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OGH vom 21.02.2020, 12Ns9/20z

OGH vom 21.02.2020, 12Ns9/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens vom und die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , im Verfahren AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte über den nicht anwaltlich gefertigten Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Betreff des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 20 Bs 74/19g, mit dem seiner Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 15 Hv 15/18d23, nicht Folge gegeben worden war, sowie über den unter einem eingebrachten Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 1 StPO (§ 61 Abs 1 Z 7 StPO) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens zu entscheiden.

Mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu diesen Eingaben war Generalanwältin *****, die nunmehrige Lebensgefährtin (§ 72 StGB) des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, befasst (ON 4 im Akt 14 Os 104/19d).

Aktuell hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , mit dem sein oben genannter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen worden war, sowie über die – vom zwischenzeitig beigegebenem Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten – Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens zum AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Erneuerungsantrags zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des hiefür zuständigen Senats.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00009.20Z.0221.000

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