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VfGH vom 23.02.2015, E882/2014

VfGH vom 23.02.2015, E882/2014

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Zurückverweisung der Sache hins der Rückkehrentscheidung mangels hinreichender Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein ukrainischer Staatsangehöriger, der am nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am gab der Beschwerdeführer an, er befürchte von der ukrainischen Polizei umgebracht zu werden. Im Juli 2003 sei ein 14-jähriges Mädchen in der Nachbarschaft verschwunden; ihre Leiche sei auf rumänischem Staatsterritorium gefunden worden. Es habe der Verdacht der Vergewaltigung und gewaltsamen Tötung des Mädchens bestanden, weshalb die Polizei sämtliche in Frage kommenden Personen, darunter auch den Beschwerdeführer, überprüft habe. In der Folge habe ein Gerichtsgutachten jedoch ergeben, dass der Tod des Mädchens ein Unglücksfall gewesen sei. Nach Abschluss der Angelegenheit habe die Polizei neuerlich begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er habe ständig unter Beobachtung gestanden, wobei ihn die Polizei auf Grund einer Überprüfung seiner Personalunterlagen als Nationalisten und Homosexuellen beschuldigt habe. Etwa einen Monat nach dem Tod des Mädchens sei er von seinem Chef zu einem Urlaub eingeladen worden, bei welchem man die Ermordung des Beschwerdeführers geplant habe. Die Polizisten hätten darauf gewartet, dass er in den Fluss baden gehe, seien schon unter Wasser gewesen und hätten ihn am Fuß erfasst. Der Beschwerdeführer habe sich retten können. Während er in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen sei, hätten sich Mitarbeiter des ukrainischen Sicherheitsbüros als Schwarzarbeiter ausgegeben und in der Gemeinschaftsunterkunft des Beschwerdeführers niedergelassen. Auch sei er während seines Aufenthaltes stets von Kameras beobachtet und verfolgt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau in Italien ermordet worden sei. Nachdem die Polizei den Mörder zunächst nicht habe finden können, sei er dank der Anzeige des Beschwerdeführers gefasst worden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom wurde ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.

Am erstattete der Sachwalter eine Stellungnahme an das Bundesasylamt, in welcher er vorbrachte, es sei im Hinblick auf die psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) des Beschwerdeführers davon auszugehen bzw. jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Weiters besitze er keine voluntativen Fähigkeiten, sein Verhalten zweckgerichtet zu steuern. In der Ukraine sei die Lage für psychisch Kranke besorgniserregend; eine ausreichende medizinische Versorgung sei nur gegen Bezahlung erhältlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Existenzgrundlage in der Ukraine verloren und sei nicht in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzubringen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für zulässig befunden (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom wurde dieser Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilweise unvollständig, widersprüchlich und nicht ausreichend begründet seien. Das vom Asylgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren wurde mit vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom gemäß § 3 Abs 1 sowie § 8 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A, I.), verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A, II.) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

5.1. Zur Person des Beschwerdeführers stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser ein "Staatsangehöriger der Ukraine" sei, der ukrainischen Volksgruppe angehöre, an paranoider Schizophrenie leide, unter Sachwalterschaft stehe und weder vernehmungs- noch aussagefähig sei. Zur Situation in der Ukraine trifft das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen, die ebenso wie jene des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom den Stand Jänner 2012 aufweisen. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht dazu wörtlich Folgendes aus:

"Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und wurden vom Sachwalter des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Insoweit die den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte ein älteres Datum aufweisen, ist dazu auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben."

5.2. Zur Nichtzuerkennung von Asyl führt das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lasse sich für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, sodass insgesamt nicht erkannt werden könne, dass diesem im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe.

5.3. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich Folgendes aus:

"Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine 'unmenschliche Lage' wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Länderfeststellungen und auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu verw[ei]sen, wonach alle ukrainischen Staatsangehörigen kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhalten. Psychiatrische Behandlung für Schizophrenie und andere Krankheiten dieser Kategorie, sowie die Medikamente und Neuroleptika sind in der Ukraine verfügbar. Weltmarken können in jeder Apotheke in der Ukraine gefunden werden. Die persönliche finanzielle Situation kann zwar den Zugang zu Medikamenten schmälern, jedoch gibt es die Möglichkeit, sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Gemäß der Re[s]olution der Vereinten Nationen zum 'Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung' ist die Ukraine zur medizinischen und sozialen Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verpflichtet und gibt es in der Ukraine ein Netzwerk psychiatrischer Kliniken, die entsprechend der Schweregrade der psychischen Erkrankungen aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew und erhalten die Patienten dort Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.

[…]

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.

[…]

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat nach wie vor über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, andererseits kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Eingliederung in die ukrainische Gesellschaft Unterstützung durch seine nach wie vor in der Ukraine lebenden Verwandten erhalten könnte. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch seine Familienangehörigen erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer schlichtweg nicht erkannt werden.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."

6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht scheint davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ohne Gefährdung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte möglich ist. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort den Herkunftsort des Beschwerdeführers erwähnt oder feststellt. Nur anhand des Bescheides des Bundesasylamtes und/oder durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird klar, dass es sich bei dem Heimatort des Beschwerdeführers um die Stadt Tschernovci (Czernowitz) handelt. Feststellungen zur aktuellen Situation in der Region des Heimatortes enthält die Entscheidung nicht. Überhaupt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine eigenen Ermittlungen zur aktuellen Situation in der Ukraine an, sondern legt nur die im Bescheid des Bundesasylamtes vom getroffenen Feststellungen und Erhebungen seiner Entscheidung zugrunde, die den Stand des Jahres 2012 (oder älter) aufweisen.

2.2. Schon allein in Anbetracht der notorisch bekannten Medienberichte zur Situation in der Ukraine im April 2014 wäre das Bundesverwaltungsgericht dazu verhalten gewesen, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt (Mai 2014) aktuellen Lage in der (gesamten) Ukraine und der dortigen Versorgungslage auseinanderzusetzen. Nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm – angesichts seiner paranoiden Schizophrenie – zumutbar ist.

3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die in älteren Berichten angeführten Umstände unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation "nicht wesentlich geändert haben". Dadurch, dass es das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Situation der Ukraine im Entscheidungszeitpunkt unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine anzustellen und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt.

4. Eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sie im zweiten Absatz von Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung angeordnet wird, ist gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wird. Dies ist mit der Kassation des ersten Absatzes von Spruchteil A nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteils auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch der zweite Absatz von Spruchteil A des angefochtenen Bescheides nunmehr seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E882.2014