OGH vom 09.12.2014, 12Ns94/14s

OGH vom 09.12.2014, 12Ns94/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Atilla E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 18/14g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen Atilla E***** betreffend das Verfahren AZ 38 Hv 18/14g des Landesgerichts Wiener Neustadt ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 110/14x über die gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 38 Hv 18/14g 47, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen Atilla E***** zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig (§ 22 StPO iVm § 2 StAG).

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00094.14S.1209.000