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OGH vom 18.07.2017, 10ObS81/17k

OGH vom 18.07.2017, 10ObS81/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Gabriele Brand-Ogris, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 27/17g42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für ihr am ***** 2011 geborenes Kind für den Zeitraum von bis ab.

Die Klägerin erhob eine Säumnisklage, mit der sie – soweit relevant – den Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld von bis , in eventu von bis begehrte. Ihr Ehemann habe bereits am einen ersten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt und der Klägerin die Ansprüche aus diesem Antrag abgetreten. Der Anspruch werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere den Titel des Schadenersatzes nach dem AHG gestützt.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Der Antrag der Klägerin vom sei mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden, weshalb eine Säumnisklage ausscheide. Der Ehemann der Klägerin sei nicht Partei dieses Verfahrens. Eine Abtretung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld sei nicht möglich, es handle sich um einen von der Betreuung des Kindes im gemeinsamen Haushalt abhängigen einheitlichen Anspruch, den die Eltern wahlweise ausüben könnten, und nicht um getrennte Ansprüche. Ein Amtshaftungsanspruch als Folge einer allfälligen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beklagte Partei sei nicht beim Arbeits und Sozialgericht zu verfolgen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es erachtete die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1. Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RISJustiz RS0041719 [T4]; RS0043603 [T12]). Verweigert das Gericht zweiter Instanz wie hier die sachliche Behandlung der Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, muss dies in dritter Instanz als Mangelhaftigkeit bekämpft werden (RISJustiz RS0043231). Als Anfechtungsgrund macht die Klägerin nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Eingangs ihrer Rechtsrüge bekämpft sie die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beurteilung im Rekurs nicht gesetzmäßig dargelegt worden sei. Selbst wenn dies zu ihren Gunsten als Mängelrüge anzusehen ist, besteht diese in der mehr oder weniger inhaltsleeren Forderung nach einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird damit nicht aufgezeigt.

2. Eine in zweiter Instanz unterlassene (ordnungsgemäße) Rechtsrüge kann in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RISJustiz RS0043480). Der Oberste Gerichtshof kann daher die Rechtsausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer angeblichen Verletzung von Aufklärungs oder Informationspflichten durch die beklagte Partei in diesem auf Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld gerichteten Verfahren nicht überprüfen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00081.17K.0718.000
Schlagworte:
Sozialrecht

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