OGH vom 18.01.2022, 12Ns97/21t

OGH vom 18.01.2022, 12Ns97/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in Wien, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 107/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie der Anwaltsrichter * und * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag vom auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie der Anwaltsrichter * und * wegen Ausschließung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis vom , GZ 26 Ds 4/21v-10, hat der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter den Einspruch des Disziplinarbeschuldigten zurückgewiesen und seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom , AZ D 107/18, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

[2] An dieser Entscheidung wirkten der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie die Anwaltsrichter * und * als Mitglieder des hiezu berufenen 26. Senats des Obersten Gerichtshofs mit.

[3] Mit Eingabe vom zeigte * die Ausgeschlossenheit der Genannten an.

[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkretaktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RISJustiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WKStPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Da eine solche zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WKStPO § 45 Rz 7).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00097.21T.0118.000

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