OGH vom 03.12.2019, 12Ns87/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Imran I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Imran I*****, Yusup M*****, Musa Ma*****, Adam B*****, Aladin Im***** und Okan E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 28 Hv 107/18f-148, sowie die Beschwerde des Angeklagten Imran I***** gegen einen aus Anlass dieses Urteils gefällten Beschluss ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine nunmehrige Lebensgefährtin (§ 72 StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.
Bleibt anzumerken, dass sich ein Staatsanwalt bei Vorliegen einer (ab Zuweisung der Strafsache an einen bestimmten Senat im Rahmen der Geschäftsverteilung gegebenen) konkret-aktuellen richterlichen Funktion eines Angehörigen gemäß § 47 Abs 1 Z 3 StPO der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) unterlaufen werden könnte (so bereits 12 Ns 80/19i und 12 Ns 81/19m). Eine derartige Verpflichtung bestand für Generalanwältin ***** im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Denn die in Rede stehende Lebensgemeinschaft besteht erst seit einem Zeitpunkt nach Rücklangen des Aktes von der Generalprokuratur.
An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00087.19V.1203.000 |
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