OGH vom 31.08.2020, 12Ns97/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. MichaelKwapinski und Dr. Haslwanter als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *****, AZ D 13/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Strauss gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichterin Dr. Strauss ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom , AZ D 13/18, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Stortecky.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 28 Ds 2/20p über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.
Anwaltsrichterin Dr. Strauss ist Mitglied des zuständigen Senats 28, war aber in dieser Sache bereits als Vorsitzende des in erster Instanz erkennenden Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich tätig, und zwar durch Beteiligung an den Beschlussfassungen am über die vorläufige Untersagung der Rechtsanwaltschaft (Tagebuch-Nr. 5), am über die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Tagebuch-Nr. 14) und am über die Abbrechung des Disziplinarverfahrens (Tagebuch-Nr. 15).
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28). An die Stelle der somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Stortecky (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00097.20S.0831.000 |
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