OGH vom 22.12.2017, 12Ns95/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ DISZ/16-16-950.522 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Univ.-Prof. Dr. Harrer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Univ.Prof. Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom , GZ DISZ/1616950.52231, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 3/17d über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Univ.Prof. Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats 21, war aber als Vorsitzender des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer an der angefochtenen Entscheidung beteiligt.
Nach § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war.
An die Stelle des somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00095.17T.1222.000 |
Schlagworte: | none; |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.