OGH vom 06.06.2001, 13Os66/01

OGH vom 06.06.2001, 13Os66/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer Maria M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 12e Vr 6672/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 24 Bs 94/01 (= ON 352 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit zufolge noch unerledigter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rainer Maria M***** nicht rechtskräftig gewordenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , ON 317 des Vr-Aktes, wurde dieser der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 146 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 233 Abs 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er - zusammengefasst - unter anderem im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen als Beteiligte in den Jahren 1984 und 1985 betrügerische Handlungen mit einem Schaden von ca 284 Mio S, Betrugsversuchshandlungen mit einem beabsichtigten Schaden von ca 90 Mio S sowie eine Passverfälschung begangen.

Nach Urteilsverkündung wurde über den Angeklagten gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO die gemäß § 181 Abs 6 StPO durch eine Haftfrist nicht mehr beschränkte Untersuchungshaft verhängt.

Der Haftbeschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , ON 332 des Vr-Aktes, nicht Folge, trug jedoch gemäß § 114 Abs 4 StPO dem Erstgericht auf, gemäß § 190 Abs 1 StPO zu bestimmen, gegen welche Kaution sowie gegen Ablegung welcher im § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse die Untersuchungshaft aufgehoben wird.

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Grundrechtsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom zu AZ 13 Os 49/01 nicht Folge, wobei (in den Gründen) ua ausdrücklich die Gesetzeskonformität des vom Oberlandesgericht erteilten Auftrages ausgesprochen wurde.

In dessen Entsprechung hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien bereits mit Beschluss vom , ON 342, bestimmt, dass die über Rainer Maria M***** verhängte Untersuchungshaft gemäß § 190 Abs 1 StPO gegen den Erlag einer Haftkaution von 42,000.000 S und Ablegung eines Gelöbnisses gemäß § 180 Abs 5 Z 1 StPO aufgehoben werde.

Der gegen diesen Beschluss vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom , ON 352, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Grund für die Aufhebung war die von der Beschwerde vorgebrachte Neuerung, dass Rainer Maria M***** in Südafrika seine Arbeit verloren habe, somit über kein Einkommen mehr verfüge, auch sonst kein Vermögen besitze und überdies für seine Ehefrau und Kinder sorgepflichtig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Rainer Maria M***** die Grundrechtsverletzungen einerseits durch das "stillschweigende Übergehen des zentralen Beschwerdevorwurfs der gesetzwidrigen Festsetzung der Höhe der Kaution" und andererseits durch die Fällung eines § 114 Abs 2 StPO iVm § 193 Abs 1 StPO widersprechenden Formalerkenntnisses behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdepunkt mangelnder Berücksichtigung vorgebrachter Argumente gegen die Höhe der Kautionssumme geht schon infolge der deren Festsetzung aufhebenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht von vornherein ins Leere.

Außerdem überlässt es das Gesetz dem Oberlandesgericht, entweder gemäß § 114 Abs 2 letzter Halbsatz StPO nach Zwischenerhebungen in der Sache selbst zu entscheiden oder im Sinne § 114 Abs 4 erster Satz zweiter Halbsatz StPO vorzugehen (was hier geschah); die Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung nach § 196 StPO ist nicht mehr Rechtsbestand (BGBl 1993/526). Die prozessordnungsgemäß ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (13 Os 167/97), von der abzugehen kein Grund besteht, an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.

Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.