OGH vom 11.02.2004, 9Ob7/04a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Annemarie L*****, geboren am *****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Anita S*****, pA Salzburger Hilfswerk, Verein für Sachwalterschaft, Forststraße 8, 5700 Zell am See, über den Revisionsrekurs der W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 402/03v-28, womit der Rekurs der W***** Versicherung AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom , GZ P 71/01b-24, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Betroffene Annemarie L***** ist zu 5351/93626 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist. Für diese Liegenschaft besteht eine Sachversicherung bei der Rekurswerberin als Versicherer. Mit dem angefochtenen Beschluss teilte das Pflegschaftsgericht dem Versicherer mit, dass für Annemarie L***** ein Sachwalter bestellt und diese somit pflegebefohlen sei. Die Versicherungsanstalt wurde daher ersucht, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann. Gegen diesen Beschluss erhob die W***** Versicherung AG Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben, in eventu, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Rekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung weder formell noch materiell beschwert sei. Die vom Erstgericht gemäß § 193 AußStrG angeordnete Sperre betreffe nur die Art der Verwaltung des Vermögens, eigene Rechte des Versicherers würden dadurch nicht verletzt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beschwer eines Versicherungsunternehmens bei gerichtlich angeordneter Sperre einer Gebäudeversicherung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der W***** Versicherung AG mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos zu beheben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 16 Abs 3 AußStrG) des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerberin geht - wie auch die Vorinstanzen - davon aus, dass der Beschluss des Erstgerichtes Wirkungen nur im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer entfalten, nicht jedoch in das Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Versicherer eingreifen soll. Soweit der als "Ersuchen" formulierte Beschluss überhaupt eine Anordnung darstellt, ist Folgendes auszuführen:
Eine Sperre, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung oder Minderung der Versicherungssumme nicht erfolgen könne, ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben. Dass damit der Revisionsrekurswerberin ein Kündigungsverbot oder eine - durch den Vertrag allenfalls gedeckte - Änderung der Bedingungen des Vertrages untersagt werden soll, kommt damit nicht zum Ausdruck. Was die Verhinderung der Auszahlung einer Versicherungssumme an die Betroffene anlangt, bringt die Revisionsrekurswerberin selbst vor, das eine solche Auszahlung schon nach dem Vertrag selbst ausscheidet, weil nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sei. Diese offenbar auch vom Rekursgericht geteilte Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Formulierung des Beschlusses keine Beschwer der Rechtsmittelwerberin erkennen lässt. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Hiefür genügt aber die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS0006497), sodass auch der von der Revisionsrekurswerberin aufgezeigte interne Verwaltungsaufwand eine solche Beschwer nicht zu begründen vermag. Da die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.