OGH vom 26.02.2020, 9Ob2/20i

OGH vom 26.02.2020, 9Ob2/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** R*****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 544/09h des Bezirksgerichts Josefstadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 216/19z-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 5 C 54/19i-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde den Vertretern des Klägers am zugestellt.

Der erst am im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (Ploier in Höllwerth/Ziehensack ZPOTaKom § 538 ZPO Rz 10; 10 ObS 65/17g; 7 Ob 116/18m; vgl 10 ObS 77/19z Pkt 2.7.).

Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels des Klägers wäre daher im vorliegenden Fall der gewesen.

Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00002.20I.0226.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.