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VfGH vom 26.02.2002, b62/01

VfGH vom 26.02.2002, b62/01

Sammlungsnummer

16434

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Enthebung von der Funktion als Kommandant und Versetzung eines Gendarmeriebeamten zu einem anderen Gendarmerieposten; keine willkürliche Annahme eines dienstlichen Interesses an den getroffenen Maßnahmen auf Grund schwerwiegender Konflikte und Spannungsverhältnisse; mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft ausreichend indiziert; kein Vorliegen von civil rights

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom wurde er aus von ihm zu vertretenden Gründen gemäß § 38 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen, und zwar mit Wirksamkeit vom , von seiner Funktion als Kommandant des Gendarmeriepostens Ernstbrunn (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4) abberufen, zum Gendarmerieposten Klosterneuburg versetzt und dort als Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1, in Verwendung genommen.

1.2. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete die amtswegige Versetzung mit der irreversiblen Konfliktsituation, die zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Vorgesetzten, Kollegen und der Öffentlichkeit geherrscht habe:

So wurde im Versetzungsbescheid u.a. ausgeführt, es sei durch die plötzlichen Stimmungsschwankungen und das mangelnde Fingerspitzengefühl beim Einschreiten gegen Personen und im Umgang mit anderen Behörden und Ämtern zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kommandant des Gendarmeriepostens Ernstbrunn einerseits und diversen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Bevölkerung allgemein sowie dem damaligen Bezirkshauptmann von Korneuburg und den Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg andererseits zu Unstimmigkeiten und zahlreichen Beschwerden gekommen.

Der Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber seinen unmittelbaren Vorgesetzten beim Bezirksgendarmeriekommando (BGK) Korneuburg als auch gegenüber dem (damaligen) Leiter der Sicherheitsbehörde und Bezirkshauptmann von Korneuburg und dem Bürgermeister von Ernstbrunn ein Verhalten gesetzt, demzufolge das dienstliche Verhältnis in einem Maße gestört sei, das eine weitere dienstliche Zusammenarbeit nur schwer bzw. nicht möglich erscheinen lasse.

Eine auf Weisung des Landesgendarmeriekommandanten beim BGK Korneuburg eingerichtete Überprüfungskommission habe in der Folge eine Überprüfung des Gendarmeriepostens Ernstbrunn - im Hinblick auf die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Vorschriften und die Aktenerledigung - durchgeführt, die den Zeitraum vom bis umfasste. Diese Überprüfung habe gravierende Mängel und Missstände ergeben, die im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Postenkommandanten, mithin des Beschwerdeführers, gelegen seien.

Die festgestellten Mängel seien im Überprüfungsbericht vom zusammengefasst worden. Demnach habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum beispielsweise unterlassen, für eine wirtschaftliche und sparsame Anordnung von Überstunden Sorge zu tragen. Er habe Dienstplanänderungen entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen vorgenommen und im Zusammenhang mit Strafanzeigen eine gewissenhafte Amtsführung - insbesondere im Hinblick auf die ihm obliegende Dienst- und Fachaufsicht - vermissen lassen. So habe der Beschwerdeführer es beispielsweise unterlassen, die von seinen untergebenen Mitarbeitern verfassten Strafanzeigen vor Unterzeichnung inhaltlich und rechtlich zu prüfen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Er habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 45 BDG gröblich verletzt und das Ansehen der Gendarmerie - und damit das Vertrauen der Bevölkerung und der Strafbehörden in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben - erheblich beeinträchtigt.

Weiters habe der Beschwerdeführer die ihm gemäß § 44 BDG gegenüber seinen Vorgesetzten obliegende Unterstützungspflicht nicht wahrgenommen und gegen den Bezirksgendarmeriekommandanten sogar eine - auf völlig haltlose Anschuldigungen gegründete - Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht.

Durch die wiederkehrende und systematische Missachtung der bezughabenden Gesetze und Vorschriften sowie von erteilten Weisungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten schwerstens erschüttert. Von einem Dienststellenleiter sei insbesondere ein gewisses Maß an gegenseitiger Achtung im persönlichen Umgang miteinander zu erwarten, wohingegen der Beschwerdeführer durch seine aggressiven verbalen Attacken entsprechende Umgangsformen habe vermissen lassen. Die zahlreichen, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden und die Beanstandungen durch die Vorgesetzten bestätigten die Tatsache, dass es diesem nicht gelinge, im dienstlichen Kontakt mit der Bevölkerung und diversen Institutionen in geeigneter und entsprechend sachlicher Form aufzutreten und er daher "mangels Persönlichkeit" zur Führung eines Gendarmeriepostens nicht imstande sei.

Die unübersehbaren und ständigen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, den Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und dem Bürgermeister sowie den Mitarbeitern am Gendarmerieposten hätten zu unüberbrückbaren Spannungen geführt.

Aus diesen Gründen bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers. Bei der Wahl der Dienststelle sei iSd. § 38 Abs 4 BDG auch auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen worden, indem man eine Dienststelle gewählt habe, die von seinem Wohnort ähnlich weit entfernt sei wie seine frühere Dienststelle.

2. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge, sondern bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich unter Hinweis darauf, dass eine Reihe von Tatsachen ein wichtiges dienstliches Interesse iSd. § 38 Abs 2 BDG an der Versetzung des Beschwerdeführers erkennen lasse. Nach Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Versetzungsverfahrens und der Argumentation des Beschwerdeführers in der Berufung führt die belangte Behörde zusammenfassend Folgendes aus:

"Gemäß § 38 Abs 2 BDG ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ... stellt ein schwerwiegendes dienstliches Spannungsverhältnis ein wichtiges dienstliches Interesse im obigen Sinn dar. Für eine Versetzung genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (...). Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist somit ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte oder eine andere Person dieses schuldhaft herbeigeführt hat. Ein in einer Dienststelle zwischen einem Beamten und seinem Vorgesetzten bestehendes Spannungsverhältnis, das geeignet ist, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern, stellt jedenfalls ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse dar, das eine Versetzung zu rechtfertigen vermag ().

Es kann nicht bestritten werden, dass zwischen dem (Bf.) und seinem Vorgesetzten, dem Bezirksgendarmeriekommandanten, ein schwerwiegendes dienstliches Spannungsverhältnis besteht, das das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem (Bf.) und seinem Vorgesetzten in einem Maße beeinträchtigt, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht möglich ist. Die Art der erhobenen Vorwürfe ... (lässt) eine Bereinigung der Situation nahezu unmöglich erscheinen und (verleiht) dem Spannungsverhältnis die Qualität eines wichtigen dienstlichen Interesses, das rechtfertigt, den (Bf.) von der von ihm innegehabten Führungsposition im GP Ernstbrunn abzuziehen.

Naturgemäß gehen zur Frage des Verschuldens einer Konfliktsituation die Meinungen der Konfliktparteien auseinander. Tatsache ist aber, dass die dem Bescheid der Dienstbehörde zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des (Bf.) das Bild einer Spannung zeigen, die von großer Intensität ist und nicht nur gegenüber dem Bezirksgendarmeriekommandanten gegeben ist, sondern auch gegenüber der Bevölkerung und den öffentlichen Organen zu Tage tritt. Dies zeigt etwa die unbestritten erfolgte Äußerung des (Bf.), er werde den Bezirkshauptmann und das Bezirksgendarmeriekommando 'über die Klinge springen lassen'. Dabei handelt es sich nicht um einen Konfliktfall zwischen zwei Beamten, bei dem nach der Rechtsprechung dahingehend zu prüfen ist, dass der für allfällige unrechtmäßige Handlungen verantwortliche Bedienstete versetzt werden muss (vgl. in diesem Sinne Zl. 95/12/0122). Es liegt auch nicht eine nach dem Mehrheitsgesichtspunkt zu beurteilende Frage vor, sondern es ist das festgestellte Verhalten des (Bf.) - ohne dass es hiefür eine Rechtfertigung gibt - Ursache und Anlass der Konfliktsituation und damit der verfügten Personalmaßnahme.

Darüber hinaus war der (Bf.) offensichtlich sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht den an ihn gestellten Anforderungen nicht gewachsen. Zeigen doch die Untersuchungsergebnisse der Überprüfungskommission, die objektiv nachvollziehbar sind und daher mit einer vom (Bf.) behaupteten Befangenheit dieser Kommission in keinem Zusammenhang stehen, dass der (Bf.) seiner Dienst- und Fachaufsicht nur ungenügend nachgekommen ist. Wenn der (Bf.) in seiner Berufung ausführt, dass alle festgestellten Mängel unter dem Gesichtspunkt zu betrachten seien, dass der Überprüfungszeitraum zwei Jahre und zwei Monate betragen habe, ist doch zu bemerken, dass die für diesen Zeitraum aufgezeigten Mängel durchaus repräsentativen Charakter haben.

Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist die Dienstbehörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen dem (Bf.) und seinen Vorgesetzten, aber auch zur Bevölkerung und anderen öffentlichen Organen, wie z.B. den Bediensteten der BH Korneuburg und gegenüber dem Bürgermeister, ein Verbleib des (Bf.) an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar war."

3.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art 7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde willkürliches Verhalten vor, weil diese ihre Entscheidung damit begründe, dass das von ihm gesetzte Verhalten Anlass und Ursache der Konfliktsituation und damit der verfügten Personalmaßnahme gewesen sei. Darüber hinaus führe die belangte Behörde die unzureichende fachliche und menschliche Eignung des Beschwerdeführers für die Position als Postenkommandant ins Treffen. Er sei aber von der Disziplinaroberkommission von allen wider ihn erhobenen fachlichen und führungsbezogenen Vorwürfen freigesprochen worden. Auch von einer Anklage wegen Amtsmissbrauches sei er mit Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg freigesprochen worden. Dieses Gerichtsurteil stelle auch fest, dass die dienstrechtlichen Probleme des Beschwerdeführers erst nach einem Zwischenfall mit dem Bürgermeister von Ernstbrunn begonnen hätten und dass die Konfliktsituation mit der Bevölkerung auf konstruierte Beschwerden zurückgehe. Hinsichtlich des irreversiblen Spannungsverhältnisses zum Bezirkshauptmann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser sein Amt nicht mehr innehabe, sodass auch die Konfliktsituation nicht mehr gegeben sei. Dem angefochtenen Bescheid sei subjektive Willkür anzulasten, weil ihm darin - obgleich er sich ausschließlich gegen nicht gerechtfertigte und auch von unabhängigen Behörden und Gerichten als unrechtmäßig festgestellte Anschuldigungen zur Wehr gesetzt habe - eine irreversible Konfliktsituation angelastet werde, deren Folge die bekämpfte Versetzung und Degradierung gewesen sei.

4. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; § 40 idF BGBl. 1994/550), lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§ 38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor


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1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder


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2.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder


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3.
wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu
erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder


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4.
wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§ 40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder


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2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder


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3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen § 38 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

2.4. Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer Versetzung notwendig ist (§38 Abs 2 und 3 BDG 1979), könne bereits dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinem Vorgesetzten sowie anderen öffentlichen Organen ein Spannungsverhältnis von großer Intensität bestehe, das einen Verbleib des Beschwerdeführers an seiner Dienststelle nicht mehr tragbar erscheinen lasse, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.814/1997, S 518; s. auch die im Erkenntnis VfSlg. 14.573/1996, S 52, ausdrücklich als Auslegungshilfe hinsichtlich des Begriffes des "wichtigen dienstlichen Interesses" gemäß § 38 Abs 2 und 3 BDG 1979 bezeichneten Materialien zum Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. 550 (1577 BlgNR 18. GP, 157), die ein solches Interesse ua. in "untragbaren Spannungsverhältnissen unter den Bediensteten der Dienststelle" und "schweren Störungen des Arbeitsklimas" gelegen sehen). Ebensowenig ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wenn sich die belangte Behörde - gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf den Standpunkt stellt, dass für eine Versetzung das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses genüge (vgl. zB ) und das Vorliegen eines solchen wichtigen dienstlichen Interesses nicht danach zu beurteilen sei, inwieweit der Beamte oder eine andere Person dieses schuldhaft herbeigeführt habe (). Die belangte Behörde hat sich weiters hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bestehenden Konflikte, die im erstinstanzlichen Bescheid als erwiesen angenommen wurden, derart gravierend seien, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde Willkür geübt und den Beschwerdeführer insofern in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt hätte.

3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem - wie hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

4. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.