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VfGH vom 18.03.1980, B64/79

VfGH vom 18.03.1980, B64/79

Sammlungsnummer

8791

Leitsatz

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung des § 5 Abs 3

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde dem Beschwerdeführer J. E. die Rückzahlung der von ihm für die Zeit vom 1. April bis erhaltenen Familienbeihilfe, die er für seine am geborene Tochter U. bezogen hatte, vorgeschrieben, da sich diese am verehelicht hatte. Der Bescheid stützt sich auf § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967 (künftig: FLAG). Mit einem weiteren Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seine Tochter U. für die Zeit ab bis auf weiteres Familienbeihilfe zu gewähren, vom Finanzamt Sbg.-Stadt, gestützt auf dieselbe Gesetzesstelle, abgewiesen.

Die gegen beide Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion für Sbg. mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B14/79 protokollierte, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers J. E.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. a) Mit Bescheid des Finanzamtes Sbg.-Stadt vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers O. F. auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen am geborenen Sohn J. im Hinblick auf dessen am erfolgte Verehelichung abgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom forderte das Finanzamt Sbg.-Stadt vom Beschwerdeführer die für die Monate April bis Mai 1978 bezogene Familienbeihilfe zurück. Auch diese beiden Bescheide gründen sich auf § 5 Abs 3 FLAG.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion für Sbg. mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen.

b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B64/79 protokollierte, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers O. F.

Die belangte Behörde hat in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat beschlossen, beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdefälle hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 3 FLAG geprüft. Mit dem heute verkündeten Erk. G35/79 hat er diese Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

III. Gem. Art 140 Abs 7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da die angefochtenen Bescheide in Anwendung der gleichheitswidrigen aufgehobenen Bestimmung ergangen sind, verletzen sie die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

Fundstelle(n):
UAAAE-14438