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OGH vom 25.02.2016, 9Ob5/16z

OGH vom 25.02.2016, 9Ob5/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter und Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** S*****, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, 2. K***** H*****, vertreten durch Stenitzer Stenitzer Rechtsanwäte OG in Leibnitz, wegen Besitzstörung, hier wegen Ablehnung des Richters des Bezirksgerichts Leibnitz ***** als Prozessrichter im Verfahren des Bezirksgerichts Leibnitz AZ 2 C 87/12v, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 7 R 182/15h 47, mit dem der Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom , GZ 1 Nc 7/12y 8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Ablehnungswerber macht eine Befangenheit des Prozessrichters im Verfahren AZ 2 C 87/12v des Bezirksgerichts Leibnitz geltend. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom (ON 8) zurückgewiesen. Zugleich wurde ein Antrag des Zweitbeklagten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für das Ablehnungsverfahren und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erstattung eines weiteren Ablehnungsvorbringens abgewiesen. In der Folge wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss bewilligt (ON 19) und letztlich mit Beschluss vom (ON 33) (mittlerweile rechtskräftig) wieder entzogen.

Der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss vom wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen. Da das Hauptverfahren rechtskräftig erledigt sei, scheide die Geltendmachung einer Befangenheit des Verhandlungsrichters aus. Damit fehle aber dem Rechtsmittel die Beschwer, da eine Beseitigung des Beschlusses die Rechtsposition des Klägers nicht mehr verbessern könne.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.

In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit dem des Hauptverfahrens gleichzusetzen (RIS Justiz RS0044508 [T3]). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren um ein Besitzstörungsverfahren. Für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind daher die für diese Verfahrensart geltenden Rechtsmittelbeschränkungen zu beachten. Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS Justiz RS0044282). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt daher auch für Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens (RIS Justiz RS0043959).

Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (vgl 5 Ob 13/02a ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00005.16Z.0225.000