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OGH vom 23.07.2013, 10ObS83/13y

OGH vom 23.07.2013, 10ObS83/13y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, Tschechien, vertreten durch Dr. Philipp Pelz, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ruhen des Pensionsanspruchs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 45/13f 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG ruhen die Leistungsansprüche unter anderem in der Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Das Ziel dieser Ruhensbestimmung besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Daher bleibt der Anspruch auf die ruhende Leistung selbst gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Begründet wird diese Rechtsfolge vor allem damit, dass für die Dauer einer Strafhaft die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise sichergestellt ist (10 ObS 54/07z, SSV NF 21/35 mwN ua; RIS Justiz RS0083756). Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers sowohl für den im aktiven Erwerbsleben stehenden Versicherten als auch für den Pensionsbezieher durch den Entfall des Erwerbseinkommens bzw der Pension regelmäßig mit finanziellen Nachteilen verbunden (vgl 10 ObS 54/07z, SSV NF 21/35 ua). Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK dar (vgl Spiegel in SV Komm § 89 ASVG Rz 3 mwN).

2. Diese Grundsätze müssen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts in gleicher Weise für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im EU Ausland (hier: Tschechien) gelten. Im Rahmen der VO 883/2004 ist auf jeden Fall eine solche Haft einer entsprechenden inländischen Haft durch die allgemeine Sachverhaltsgleichstellung gleichgestellt (vgl Spiegel in SV Komm § 89 ASVG Rz 8). Das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Art 5 VO 883/2004 bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat (bzw dessen zuständiger Träger) bei der Anwendung und Auslegung des eigenen Rechts der sozialen Sicherheit die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats verwirklichten Rechtstatbestände oder die in einem anderen Mitgliedstaat verwirklichten Sachverhalte berücksichtigt, als hätten sich diese nach den eigenen Rechtsvorschriften oder auf dem eigenen Staatsgebiet ereignet, soferne es sich um gleichartige Verhältnisse oder entsprechende Sachverhalte handelt. Diese Vorschrift wendet sich an den zuständigen Mitgliedstaat bzw an dessen zuständige Träger und betrifft die Anwendung des jeweils eigenen (mitgliedstaatlichen) Sachrechts. Ausgangspunkt der Prüfung ist somit das inländische anzuwendende Recht, welches hinsichtlich einzelner Tatbestände für die Berücksichtigung ausländischer Sachverhalte offen sein muss. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Tatbestandsgleichstellung ist daher zu beachten, dass hiermit grundsätzlich keine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Sozialrechtsordnungen beabsichtigt ist. Die Mitgliedstaaten bleiben zuständig und frei in der Festlegung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (vgl Schuler in Fuchs , Europäisches Sozialrecht 6 Art 5 VO 883/2004 Rz 1, 4 ff und 12).

3. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe durch den Kläger in einem tschechischen Gefängnis führt daher nach der auch in diesem Fall maßgebenden Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zum Ruhen des Pensionsanspruchs des Klägers gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Kläger der Vollzug der restlichen Strafhaft aufgrund einer Amnestie nachgesehen wurde, nichts zu ändern.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00083.13Y.0723.000