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OGH vom 29.09.2020, 14Os85/20m

OGH vom 29.09.2020, 14Os85/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen ***** C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom , GZ 38 Hv 120/19t315, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** C***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I./) sowie des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 11. auf den

I./ ***** K***** vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einer zirka 60 cm langen und 1,67 kg schweren Eisenstange zumindest zwei Mal auf den Kopf schlug, wodurch diese zahlreiche (im Urteil konkretisierte) Verletzungen (etwa Frakturen) am Kopf erlitt und an einer mit den Verletzungen verbundenen venösen Luftembolie verstarb;

II./ den Leichnam der ***** K***** verunehrt, indem er diesen digital vaginal penetrierte.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1./ nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB bejaht und demgemäß die in Richtung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB gestellten Eventualfragen 1./ und 2./ unbeantwortet gelassen. Weiters haben sie die anklagekonform gestellte Hauptfrage 2./ nach dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 345 Abs 1 Z 8 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Instruktionsrüge behauptet zu II./ unter Verweis auf Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, aus denen sich zwar ergebe, dass das Opfer nach dem ersten Schlag sofort bewusstlos gewesen sei, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt es verstorben sei (ON 314 S 32 ff), eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung, weil diese keine Ausführungen enthalte, dass der Vorsatz den Umstand umfassen müsse, dass es sich (schon) um einen Leichnam handelt (vgl dazu RISJustiz RS0095027). Damit macht sie jedoch nicht klar (vgl Ratz, WKStPO § 345 Rz 65), weshalb die vorliegende Belehrung, wonach die Tathandlung vorsätzlich begangen werden muss und bedingter Vorsatz genügt, in Zusammenschau mit den vorangehenden Ausführungen, denen zufolge die „Tathandlung der Verunehrung (…) als Ausdruck des postmortalen Persönlichkeitsschutzes“ (unter anderem) „in der Verunehrung eines Leichnams“ besteht und hiezu „auch die Vornahme beischlafähnlicher Bewegungen an der Leiche bzw. Manipulationen an den Geschlechtsorganen einer Leiche“ zählen (vgl S 10 f der Rechtsbelehrung), mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters irreführend unvollständig sein und Missverständnisse darüber hervorrufen soll, dass der Vorsatz auch das Tatobjekt (Leichnam, Teile eines Leichnams, Asche eines Toten) zu umfassen hat (RISJustiz RS0101021, RS0125362).

Mit den Behauptungen, die Geschworenen hätten „bei Beantwortung der (…) beiden Hauptfragen die subjektive Tatseite völlig außer Acht gelassen“, und „die Begründungen“ seien undeutlich und unvollständig, weil in der Niederschrift der Geschworenen nicht auf die subjektive Tatseite eingegangen worden sei, wird Nichtigkeit aus Z 9 nicht angesprochen. Diese liegt nämlich nur vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen – also der Wahrspruch (somit die Feststellungsebene) – undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist (vgl RISJustiz RS0101005, RS0123182). Aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift kann der Nichtigkeitsgrund hingegen nicht abgeleitet werden (RISJustiz RS0100945).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00085.20M.0929.000

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