OGH vom 04.02.2016, 12Ns9/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Helmut E***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Privatbeteiligten B***** AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (ON 3574), mit dem die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 122 Hv 31/07h 3562, zurückgewiesen wurde, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Helmut E***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 259 Z 3 StPO von rechtlich als Betrug ( §§ 146, 147 Abs 3 StGB), als Untreue ( § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) und nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (jeweils aF) beurteilten Vorwürfen, welche die Privatbeteiligte mit Subsidiaranklage aufrecht erhalten hatte, freigesprochen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann war vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien als beisitzende Richterin Mitglied des Schöffengerichts anlässlich der verurteilenden, in weiterer Folge mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Os 143/09z, teilweise aufgehobenen Entscheidung vom ; GZ 122 Hv 31/07h 1933.
Im Senat 14 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist, steht nunmehr zu AZ 14 Os 13/16t die Entscheidung über das im Spruch bezeichnete Rechtsmittel an.
Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts unter anderem ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 28).
An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00009.16V.0204.000