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OGH vom 04.02.2005, 9Ob11/05s

OGH vom 04.02.2005, 9Ob11/05s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich W*****, gegen die Antragsgegnerin Manuela W*****, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Retz vom , GZ C 780/94b-6, mit dem die Ehe der Parteien gemäß § 55a EheG geschieden wurde, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 92/04a, 20 R 93/04y-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2) Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses vom richtet, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Retz vom , GZ C 780/94b-6, wurde die Ehe der Streitteile einvernehmlich geschieden. Am brachte der Antragsteller beim Bezirksgericht Retz einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichneten Antrag ein, in dem er ua zum Ausdruck bringt, seine Scheidung wegen seiner (psychischen) Krankheit annullieren zu wollen und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom , GZ 2 C 16/96m-8, wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.

Mit Beschluss vom (ON 14) wies das Erstgericht, das den Antrag vom zunächst nur als Verfahrenshilfeantrag gewertet hatte, die darin gelegene „Nichtigkeitsklage (Eingabe vom )" zurück. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Vorschriften über die Nichtigkeitsklage im außerstreitigen Verfahren nicht anwendbar.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Antragsteller neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Schriftsatz vom wiederholte er diesen Antrag.

Mit Beschluss vom (ON 25) wies das Erstgericht beide Verfahrenshilfeanträge mit der Begründung zurück, dass über den bereits früher gestellten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers bereits rechtskräftig entschieden worden sei und er in seinen nunmehrigen Anträgen keine neuen Umstände vorbringe. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht sowohl den Beschluss vom als auch den Beschluss vom .

Rechtliche Beurteilung

1) Zur Bestätigung des Beschlusses vom :

Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren gemäß § 203 Abs 7 AußStrG 2005 nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 durchzuführen ist. Auch die Bestimmungen der §§ 72 - 77 AußStrG 2005 über das Abänderungsverfahren sind gemäß § 203 Abs 8 AußStrG 2005 hier noch nicht anzuwenden.

Das Rekursgericht hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren auf Grund des AußStrG 1854 nicht analog angewendet werden können (RIS-Justiz RS0007194; zuletzt etwa 6 Ob 242/01h; 6 Ob 86/03w ua). Damit fehlt dem inhaltlich auf Nichtigerklärung des Scheidungsbeschlusses gerichteten Antrag eine rechtfertigende Grundlage. Der Revisionsrekurswerber, der sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, vermag daher keine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

2) Zur Bestätigung des Beschlusses vom :

Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG 1854 unzulässig, und zwar auch dann, wenn es sich um Formalentscheidungen handelt, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RIS-Justiz RS0044213; zuletzt etwa 5 Ob 47/04d).