die MRK geschützten Grundrechten behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen bloß subsidiären Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS Justiz RS0126446; 13 Os 109/10v). Im Übrigen mangelte es der Eingabe selbst im Fall vorhandener Antragslegitimation bereits an der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person (RIS Justiz RS0126446).

Zur Entscheidung über die in der Eingabe enthaltenen Anträge auf Ausschließung der an den bekämpften Entscheidungen beteiligten Richter von allen (auch künftigen) den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheiten ist der Oberste Gerichtshof ebensowenig zuständig (§§ 44, 45 StPO) wie zur „Übertragung“ der „gesamten aufrechten Verfahren“ des Beschwerdeführers an den „Europäischen Strafgerichtshof“ oder zur Entscheidung über dessen Antrag auf Verfahrenshilfe für das gegen an der bekämpften Entscheidung beteiligte Richter angestrebte Strafverfahren.