OGH vom 03.03.2010, 9Ob11/10y

OGH vom 03.03.2010, 9Ob11/10y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) L*****, 2.) L*****, beide vertreten durch Atzl Dillersberger Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6330 Kufstein, wegen 61.887,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 48.312 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 249/09y-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen geht es darum, inwieweit der Kläger aufgrund einer Gesellschaftervereinbarung aus dem Jahre 1989, die durch teilweise allerdings unwirksame Gesellschafterbeschlüsse abgeändert wurde, Anspruch darauf hat, dass im Rahmen der Gewinnausschüttung auch ein Ersatz der dabei anfallenden Steuern erfolgt. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend eine Haftung der zweitbeklagten Komplementärin der KG dafür verneint.

Der Kläger releviert in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, dass sich das Berufungsgericht nicht ausreichend mit seiner Beweisrüge auseinandergesetzt habe und in der Verweisung auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Anwendung des § 500a ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel liege. Dem ist aber schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass § 500a ZPO durchaus auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge zur Anwendung und der Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts mit einer kurzen Zusatzbegründung ausreichend sein kann (RIS-Justiz RS0122301 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die konkrete Beurteilung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0123827 mwN).

Die weiteren Ausführungen der Revision machen im Wesentlichen geltend, dass die zweitbeklagte Komplementärin der erstbeklagten KG durch ihren Eintritt in die Gesellschaft auch die Verpflichtungen der Gesellschaft über die Gewinnverteilung mitübernommen habe. Das hat das Berufungsgericht aber nicht in Frage gestellt, sondern die Abweisung hinsichtlich der zweitbeklagten Komplementärin - so wie bereits das Erstgericht - darauf gestützt, dass für derartige „Sozialverbindlichkeiten“ grundsätzlich nur die Gesellschaft haftet, nicht aber der Gesellschafter (vgl in diesem Sinne etwa H. Torggler in Straube HGB 3 § 169 Rz 2a; aber auch Koppensteiner in Straube HGB 3 § 128 Rz 17 iVm § 161 Abs 2 HGB; Torggler in Straube HGB 3 § 122 Rz 8; Krejci in Bydlinski/Dehn/Krejci/Schauer UGB § 122 Rz 6; Jabornegg in Jabornegg HGB § 122 Rz 8 sowie RIS-Justiz RS0061872; RS0061656). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, die eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen würde, findet sich in der Revision nicht.