zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 03.12.2019, 12Ns84/19b

OGH vom 03.12.2019, 12Ns84/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Lukas K***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 43/19w des Landesgerichts Wels, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe in B***** pornographische Darstellungen minderjähriger Personen anderen überlassen, und zwar

B./ von Ende März 2018 bis eine wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung einer mündigen Minderjährigen an sich selbst, indem er ein von der am geborenen Laura I***** selbst hergestelltes Video, das Laura I***** beim Betasten ihrer Brüste und des Vaginalbereichs zeigt, mit dem Instant-Messaging-Dienst Snapchat an Johannes W***** übermittelte;

C./ von Ende März 2018 bis eine reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien und der Schamgegend einer Minderjährigen, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, indem er ein von der am geborenen Laura I***** selbst hergestelltes Video, das ihren Anal- und Vaginalbereich zeigt, mit dem Instant-Messaging-Dienst Snapchat an Johannes W***** übermittelte;

D./ am 20. und am wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person, indem er jeweils ein Bild, das die Penetration der Scheide eines Mädchens mit einem männlichen Glied zeigt, in der WhatsApp-Gruppe „S*****“ teilte,

an den Einzelrichter des Landesgerichts Wels verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung des auf die Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB gerichteten Punkte B./ bis D./ der Anklage (ON 7; Hauptfragen 4–6 an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 15 S 14) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO an den insoweit sachlich zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Wels zu verweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00084.19B.1203.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.