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OGH vom 27.01.2021, 9Ob5/21g

OGH vom 27.01.2021, 9Ob5/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.962,09 EUR Kapital und 249,15 EUR kapitalisierte Zinsen, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 2 R 65/20i-12, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom , GZ 20 C 251/20m-8, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt insgesamt 5.211,24 EUR als Summe aus einem in einem Vorprozess zuerkanntem Kapital von 1.946,10 EUR, Kosten von 3.015,99 EUR und kapitalisierte Zinsen von 249,15 EUR. Sie bringt vor, gegen einen Versicherungsnehmer der Beklagten ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über diese Beträge erwirkt zu haben. Diesen Anspruch mache sie nunmehr im Wege der Direktklage gegen die Beklagte als Versicherer geltend. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der EuGVVO/LGVÜ, nach denen dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werde, vor seinem Wohnsitzgericht Klage gegen den Versicherer des schädigenden Versicherungsnehmers zu erheben.

[2] Die Beklagte bestreitet und erhebt unter anderem die Einrede der internationalen Unzuständigkeit.

[3] Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluss nicht Folge. Es ging weiters davon aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, weil die Kosten des vorangegangenen Haftpflichtprozesses nicht als Nebengebühren im Sinn des § 54 Abs 2 JN anzusehen seien. Den Revisionsrekurs ließ es mit der Begründung zu, dass keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob die Behauptung eines Vertrags zugunsten eines Dritten ausreiche, um im Sinn der Judikatur zu doppelrelevanten Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung davon auszugehen, dass dieser die Haftpflichtversicherung des Schädigers als Begünstigter im Sinn des Art 9 Abs 1 lit b) LGVÜ 2007 am Gericht seines Wohnsitzes klagen könne.

[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.

[6] Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[8] 1. Sofern nicht eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder Abs 5 ZPO vorliegt, ist zufolge § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn es sich um eine in zweiter Instanz bestätigte Klagszurückweisung handelt (RS0044496).

[9] 2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrunde liegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (10 Ob 97/07y mwN).

[10] 3. Die Klägerin macht an Kapital und Kosten des Vorprozesses insgesamt 4.962,09 EUR und an kapitalisierten Zinsen 249,15 EUR geltend. Der Wert des Entscheidungsgegenstands liegt damit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch bei Einbeziehung der Kosten des Vorprozesses unter 5.000 EUR, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

[11] 4. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen, weil sie auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aufgrund des Wertes des Entscheidungsgegenstands nicht hingewiesen hat.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00005.21G.0127.000

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