VfGH vom 15.10.2016, E945/2016 ua
Leitsatz
Keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sowie der zahlenmäßigen Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten; tatsächliche Auswirkungen der glückspielrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Regelungen über Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen mit den Vorgaben des Unionsrechts im Einklang; daher kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht wegen Inländerdiskriminierung
Spruch
I. 1. Die in BGBl I 57/2016 gemäß § 86a VfGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen.
2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. im Bundesgesetzblatt, Teil I, verpflichtet.
II. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. E 945/2016
1.1. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 GSpG als unbegründet ab.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle am wurde das im Spruch des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angefochtenen Bescheides angeführte Gerät in einem näher bezeichneten Lokal in Wels betriebsbereit vorgefunden. Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Lokals; Eigentümerin des Gerätes ist eine näher bezeichnete slowakische Gesellschaft, die über ein Stammkapital in der Höhe von 200.000 Slowakischen Kronen verfügt. Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder einer Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen mit dem Gerät. Das Gerät, das zumindest vom bis in dem Lokal aufgestellt war, wurde in einem öffentlich zugänglichen Bereich im Lokal eingeschaltet und betriebsbereit für Spieler zur Verfügung gehalten und vom
Beschwerdeführer
zugänglich gemacht, um selbständig und nachhaltig Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Es wurde auf dem Gerät ein Testspiel durchgeführt und der Spielverlauf dokumentiert: Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde mit der Starttaste ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun den Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, die Spieler hatten keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen.
1.3. Ob die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomat selbst erfolgte, führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis nicht an.
1.4. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind die virtuellen Walzenspiele als Glücksspiele und mangels Vorliegens einer Konzession oder Bewilligung als verbotene Ausspielungen zu qualifizieren, die zum Zwecke der Erzielung selbstständiger und nachhaltiger Einnahmen veranstaltet wurden. Der objektive Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sei erfüllt, der Beschwerdeführer habe die betriebsbereiten Geräte, welche als "sonstige Eingriffsgegenstände" zu qualifizieren seien, in seinem öffentlich zugänglichen Lokal für Kunden bereitgehalten und somit unternehmerisch zugänglich gemacht. Eine Unionsrechtswidrigkeit durch die österreichischen Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten liege nicht vor; sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch deren Umsetzung seien in kohärenter und systematischer Weise erfolgt. Das im Glücksspielgesetz normierte Konzessionssystem sei dem Spielerschutz dienlich, durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolge die Kontrolle und tatsächliche Verfolgung von illegalem Glücksspiel. Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes führten stichprobenartig Überprüfungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten durch, die Finanzpolizei beschlagnahme Glücksspielgeräte vorläufig. Beim Bundesminister für Finanzen sei eine Spielerschutzstelle eingerichtet, die Anbindung der konzessionierten Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals ermögliche eine Erfassung und Kontrolle der auf diesen Geräten veranstalteten Glücksspiele. Auch die konzessionierten Betreiber setzten die gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen tatsächlich um. Die Prävalenz des problematischen und pathologischen Glücksspiels sei seit 2009 ebenfalls zurückgegangen. Auch die Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber führe zu keiner Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten; der Geldeinsatz habe sich im Zeitraum von 2009 bis 2015 kaum verändert, woraus abzuleiten sei, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu keinem Wachstum des gesamten Marktes geführt habe. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Maßnahme jedes Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union entspreche. Ein allfälliger Auslandsbezug ergebe sich allenfalls daraus, dass die Eigentümerin der Geräte eine juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei; dass diese juristische Person das nötige Stamm- oder Grundkapital für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung vorweisen könne, sei im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb sie nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht davon abgehalten werden konnte, eine Konzession zu erlangen. Die behauptete Unanwendbarkeit des Glücksspielgesetzes wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols sei daher auch insoweit unzutreffend.
1.5. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B VG behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B VG und begehrt unter weitgehender Wiedergabe des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 31/16m ua., mit dem dieser die Aufhebung mehrerer Bestimmungen unter anderem des Glücksspielgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beantragte (beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016 protokolliert), die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und/oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Begründung der Beschwerde lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):
"IV. Beschwerdegründe
Das vorliegende Erkenntnis greift in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Geltend gemacht wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz.
1. Mit Beschluss vom , 4 Ob 31/16m [ua.], stellte der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B VG (Art140 B VG) an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
a) § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBI I 2010/54
b) § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54,
c) § 3 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBI I 2010/54,
d) § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBI I 2010/54,
e) die §§5 und 8 NÖ Spielautomatengesetz 2011 jeweils idF LGBl 2013/98 7071 3, und
f) in § 30 Abs 1 Z 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 2013/98 7071-3 die Ziffern '5' und '8'
als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den
Antrag,
a) das Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2015/118, sowie
b) das NÖ Spielautomatengesetz 2011 idF LGBl 2013/98 7071-3
jeweils zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
Gleichlautende Anträge wurden auch vom Oberlandesgericht Linz, 4 R 21/16k, als auch vom Landesgericht Krems an der Donau, 6 Cg 17/14f, an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
Die Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall gleich wie in den […] obigen Verfahren zugrunde liegenden Fällen zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof führte im genannten Antrag an den Verfassungsgerichtshof aus:
'III. Gegenstand der Anfechtung und Anfechtungsumfang:
1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrags diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (zB jüngst VfGH G434/2015 mwN). Ein Antrag iSd Art 140 B VG ist demnach unzulässig, wenn der verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist (vgl etwa VfGH G444/2015 mwN).
2. Die Anfechtung hat daher jedenfalls die oben als präjudiziell bezeichneten Bestimmungen zu erfassen. Eine untrennbare Verbindung mit anderen Bestimmungen des Glücksspielrechts ist nach Ansicht des Senats nicht zwingend anzunehmen, weil sowohl die Spielerschutzvorschriften als auch die Regelungen über Glücksspielabgaben auch ohne Vorliegen eines Monopols und einer damit verbundenen Bewilligungspflicht anwendbar sein könnten. Ein untrennbarer Zusammenhang ist schon deshalb anzunehmen, weil im Fall der Aufhebung der angefochtenen Normen andere Bestimmungen des betroffenen Gesetzes unanwendbar würden (G324/2015 mwN) oder – wie hier die Regelungen über die bei Wegfall des Monopols nicht mehr erforderlichen Bewilligungen oder über Ausnahmen vom Monopol – ihren eigentlichen Zweck verlören.
3. Es könnte allerdings auch die Auffassung vertreten werden, dass die Regelungen des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 ein auf dem Monopol aufbauendes System bilden, dem bei dessen Wegfall jede Grundlage fehlte, sodass eine vollständige Neuregelung erforderlich wäre. Aus diesem Grund ist hilfsweise ein Antrag auf gänzliche Aufhebung dieser Gesetze zu stellen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof solche (Eventual)Anträge im Regelfall als unzulässig ansieht (vgl zuletzt etwa G324/2015). Im konkreten Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Ausnahmefall eines insgesamt untrennbaren Regelungszusammenhangs vorliegen könnte.
IV. Zur Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art 7 B VG:
1. Allgemeines
1.1. Trotz zum Teil vorliegender transnationaler Elemente sind die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die jeweils Beklagten nicht (unmittelbar) auf die Dienstleistungsfreiheit und damit auf die Nichtanwendbarkeit der dem Unterlassungsgebot zugrundeliegenden Normen berufen können. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist dies nur für solche Unternehmen möglich, die im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen (C-42/07, Liga Portuguesa , Rz 51 mwN zur älteren Rechtsprechung; C-176/11, HIT hoteli , Rz 16 f [beide zum Glücksspielrecht], zuletzt etwa C-678/11, EK/Spanien, Rz 39). Das trifft bei den hier Beklagten bzw bei den mit ihnen zusammenarbeitenden Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu.
1.2. Ungeachtet dessen stellt sich jedoch bei Bejahung der von den Beklagten behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (unten 2.). Die Bejahung dieser Frage führt zur Anfechtung der in den vorliegenden Verfahren präjudiziellen Normen wegen Verstoßes gegen Art 7 B VG (unten 3. und 4.).
2. Zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols
2.1.1. Das österreichische Glücksspielmonopol ist dem Grunde nach eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Es ist daher mit dem Unionsrecht nur dann vereinbar, wenn ein in den Verträgen normierter Rechtfertigungsgrund oder ein in der Judikatur des EuGH entwickelter Rechtfertigungsgrund (zwingender Grund des Allgemeininteresses) vorliegt (vgl Oreschnik, EuGH - Rs Pfleger - Glücksspielmonopol verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit, RdW 2014/695). Für die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten kommen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses insbesondere der Verbraucherschutz, die Betrugsbekämpfung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen in Betracht (vgl , Gambelli , Rz 65 ff; , Carmen Media ,Rz 55).
2.1.2 Die Behauptung solcher Ziele allein reicht jedoch nicht aus, jegliche gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Sofern eine anerkannte Zielsetzung für eine Beschränkung der einschlägigen Grundfreiheit vorliegt, prüft der EuGH, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in einem ersten Schritt untersucht, ob die nationale Maßnahme überhaupt geeignet ist, die legitime Zielsetzung zu erreichen.
2.1.3. Der EuGH macht die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig (idS insb C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 65; aus der Rsp des OGH ua 2 Ob 243/12t, 4 Ob 200/14m4 Ob 68/15a, RIS-Justiz RS0129945). Damit ergibt sich, dass – auch im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen – die Prüfung der Unionsrechtskonformität sich nicht allein am Norminhalt zu orientieren hat, hier insbesondere an § 56 Abs 1 GSpG, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben, sondern dass es auch auf die tatsächlichen Wirkungen dieser Bestimmung ankommt.
2.2 Im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Glücksspielmonopols kommt der Kohärenz der nationalen Regelung (EuGH C-243/01, Gambelli , Rz 65 ff; , Pflege r, Rz 56) große Bedeutung zu. Für den Fall, dass die Eignung bejaht wird, beurteilt der EuGH in einem zweiten Schritt die Erforderlichkeit (Notwendigkeit) und gegebenenfalls in einem dritten Schritt die Angemessenheit der Beschränkung ( Oreschnik , RdW 2014/695 mwN). Eine nationale Regelung ist nach Ansicht des EuGH dann unionsrechtswidrig, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH C-390/12, Pfleger , Rz 56).
2.3. Mit der Forderung nach Kohärenz sind auch Anforderungen an die vom Inhaber eines Monopols bzw einem Konzessionär durchgeführten Werbung verbunden, die der EuGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat.
2.3.1. Im Urteil vom zu C-258/08, Ladbrokes , im Zusammenhang mit niederländischen Regelungen ging es vor allem um die Frage der Zulässigkeit der Einführung neuer Glücksspiele und der Werbung durch den national zugelassenen Anbieter von Glücksspielen. Ist dies Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtliche Bahnen (Rz 27), könne dies gerechtfertigt sein. Sollte eine starke Expansion dagegen mit dem Ziel verfolgt werden, übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme am Glücksspiel zu bieten, vor allem um Finanzmittel zu beschaffen, sei eine solche Politik nicht auf kohärente und systematische Begrenzung des Glücksspielwesens ausgerichtet (Rz 28). Im Rahmen dieser Prüfung habe das vorlegende Gericht auch zu untersuchen, ob rechtswidrige Spieltätigkeiten ein Problem darstellen könnten und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet sei, diesem Problem abzuhelfen (Rz 29). Das Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, sei grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen vereinbar. Eine solche Politik könne nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang hätten und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielten, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Rz 30). Sollte die Nachfrage im Bereich des heimlichen Angebots erheblich zugenommen haben, sei dies zu berücksichtigen.
2.3.2. Im Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C 358/07 bis C 360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß ua, hielt der EuGH fest, dass die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben müsse, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Rz 103).
2.3.3. In der Entscheidung vom zur Rs C-212/08, Zeturf, ging es um Pferdesportveranstaltungen und Wetten in diesem Zusammenhang in Frankreich und deren Anbieten im Internet. Der EuGH wies auf seine Judikatur zur zulässigen Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit hin. Die bloße Tatsache, dass die Zulassung und Kontrolle einer gewissen Anzahl privater Beteiligter sich für die nationalen Behörden als kostspieliger erweisen kann, als die Aufsicht über einen einzigen Betreiber, sei unerheblich. Verwaltungstechnische Nachteile könnten die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen (Rz 48). Die intensive Bewerbung der Produkte auch im Internet und eine Erhöhung der Vertriebsstellen für Wetten und der den Spielern angebotenen Produkte mit der Geschäftsstrategie, neue Publikumskreise für das angebotene Spiel zu gewinnen, rechtfertige Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht, weil Verbraucher damit ermuntert würden, an Glücksspielen teilzunehmen (Rz 66). Um mit den Zielen der Bekämpfung der Kriminalität und der Verminderung der Gelegenheit zum Spielen in Einklang zu stehen, müsse eine nationale Monopolregelung auf der Feststellung beruhen, dass eine kriminelle und betrügerische Tätigkeit und die Spielsucht im betroffenen Mitgliedstaat tatsächlich ein Problem darstellen, dem durch die Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeit abgeholfen werden kann und dürfe nur eine Werbung erlauben, die maßvoll und strikt auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielernetzwerken zu lenken (Rz 72). Im Falle einer nationalen Regelung, die gleichermaßen für Online angebotenen Wetten als auch für Wetten über traditionelle Vertriebskanäle gilt, weil der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen nicht für erforderlich gehalten hat, sei die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel jener Beeinträchtigungen zu beurteilen, die für den gesamten in Rede stehenden Sektor zutreffen würden (Rz 82).
2.3.4 Am hatte sich der EuGH in der Rs C-347/09, Dickinger/Ömer , mit einer Österreich betreffenden Glücksspielangelegenheit zu befassen. Es ging um die nach dem österreichischen Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG im Internet angebotenen Casinospiele (§12a GSpG) und ein in diesem Zusammenhang angestrengtes Strafverfahren gemäß § 168 StGB. Dabei sei daher unter Berücksichtigung der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Österreich zu prüfen, ob staatliche Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolisten gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ gemessen und qualitativ ausgestaltet ist, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Rz 57). Unter Wiederholung der Rechtsgrundsätze zur Verfolgung expansionistischer Geschäftspolitik wurde ausgesprochen, dass das vorlegende Gericht insbesondere zu untersuchen habe, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem gewesen ist und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeit diesem Problem hätte abhelfen können (Rz 66). Jedenfalls müsse vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen dürfe die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (Rz 68). Es sei zu unterscheiden zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen und die Kunden an ihn binden solle, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Markts für Spieltätigkeiten abziele (Rz 69).
2.3.5. Im Urteil vom 24.1.2103 zu C-186/11 und C-209/11, Stanleybet ua , wies der EuGH darauf hin, dass die Wirksamkeit staatlicher Kontrolle bei einem Monopol, mit dem unter anderem auch Werbeprivilegien verbunden sind, überprüft werden muss (Rz 33 f), woraus ebenfalls der Schluss zu ziehen ist, dass der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen hat ( Oreschnik, RdW 2014/695).
2.4.1. In Teilen des Schrifttums wird – auch im Zusammenhang mit der von den Österreichischen Lotterien und der Casinos Austria AG betriebenen Werbung – bestritten, dass bei der Werbung der erforderliche verantwortungsvolle Maßstab eingehalten wird ( Talos/Stadler , EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 [1008]; Kletečka , Glücksspielmonopol und Rückforderungsansprüche, ecolex 2013, 17 [19]; Stadler/Aquilina , Unionsrechtskonforme Regulierung: ein Glücksspiel?, ecolex 2013, 389 [391]; vgl auch Wilhelm, Zur Werbung für Wetten, Lotterien und andere Glücksspiele, ecolex 2012, 1).
2.4.2. Nach der Meinung von Kletečka (ecolex 2013, 17 [19]) erkenne jeder, der die flächendeckenden Werbeeinschaltungen aufmerksam beobachtet, dass die vom EuGH vorgegebenen Werbebeschränkungen in der Praxis tatsächlich nicht eingehalten werden. Das Glücksspielmonopol erscheine vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig.
2.4.3. Stadler/Aquilina kritisieren die Exklusivität für einen überwiegend privaten Anbieter, der – wenn überhaupt – bloß oberflächlich kontrolliert wird und, vor allem betreffend Angebotsausdehnung und aggressive Werbung, nicht in aufsichtsrechtliche Schranken gewiesen wird, was unionsrechtswidrig sei ( Stadler/Aquilina , ecolex 2013, 389 [392]). Ähnlich bereits Talos/Stadler (ecolex 2010, 1006 [1008]) im Zusammenhang mit Werbungen wonach der in Österreich zu beobachtende Befund umfassend den vom EuGH inkriminierten Verhaltensweisen entspreche.
2.4.4 Auch Kohl kritisiert in ihrer umfassenden Monographie die offensive Werbepolitik der österreichischen Konzessionäre als aggressiv und problematisch. Auch wegen dieses Aspekts kommt sie zum Ergebnis, dass das Glücksspielmonopol insgesamt unionsrechtswidrig sei ( Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol [2013] 200).
2.5. Unter Berücksichtigung des in den Verfahren zu 4 Ob 31/16m, 4 Ob 27/16y, 4 Ob 46/16t und 4 Ob 50/16f zum tatsächlichen Werbeauftritt festgestellten Sachverhalts, der vom erkennenden Senat jedenfalls wegen der im Verfahren 4 Ob 31/16m als nicht berechtigt erkannten Beweisrüge seiner Revisionsentscheidung zugrundezulegen ist, muss von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Österreichische Lotterien GmbH, Inhaberin aller in § 14 GSpG vorgesehenen Lotteriekonzessionen, investiert für Werbung jährlich 40 bis knapp 50 Millionen EUR und ist unter den Top-Acht Investoren bei den Werbeausgaben in Österreich. Die Österreichische Lotterien GmbH sprach dabei ein breites Publikum an, etwa indem sie in Zeitungen bei religiös und kulturell interessierten Menschen warb, in ihrer Werbung auf das Sponsoring großer Festivals (zB dem Donauinselfest) und wohltätiger Zwecke (Einsätze der Rettungshunde Niederösterreich) hinwies, Personen mit einer Spielquittung den Eintritt in den Tiergarten Schönbrunn spendiert und für Schüler von 10 bis 14 Jahren eine große Sportveranstaltung (mit-)finanzierte.
Die Casinos Austria AG, Inhaberin aller in § 21 GSpG vorgesehenen Spielbankkonzessionen, warb oder wirbt unter anderem mit Slogans wie 'Gewinnen macht schön', 'Das Glück steht Ihnen gut', 'Ein Abend so schön wie die Frauen. Mittwoch ist Damentag', 'Frauen haben nicht nur Glück im Spiel', 'Mittwoch packt alle das Diamantenfieber', 'Der Damentag zieht alle an. Jetzt Don Gil Gutscheine und Mailand Trip gewinnen'. Es wurde auch eine U-Bahn-Garnitur in Wien im Stil der 'Golden Roulette'-Kampagne mit dem Schriftzug der Casinos Austria AG gebrandet. In Zeitungen wurden Gutscheine der Casinos Austria beigegeben, mit welchem unter dem Titel 'Tag des Glücks' ein Bonus von 10 EUR geboten wurde. Für eine Reihe von kulturellen Veranstaltungen im Casino wurde ua damit geworben, dass im Kartenpreis auch Begrüßungsjetons für das Casino enthalten seien. In mehreren Presseaussendungen wies die Casinos Austria AG darauf hin, dass ihre 'Glückstage' mit jede Menge Gewinnchancen für Besuchsrekorde von weit über 10.000 Gästen täglich sorgten. Die Besucher wurden dabei mit Unterhaltungsprogrammen und Verlosungen angelockt, wobei Kraftfahrzeuge und Lottogutscheine gewonnen werden konnten.
Demnach dient die Werbung im Ergebnis nicht ausschließlich dazu, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolgt den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind. Den Spielen wird ein positives Image zugeschrieben. Die Werbung versucht die Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen und stellt bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht. Es werden damit insbesondere neue Zielgruppen zum Spielen angeregt und die Werbung wird laufend inhaltlich ausgedehnt. Im Sinne der referierten Judikatur des EuGH liegt damit keine maßvolle Werbung vor, die sich darauf beschränkt, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass § 56 Abs 1 GSpG eine Überprüfung des unionsrechtlich gebotenen Maßstabs bei Werbeauftritten im Weg einer Klage von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden nach dem UWG ausschließt. Damit fehlt dem Glücksspielmonopol die unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung.
2.6. Das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz 2011 sind davon geprägt, dass nur der Bund bzw wenige Inhaber einer Konzession oder Bewilligung Glücksspiel anbieten dürfen. Mangels maßvoller Werbung der Konzessionäre hat diese Einschränkung gegenüber jenen Anbietern, die sich auf die unionsrechtlichen Freiheiten berufen können, keinen Bestand. Diese Bestimmungen wären daher nicht anwendbar, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das nach dem Recht seines Sitzstaates Glücksspiele anbieten darf, sein Angebot im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auf Österreich erstrecken wollte.
3. Inländerdiskriminierung
3.1. Der Umstand, dass sich ein Inländer nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten berufen kann, schließt nicht aus, dass der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall als Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann, zu prüfen ist (4 Ob 145/14y; 4 Ob 200/14m uva).
3.2 Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G22/92, VfSlg 13.084; V76/97 und V92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die 'Inländerdiskriminierung' im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B592/96, VfSlg 14.863; V76/97 und V92/97, VfSlg 14.963; G42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G110/03, VfSlg 17.150).
3.3. Nachdem sich der Verfassungsgerichtshof zunächst auf Fälle bezogen hatte, in denen bereits die österreichischen Normen zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Unionsbezug differenzierten, erstreckte er seine Rechtsprechung in weiterer Folge auch auf Konstellationen, in denen erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen ließ (G110/03, VfSlg 17.150; ebenso im Ergebnis G41/10 ua, VfSlg 19.529): Verstoße eine Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, dann werde sie in Fällen mit Unionsbezug verdrängt. Die nationalen Normen seien dann (bei Unionsbezug) so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der unionsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen sei die nationale Norm hingegen in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleiche man die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, werde eine Ungleichbehandlung ersichtlich, und es sei daher zu prüfen, ob nicht Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert würden.
3.4. Eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kann somit eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken. Erweisen sich nämlich die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig, so bestehen wegen der dann drohenden Inländerdiskriminierung Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielmonopols (4 Ob 145/14y, 4 Ob 200/14m, 4 Ob 68/15a mwN).
3.5. Eine solche Inländerdiskriminierung liegt insbesondere dann vor, wenn das österreichische Regelungssystem unionsrechtswidrig ist und ein niederschwelliges ausländisches Zulassungssystem wegen Berufung auf die Grundfreiheiten die Erbringung einer Dienstleistung im Inland ermöglicht. Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung kommt es daher darauf an, dass tatsächlich eine solche Benachteiligung von Inländern vorliegen kann. Dabei ist aber nicht darauf abzustellen, ob im konkreten Fall ein österreichischer Staatsbürger (als Verfahrensbeteiligter) schlechter gestellt wird als Angehörige anderer Mitgliedstaaten (insoweit ist die Bezeichnung Inländerdiskriminierung irreführend). Es geht vielmehr um eine unterschiedliche Regelung grenzüberschreitender und nicht-grenzüberschreitender Sachverhalte ( Öhlinger/Potacs , EU-Recht und staatliches Recht 4 102; Pauger , Marktwirtschaft durch EU-Recht 43 ; Mayer/Kucsko- Stadlmayer/Stöger , Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 11 Rz 1355). Die Diskriminierung besteht im Kern darin, dass im Inland ansässige Dienstleistungserbringer durch Regulierungen objektiv stärker belastet sind als in einem anderen Mitgliedstaat Ansässige, die im Herkunftsstaat keinen derart rigiden Zulassungs- oder Zugangssystem unterworfen, aufgrund der Grundfreiheiten aber zur Ausübung auch im Aufnahmestaat berechtigt sind ( Holoubek in Aicher/Holoubek/Korinek , Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht [2000] 159 [161]; Isak , ÖBI 2015/4, 24 [Entscheidungsanmerkung]). Bereits diese verhältnismäßige Schlechterstellung von Inländern muss sich am Gleichheitssatz messen lassen, ohne dass auf eine tatsächliche (oder auch nur eine hypothetische) Berechtigung des am konkreten Verfahren beteiligten Inländers in einem anderem Mitgliedstaat als Voraussetzung abzustellen ist.
Anders gewendet: Während es für die unionsrechtsbedingte Nichtanwendung von Bestimmungen des Glücksspielrechts darauf ankommt, dass sich der am Verfahren beteiligte Dienstleistungserbringer im konkreten Fall auf die Dienstleistungsfreiheit (oder allenfalls auf die Niederlassungsfreiheit) berufen kann, ist die Frage der Gleichheitswidrigkeit der jedenfalls weiter geltenden und in anderen Fallgestaltungen auch weiter anwendbaren Verbotsnormen objektiv zu prüfen.
3.6. Der (objektive) Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht ist damit Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich unter Umständen auf die Nichtanwendbarkeit berufen könnte. Weshalb die Prüfung der Verfassungswidrigkeit (im Sinn der Entscheidungen der Vorinstanzen) ausgeschlossen sein soll, weil die Beklagten mit einer ausländischen Gesellschaft zusammenarbeiten, die sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht auf die Grundfreiheiten berufen kann, ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit objektiv zu prüfen, indem Sachverhalte mit relevantem Unionsrechtsbezug und solche ohne derartigen Bezug gegenübergestellt werden. Führt ein transnationales Element in einem konkreten Fall nicht zur unionsrechtsbedingten Unanwendbarkeit von Verbotsnormen, so fällt dieser Fall in die zweite der genannten Fallgruppen. Daher ist zu prüfen, ob die weiter anwendbaren Normen verfassungswidrig sind oder nicht. Davon abgesehen liegt zu 4 Ob 56/16p ein reiner Binnenfall vor, weshalb hier jedenfalls die Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht unter Hinweis auf ein transnationales Element ausgeschlossen ist.
4. Aus der vom Senat angenommenen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols folgt daher, dass die in Fallgestaltungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, weiter anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielrechts eine gegen Art 7 B VG verstoßende Inländerdiskriminierung begründen. Zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung ist die Aufhebung der in den konkreten Fällen präjudiziellen Einzelnormen, hilfsweise – bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs – des gesamten GSpG und des niederösterreichischen Landesgesetzes geboten. Die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung für eine gewisse Zeit zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage hinzunehmen ist (vgl G41/10 ua, VfSlg 19.529), obliegt nach Auffassung des Senats ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.'
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss vom , 4 Ob 31/16m [ua], zur Verfassungswidrigkeit der präjudiziellen Normen des Glücksspielgesetzes sind auch im vorliegenden Fall einschlägig."
1.6. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legten die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor und sahen jeweils von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
2. E 947/2016
2.1. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom betreffend die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt zum Ergebnis, die Tatbestandsvoraussetzungen des hier einschlägigen § 53 GSpG seien erfüllt und die vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten lägen nicht vor (die Begründung deckt sich weitgehend mit jener des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im unter Punkt I.1.2. angeführten Erkenntnis).
2.2. Auch in diesem Fall führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis nicht an, ob die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomat selbst erfolgte.
2.3. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gerichtete Beschwerde gemäß Art 144 B VG ist inhaltlich völlig ident begründet wie die zu E945/2016 eingebrachte Beschwerde.
2.4. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legten die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor und sahen jeweils von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
3. E 1054/2016
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen Punkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom betreffend die Einziehung von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt zum Ergebnis, die Tatbestandsvoraussetzungen des hier einschlägigen § 54 GSpG seien erfüllt und die vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten lägen nicht vor (auch hier deckt sich die Begründung weitgehend mit jener des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im unter Punkt I.1. angeführten Erkenntnis).
3.2. Auch in diesem Fall führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis nicht an, ob die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig oder durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomat selbst erfolgte.
3.3. Die Begründung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B VG ist inhaltlich völlig ident mit der zu E945/2016 eingebrachten Beschwerde.
3.4. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legten die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor und sahen jeweils von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
4. Beschluss gemäß § 86a VfGG
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , E945/2016 ua. – der vom Bundeskanzler am (BGBl I 57/2016) kundgemacht wurde – ausgesprochen, dass bei ihm eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Dabei geht es um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 70/2013, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt. Zur Beantwortung dieser Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof § 52 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014, § 53 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 111/2010, und § 54 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 70/2013, anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtsfragen in den zu E945/2016, E947/2016 oder E1054/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren zu behandeln.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss vom aus, dass bei ihm im Zeitraum von 18. Mai bis bereits über 100 Beschwerden zu den genannten Rechtsfragen anhängig gemacht worden seien, welche im Wesentlichen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 31/16m ua., dargelegten Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zur Stellung des beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten und zu G103-104/2016 protokollierten Antrages gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG veranlasst hatten, übernähmen. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden in nächster Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werde.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 73/2010, § 3 GspG idF BGBl I 54/2010, § 4 GSpG idF BGBl I 73/2010, § 5 GSpG idF BGBl I 111/2010, § 12a GSpG idF BGBl I 112/2012, § 14 GSpG idF BGBl I 105/2014, § 21 GSpG idF BGBl I 105/2014, § 23 GSpG idF BGBl I 105/2014, § 24 GSpG idF BGBl I 73/2010, § 24a GSpG idF BGBl 695/1993, § 25 GSpG idF BGBl I 13/2014, § 25a GSpG idF BGBl I 73/2010, § 26 GSpG idF BGBl 620/1989, § 27 GSpG idF BGBl I 112/2012, § 28 GSpG idF BGBl I 73/2010, § 29 GSpG idF BGBl I 111/2010, § 30 GSpG idF BGBl I 111/2010, § 31 GSpG idF BGBl I 105/2014, § 31a GSpG idF BGBl I 118/2015, § 31b GSpG idF BGBl I 118/2015, § 52 GSpG idF BGBl I 105/2014, § 53 GSpG idF BGBl I 111/2010, § 54 GSpG idF BGBl I 70/2013, und § 56 GSpG idF BGBl I 105/2014, lauten in ihrem Zusammenhang:
"Ausspielungen
§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Glücksspielmonopol
§3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des 'Fadenziehens', 'Stoppelziehens', 'Glücksrades', 'Blinkers', 'Fische- oder Entenangelns', 'Plattenangelns', 'Fische- oder Entenangelns mit Magneten', 'Plattenangelns mit Magneten', 'Zahlenkesselspiels', 'Zetteltopfspiels' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs6) und der Aufsicht (Abs7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs 3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs5 litb Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs 3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;
b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs 3;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs 1 nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§31b, 51 sowie 56 Abs 1 GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.
[…]
Elektronische Lotterien, Bingo und Keno
§12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.
Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.
[…]
Übertragung bestimmter Lotterien
Konzession
§14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
(2) Eine Konzession nach Abs 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.
Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.
(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;
2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.
3. eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs 2.
(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs 1 nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 14 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
(7) Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat der Bundesminister für Finanzen
1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.
[…]
Spielbanken
Konzession
§21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
(2) Eine Konzession nach Abs 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.
Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.
(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs 1 erteilt werden.
(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs 2 Z 7 zu entscheiden.
(7) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs 7 Z 3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.
(9) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.
(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.
(11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
§23. Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat dieser
1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.
Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter
§24. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (§15 Abs 1) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.
(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.
§24a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.
Spielbankbesucher
§25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs 1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.
(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:
1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).
a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank
a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.
Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.
Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.
(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.
(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,
so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl I Nr 22/2002 )) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs 1 bis 4, 7 und 8 BWG sind sinngemäß auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl I Nr 22/2002 )) in Kenntnis zu setzen.
(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl I Nr 22/2002 )) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs 4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl I Nr 22/2002 )) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 25 Abs 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
Besuchs- und Spielordnung
§26. (1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
2. die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);
3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.
Arbeitnehmer des Konzessionärs
§27. (2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs3) gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.
Spielbankabgabe
§28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.
§29. (1) Die Spielbankabgabe ist am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.
(2) Bis zum in Abs 1 genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
(3) Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 , in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
Beteiligungsverhältnisse
§30. (1) Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs 2 Z 4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Aufsicht
§31. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs 1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl Nr 63/1979 , in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.
Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben
§31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.
Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber
§31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.
(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§5, 14 und 21.
(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach § 14 und der Bewilligungsinhaber nach § 5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
(5) Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§131b und 132a BAO keine Anwendung.
[…]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt;
6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs 6 und 7 oder § 25a verletzt;
9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs 2 vor;
10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2) Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
Beschlagnahmen
§53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lita gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
Einziehung
§54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.
[…]
Zulässige Werbung
§56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§1 ff UWG zugänglich. Abs 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.
1. In allen – im Kern gleichlautenden – Beschwerden geht es darum, ob das im Glücksspielgesetz verankerte Glücksspielmonopol bzw. die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten unionsrechtswidrig und infolge der dadurch angeblich bewirkten Inländerdiskriminierung verfassungswidrig ist. Die Beschwerden stützen ihre Bedenken in allen wesentlichen Belangen auf die Anfechtung mehrerer Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Obersten Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof (protokolliert zu G103-104/2016). Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag des Obersten Gerichtshofes sowie andere gleichartige Anträge von Gerichten mit Beschluss vom , G103-104/2016 ua., schon deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil die Gerichte einen zu engen Anfechtungsumfang gewählt hatten.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vorliegt. Sollte dies der Fall sein, ist zu untersuchen, ob eine Inländerdiskriminierung vorliegt, die zur Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof führt.
2. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit
2.1. In den Beschwerden wird – unter Bezugnahme auf den beim Verfassungsgerichtshof zu G103-104/2016 protokollierten Antrag des Obersten Gerichtshofes – die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten im Wesentlichen damit begründet, dass die Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht den Anforderungen genügten, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung festgelegt habe. Die Werbung diene nämlich tatsächlich nicht dazu, Verbraucher zu kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolge den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bisher nicht ohne Weiteres zu spielen bereit gewesen seien. Als Konsequenz dessen verstoße das österreichische Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht und sei nicht anzuwenden.
2.2. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, auf welche der zur Begründung der Beschwerden herangezogene Antrag des Obersten Gerichtshofes verweist, stellt sich wie folgt dar:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt festgehalten, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den Glücksspielsektor beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden (ua. Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen können (zB ua., Placanica ua ., Rz 46; , C-212/08, Zeturf Ltd , Rz 38; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 44). Auf Grund der sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft besteht in diesem Zusammenhang ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen. Diese können im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festlegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben ( ua., Stoß ua ., Rz 76; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 45). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua ., Rz 56). Eine nationale Regelung ist allerdings nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (, Gambelli ua ., Rz 67; , C-258/08, Ladbrokes , Rz 21; vgl. auch , Liga Portuguesa de Futebol Profissional , Rz 61; , C 46/08, Camen Media Group Ltd , Rz 55; , C-64/08, Engelmann , Rz 35; , C-186/11 ua., Stanleybet International Ltd ua ., Rz 27; , C 390/12, Pfleger ua ., Rz 43; , C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua ., Rz 64; , C-464/15, Admiral Casinos Entertainment AG ua ., Rz 33).
Eine begrenzte Erlaubnis im Rahmen von besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten kann, wie der Gerichtshof der Europäischen Union festhält, der Verwirklichung von Zielen dienen, die im Allgemeininteresse liegen. Auf diese Weise ist es nämlich möglich, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen (EuGH, , C-124/97 Läärä , Rz 37 f.; , C-67/98, Zenatti , Rz 35). Ein Mitgliedstaat kann die genannten Ziele auch durch die Schaffung einer Monopolregelung verfolgen, allerdings muss eine derart restriktive Maßnahme, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen ( ua., Stoß ua ., Rz 83; vgl. auch , Zeturf Ltd , Rz 58; , C-186/11 ua., Stanleybet International Ltd ua., Rz 34).
Das Ziel, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausnutzung zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, kann eine "kontrollierte Expansion" des Monopolinhabers erfordern, die mit dem Angebot einer breiten Palette von Spielen, bestimmten Werbetätigkeiten und dem Einsatz neuer Vertriebstechniken verbunden ist. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass eine solche Politik dazu beitragen kann, Spieler, die verbotenen Glücksspielen nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen ( ua., Placanica ua ., Rz 54 ff.; , C-258/08, Ladbrokes , Rz 25 ff.; , C-212/08, Zeturf Ltd , Rz 67 f.; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 65 ff.). Die mit einer kontrollierten Expansion verbundene Werbung darf allerdings nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zur aktiven Teilnahme am Spiel angeregt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das an die Verwendung der Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse anknüpft. Gleiches gilt, wenn die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen ( ua., Stoß ua ., Rz 103; , C-212/08, Zeturf Ltd , Rz 71; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 68; vgl. auch , Ladbrokes , Rz 29 f.). Durch die Expansion entsteht freilich auch ein Widerspruch zum Ziel, Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen. Aus diesem Grund kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen (tatsächlich) darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (, Ladbrokes , Rz 30). Rechtsakte, welche die Werbung für Glücksspiel einschränken, können den Willen der nationalen Behörden belegen, die Expansion der Glücksspiele in Grenzen zu halten (, Ladbrokes , Rz 34 ff.; , C 347/09, Dickinger/Ömer , Rz 67).
Es verbleibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union letztlich bei den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob das Verbot angesichts seiner konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die es rechtfertigen könnten, und ob die mit ihm auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (, Gambelli ua ., Rz 76; vgl. auch , Ladbrokes , Rz 22; , C 316/07 ua., Stoß ua ., Rz 98; , C-46/08, Camen Media Group Ltd , Rz 65; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 56; , C-186/11 ua., Stanleybet International Ltd ua ., Rz 31; , C-390/12, Pfleger ua ., Rz 47 ff.; , C-464/15, Admiral Casinos Entertainment AG ua ., Rz 33; nach letztgenanntem Urteil kann die Verwendung des Begriffs "tatsächlich" nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die nationalen Gerichte angeleitet werden, das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung "empirisch mit Sicherheit" festzustellen). Hiebei muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird (, Pfleger ua ., Rz 52; , C-464/15, Admiral Casinos Entertainment AG ua ., Rz 31; nach letztgenanntem Urteil darf sich die Prüfung nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung beschränken, diese muss vielmehr auch den nachfolgenden Schritt der Durchführung dieser Regelung berücksichtigen). Es obliegt dem nationalen Gericht, im Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts im betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit des Monopolunternehmens grundsätzlich unterliegt, wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines Monopolunternehmens angestrebt werden (, Zeturf Ltd , Rz 62; vgl. auch , Dickinger/Ömer , Rz 57; , C 186/11 ua., Stanleybet International Ltd ua ., Rz 33). Des Weiteren haben die Gerichte insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen (, Ladbrokes , Rz 29; , C 212/08, Zeturf Ltd , Rz 70; , C-347/09, Dickinger/Ömer , Rz 66; vgl. auch , Admiral Casinos Entertainment AG ua ., Rz 35). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, ob die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren, sowie ob andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen (vgl. ua., Stoß ua ., Rz 101 ff.). Schließlich bleibt auch die Geschäftspolitik, die vom Inhaber des Monopols selbst verfolgt wird, nicht außer Acht; eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit eines mit ausschließlichen Rechten im Glücksspielbereich ausgestatteten Anbieters sowie eine wesentliche Steigerung der Einnahmen, die er damit erzielt, erfordert eine besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des kohärenten und systematischen Charakters der fraglichen Regelung und somit ihrer Geeignetheit für die Verfolgung der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ziele (, Dickinger/Ömer , Rz 61; vgl. auch , Admiral Casinos Entertainment AG ua ., Rz 35).
Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Regelung nicht wirklich dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung (sondern etwa der Maximierung der Staatseinnahmen) dient und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, widerspricht die betreffende Regelung dem Unionsrecht (, Pfleger ua ., Rz 54 f.). Dies bedeutet nicht, dass daraus überhaupt keine Einnahmen für soziale Aktivitäten entstehen dürfen. Der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugute kommt, darf allerdings nur eine Nebenfolge der Maßnahmen sein (, Zenatti , Rz 36; , C-243/01, Gambelli ua ., Rz 62; , C-258/08, Ladbrokes , Rz 28; , C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua ., Rz 61).
2.3. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dazu, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht auf deren Norminhalt beschränken darf. Es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als "kohärent" anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Im Bereich des Glücksspiels kommt hiebei Werbemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu: Je nach Sachlage können diese die Zielerreichung konterkarieren oder ein dafür notwendiges Mittel darstellen. Letztlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung fest. Diese ist Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen.
2.4. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sind die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (§§3 ff. GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig:
2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen.
Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, baut auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität damit wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen aus (vgl. im Detail ). Bereits in seiner Stammfassung (BGBl 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen wurden im Laufe der Zeit weiter entwickelt und umfassen nach der geltenden Rechtslage unter anderem folgende Vorkehrungen:
Nach den Regeln sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§21 GSpG) darf eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden (§14 Abs 2 Z 1, § 21 Abs 2 Z 1 GSpG). Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt (§14 Abs 2 Z 1, § 21 Abs 2 Z 1 GSpG), die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden (§14 Abs 2 Z 2, § 21 Abs 2 Z 2 GSpG), das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist (§14 Abs 2 Z 3, § 21 Abs 2 Z 3 GSpG), Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen (§14 Abs 2 Z 4 und 5, § 21 Abs 2 Z 4 und 5 GSpG), eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern (§14 Abs 2 Z 6, § 21 Abs 2 Z 6 GSpG) sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (§14 Abs 2 Z 7, § 21 Abs 2 Z 7 GSpG). Weitergehend trifft das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. In diesem Sinn ordnet § 56 GSpG an, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten "einen verantwortungsvollen Maßstab" zu wahren haben. Bestimmte Formen des Glücksspiels (die sogenannten "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten") sind gemäß § 4 Abs 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber statuiert hiebei allerdings in § 5 GSpG unterschiedliche Anforderungen im Interesse des Spielerschutzes an die landesgesetzlichen Regelungen, wobei zahlreiche dieser Anforderungen gleichzeitig als Kompetenzabgrenzung dienen ( ua.). In diesem Sinn enthalten die Bestimmungen des § 5 Abs 3 bis 5 GSpG Anforderungen an die Ausgestaltung von Glücksspielautomaten, damit es sich beim Betrieb eines Glücksspielautomaten überhaupt um eine – vom Glücksspielmonopol ausgenommene – "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten'" iSd § 5 Abs 1 GSpG handelt: So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen (§5 Abs 4 lita Z 1 und § 5 Abs 4 litb Z 1 GSpG). Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen (§5 Abs 4 lita Z 4 und § 5 Abs 4 litb Z 4 GSpG) und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal € 10,— (§5 Abs 5 lita Z 1 GSpG), in Einzelaufstellung maximal € 1,— (§5 Abs 5 litb Z 1 GSpG) pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit € 10.000,— (§5 Abs 5 lita Z 2 GSpG), jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal € 1.000,— (§5 Abs 5 litb Z 2 GSpG) pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden (§5 Abs 5 lita Z 3 und § 5 Abs 5 litb Z 3 GSpG). Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von 'Jackpots' ermöglichen (§5 Abs 5 lita Z 4 bis 6 und § 5 Abs 5 litb Z 4 bis 6 GSpG). Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher.
Damit entspricht der österreichische Rechtsrahmen im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgelegten Anforderungen (vgl. ua. , Gambelli ua .; , C-390/12, Pfleger ua .; , C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua .; , C-464/15, Admiral Casinos Entertainment AG ua .).
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann zudem nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich in seinen Erkenntnissen vom (Beschwerdefall zu E945/2016), vom (Beschwerdefall zu E947/2016) und vom (Beschwerdefall zu E1054/2016) entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; , 2012/17/0243 mwN) eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und deren tatsächliche Handhabung gegen Unionsrecht (insb. Art 56 ff. AEUV) verstoßen. Dabei kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom (Beschwerdefall E945/2016) nach Erhebung des Sachverhalts und unter Zugrundelegung der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen "Glücksspiel Bericht 2010-2013" und des Evaluierungsberichts des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014" zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellten Sachverhalt wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf und es seien zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen spielsüchtig (Stand 2015). Die Spielsucht stelle daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol sollten unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Diese Zielsetzungen würden daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union rechtfertigen .
Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich sollte gerade auch durch das im Glücksspielgesetz geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handle, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem Glücksspielgesetz gehe klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten könnten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung seien und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllten. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären sei effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit sei das im Glücksspielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich.
Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolge auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel würden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgten mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels komme es auch zur Bekämpfung des Illegalen Glücksspiels. So habe es etwa 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz im Jahr 2010, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012 und 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010, 1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt worden seien. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen würden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.
Beim Bundesministerium für Finanzen sei mit eine Spielerschutzstelle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehörten insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.
Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 sei die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch festgelegt worden. Aus dieser elektronischen Anbindung könnten die Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet werden.
Die angeführten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH sowie auch die Einrichtung der Spielerschutzstelle, zeigten, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt seien.
Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben würden durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. Im Bereich der Spielbanken würden gemäß dem jährlichen Bericht der Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt und erfolgten ferner bei Auskunfteien online-"Sofort-Checks". Auch seien im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen der Konzessionärin unterzogen worden. Zum hätten in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren bestanden. In den Videolotterieterminals-Outlets sei bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert worden, wovon in mehr als 1.300 Fällen der Zutritt verwehrt worden sei.
Es sei zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel sei die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken sei merklich gesunken. Die Prävalenzwerte fielen für die Automatenspiele der Konzessionärin im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering aus. Der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, habe sich im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert. Insgesamt habe sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von € 53,– auf € 57,– (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos sei er aber sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen sei in diesem Zeitraum nicht gestiegen.
Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber habe in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, habe jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit hätten die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht beeinträchtigt. Es sei in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen, weshalb die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führe. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgten vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannte Gründe des Allgemeininteresses und seien geeignet, diese in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Beschränkungen erschienen auch nicht unverhältnismäßig.
2.4.3. Ausgehend von den sachverhaltsmäßigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, das sich eingehend mit den tatsächlichen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter anderem mit den Auswirkungen der Werbetätigkeiten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber, auseinander setzte, kann der Verfassungsgerichtshof keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen erkennen.
2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof folgt daher nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung: Der Oberste Gerichtshof geht in seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G103 104/2016 protokollierten und von den beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihrer Beschwerden herangezogenen Antrag auf Grund des in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeweils festgestellten Sachverhalts zum tatsächlichen Werbeauftritt der Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz und der daraus vom Obersten Gerichtshof abgeleiteten Nichteinhaltung eines maßvollen Werbemaßstabs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit aus. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung jedoch – wie schon oben ausgeführt – nicht anzuschließen; der Oberste Gerichtshof betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen.
2.5. Dieses Ergebnis wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt: Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen, auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist.
3. Keine Inländerdiskriminierung
Da – wie gezeigt – eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
2. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
3. Die im Beschluss vom , kundgemacht in BGBl I 57/2016, gestellte Rechtsfrage ist dahin zu beantworten, dass die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 70/2013, nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV), verstoßen, weswegen eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen kann.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2016:E945.2016