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OGH vom 25.02.2015, 9Ob4/15a

OGH vom 25.02.2015, 9Ob4/15a

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei *****verein *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 79.843,90 EUR sA und Feststellung (10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 173/14z 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB (RIS Justiz RS0030333 = 4 Ob 536/87 mwN). Welche Maßnahme der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (RIS Justiz RS0030202 [T2]; RS0087607 [T6], RS0087605 [T2] ua). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RIS Justiz RS0030180). Der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab, womit von Fällen einer groben Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet wird. Ein Korrekturbedarf bezüglich der angefochtenen Berufungsentscheidung besteht im vorliegenden Fall nicht:

Der beklagte Verein hatte mit dem Eigentümer eines Waldgrundstücks, in dem sich ein Granitfelsengebilde befindet, einen Gestattungsvertrag zur Nutzung von Geländebereichen für den Klettersport abgeschlossen. Der Kläger war dort Ende Juli 2012 gemeinsam mit einem anderen Kletterer klettern. Auch wegen der heranziehenden Wetterverschlechterung und der sich bereits erhöhenden Windstärke brachen sie das Klettern während einer Route ab. Als der Kläger am Fuß der Kletterroute angelangt war, ging er wenige Meter zu jener von Felsen begrenzten Wegstelle, an der er seinen Rucksack abgelegt hatte, und begann, sich seine Klettersachen auszuziehen. Während einer starken Sturmböe brach ein in Nähe des Felsens befindlicher vermorschter Baum ab. Ein Teil davon verletzte den Kläger schwer.

Die Vorinstanzen wiesen sein Begehren auf Zahlung von Schadenersatz, einer monatlichen Rente auf Lebenszeit und Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige unfallkausale Schäden ab, weil dem beklagten Verein keine Verletzung seiner Pflichten als Wegehalter vorzuwerfen sei.

Ihre Rechtsansicht, dass hier mangels entsprechender Anzeichen (keine Versperrung des Zugangswegs durch umgefallene Bäume, keine bedrohlich zum Kletterfelsen hängende Bäume) nicht auch der felsnahe Baumbestand in die Überprüfung des im Wald befindlichen Klettersteigs miteinbezogen werden musste, um Schäden aus einem sturmbedingten Baumsturz vorzubeugen, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung und ist auf Basis des festgestellten Sachverhalts vertretbar.

Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass aus der Protokollierung des Alpinreferenten, im Nahbereich des Kletterfelsens sei ein Baum gefällt worden, auf die Vornahme einer Sichtkontrolle des Waldbereichs in unmittelbarer Nähe des Kletterfelsens zu schließen sei, wird vom Kläger mit vertretbaren Überlegungen in Frage gestellt. Nach dem angenommenen Umfang der Sorgfaltspflichten des Beklagten kommt es darauf aber nicht an.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00004.15A.0225.000