OGH vom 16.12.2019, 12Ns91/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Roman U***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 11 Bs 102/19s, gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 105/19v über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er wirkte allerdings bereits als Richter des Obersten Gerichtshofs am Urteil dieses Gerichts vom , AZ 11 Os 22/19y, mit, auf das der gegenständliche Erneuerungsantrag Bezug nimmt. Daher ist er von der Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00091.19G.1216.000 |
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