OGH vom 30.08.2011, 14Os88/11i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 31/11d-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am in K***** Ernestine W***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sich in ihr Haus einschlich, sie vor dem WC abpasste, ihr ein Handtuch über den Kopf wickelte, auf sie einschlug und sie heftig würgte, sie in die Küche zerrte und dort fesselte und knebelte, fremde bewegliche Sachen, nämlich 170 Euro Bargeld, diverse Schmuckstücke von unbekanntem Wert und ein Mobiltelefon im Wert von 150 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert einen Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK), weil sich die Zeugen Andrea Sch***** und Josef K***** entgegen „§§ 241 und 160 StPO“ bereits vor ihrer Vernehmung im Verhandlungssaal aufgehalten hatten. Zur Rüge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist der Beschwerdeführer jedoch mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 302).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen das Unterbleiben weiterer molekulargenetischer Untersuchungen in Betreff eines in Tatortnähe aufgefundenen Stirnbands, versäumt jedoch ein Vorbringen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber selbst an einer darauf abzielenden Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Mit der Kritik, aus den Wahrnehmungen des Tatopfers und weiterer Zeugen könne nicht zweifelsfrei auf seine Täterschaft geschlossen werden, zeigt der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf. Vielmehr bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.