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VfGH vom 18.09.2015, E736/2014

VfGH vom 18.09.2015, E736/2014

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Zurückverweisung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgrund grober Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Verfolgung von Jesiden im Irak

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er in seinem Herkunftsstaat im Dorf Khanek in der Nähe von Dohuk in einem Geschäft gearbeitet habe, in dem Alkohol verkauft worden sei. Eines Tages seien zwei Männer gekommen und hätten dort Alkohol konsumieren wollen, was jedoch verboten gewesen sei. Daraufhin hätten die Männer den Beschwerdeführer und seinen Kollegen mit einem Messer bedroht. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer seinen Job aufgegeben, sei nach Erbil gezogen und habe dort in einem Hotel gearbeitet. Als es dort Probleme mit dem Hotelbesitzer gegeben habe, habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine Kinder würden nach wie vor bei den Eltern des Beschwerdeführers in Kherava im Irak leben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) und § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. Begründend führte das BAA aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft dargetan habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Auch würde Art 8 EMRK durch die Ausweisung nicht verletzt.

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde und in späteren schriftlichen Stellungnahmen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass seine im Irak lebende Familie bedroht und deshalb nach Mossul und später nach Bashika verzogen sei. Zwischenzeitig sei zudem das besagte Geschäft niedergebrannt worden, da der Beschwerdeführer Jeside sei. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass die Anschläge (der dort notorisch aktiven Organisationen Al Qaida bzw. "Islamischer Staat") gegen Jesiden im Irak massiv zugenommen hätten.

4. Mit Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§3 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück und erklärte die Revision für unzulässig. Dabei traf das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Länderberichte unter dem Gesichtspunkt der "Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten" u.a. folgende Feststellungen:

"Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden [religiöse] Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. 'umstrittenen Gebieten' (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

[…]

Jesiden

Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 –500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz [Niniveh]. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden."

4.1. Insgesamt gesehen vermochte das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgung seiner Person abzuleiten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit reiche alleine nicht aus, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) ausgehen zu können. Vielmehr sei eine individuelle Verfolgung notwendig, welche jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung implizit dargelegt habe – im gegenständlichen Fall nicht vorliege.

4.2. Zutreffend seien zwar in der Beschwerde und in den schriftlichen Stellungnahmen auf einige gravierende Vorfälle in Bezug auf Jesiden verwiesen worden, die Beobachtungen der Lage seither zeigten aber, dass deren Quantität in der jüngsten Zeit sogar abgenommen habe. Dann setzt das Bundesverwaltungsgericht fort wie folgt:

"So treten im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auf, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Jeziden im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen ist, sondern vielmehr unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen haben, deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen und sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere auf bloße Zivilistenansammlungen wie etwa Pilgergruppen mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen."

4.3. Da sich insgesamt gesehen die allgemeine Lage der Jesiden im Irak nicht als derart schlecht oder gefährlich darstelle, könne daraus keine solche Verfolgungsdichte der jesidischen Bevölkerung abgeleitet werden, die den Schluss auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak zulassen würde. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung würde nämlich voraussetzen, dass die gegen diese Gruppe gerichteten Verfolgungshandlungen so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten könne.

4.4. Da sich die derzeitige Lage im Irak nicht so darstelle, gelange das Bundesverwaltungsgericht somit zur Ansicht, dass im Irak von keiner systematischen Verfolgung oder Gruppenverfolgung von Angehörigen der jesidischen Religion auszugehen sei.

4.5. Daran ändere auch nichts, dass das Geschäft, in dem der Bruder des Beschwerdeführers gearbeitet und ebenfalls Alkohol verkauft habe, niedergebrannt worden sei, da es sich bei diesen Anschlägen lediglich um Einzelfälle gehandelt habe und sich diese Vorgangsweise an sich nicht gegen Jesiden, sondern gegen die Missachtung des Verbotes von Alkohol im Islam richte. Zwar würden Alkoholverkäufer regelmäßig Opfer von Anschlägen, für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlte es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die GFK vorliege.

5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, im Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK sowie eine Verletzung des Verbotes der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.

6. Das im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.3. Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

3. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem Bundesverwaltungsgericht – soweit es in Ansehung des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes verneint – vorzuwerfen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht meint, eine asylrelevante Verfolgung der Jesiden im Irak (bei weitgehendem Fehlen der Schutzfähigkeit des Staates) schon deshalb ausschließen zu können, weil "von keiner disproportionalen Gefährdung der Jeziden im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen" auszugehen sei.

3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in der angefochtenen Entscheidung somit eine asylrelevante Verfolgung nur insoweit an, als die Intensität der Verfolgung einer religiösen Gruppe wesentlich über jene der Verfolgung anderer vergleichbarer Gruppen heraussticht. Dieser Gedanke würde aber im Ergebnis bedeuten, dass vor allem dann kein Schutz vor Verfolgung besteht, wenn mehrere Gruppen in gleicher oder ganz ähnlicher Weise verfolgt würden. Dementgegen ist evident, dass das AsylG 2005 den Schutz für Angehörige einer verfolgten (hier: religiösen) Gruppe unabhängig davon gewährt, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden.

3.1.2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Angriffe auf die Jesiden jedoch "mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung" gleichsetzt, steht dies mit der gleichermaßen getroffenen Feststellung in Widerspruch, dass (unter Zugrundelegung einer weitgehenden Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der Staatsmacht) die Jesiden das bevorzugte Ziel der Terrorgruppe Al Qaida seien.

3.1.3. Schließlich kommt es bei der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe nicht zwingend darauf an, dass der Beschwerdeführer "als Person" verfolgt wurde, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, sondern es genügt, wenn aufgrund konkreter Vorkommnisse die objektiv begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (vgl. dazu etwa ) besteht.

3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit insoweit die Rechtslage grob verkannt.

3.2. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts haben neben den Jesiden auch "unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen […], deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen und sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere auf bloße Zivilistenansammlungen wie etwa Pilgergruppen mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen".

3.2.1. Trotz dieser Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der kurdischen Autonomieregion niederlassen könne, in welcher die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen deutlich besser seien, als im Rest des Landes. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, unterlässt es jegliche Feststellungen dazu, ob eine solche Fluchtalternative im Sinne der Judikatur im Irak auch tatsächlich existiert.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in diesem für die Entscheidung wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in mehrfacher Hinsicht Willkür geübt.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist, und zwar – wegen des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür – auch in seinem Ausspruch über die Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung an das BFA (vgl. hiezu ).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E736.2014