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OGH vom 28.06.2016, 10ObS81/16h

OGH vom 28.06.2016, 10ObS81/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 41/16i 29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger rügte in seiner Berufung, dass ihn das Erstgericht, nachdem er am (telefonisch) bekannt gegeben habe, erkrankt zu sein und daher am nicht zur Verhandlung kommen zu können, hätte anleiten müssen, dass bei Nichtvorlage einer Krankenstandbestätigung die Verhandlung am durchgeführt und das Verfahren voraussichtlich geschlossen werde.

Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel, weil im Hinblick auf die dem Kläger am zugekommenen Information über die Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung keinesfalls eine Verletzung der Anleitungspflicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision nach § 503 Z 2 ZPO gerügt werden (RIS Justiz RS0042963, RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (6 Ob 23/10s; RIS Justiz RS0042963 [T58], RS0043061 [T18]).

Die Frage, ob „degenerative Erkrankungen und Leiden des Klägers“ ursächlich auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden können, ist keine Rechtsfrage, sondern eine vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfende Tatfrage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00081.16H.0628.000