OGH vom 12.12.2017, 12Ns90/17g

OGH vom 12.12.2017, 12Ns90/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Rene T***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB, AZ 4 U 70/17t des Bezirksgerichts Traun über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Strafverfahren wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB hat lediglich der Sechstangeklagte eine Delegierung an das für seinen Wohnsitz zuständige Bezirksgericht beantragt. Alle übrigen elf Angeklagten sind zwar auch in Vorarlberg wohnhaft, sie haben sich jedoch ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung liegt daher nicht vor.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00090.17G.1212.000
Schlagworte:
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